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Schutz des lizenzierten Fahrlehrerberufs vor unlauterer Konkurrenz durch gewerbsmässige Laienbegleitung

(26.4447)MozioneDepositato
Svizzera1 ott 2026
Profilo
Tipo
Mozione
Stato
Depositato
Parlamento
Svizzera
Numero
26.4447
Inizio
1 ott 2026
Riferimenti e fonte
Fonte ufficiale
Profilo ufficiale
ID esterno
20264447
Contributi(2)
  • Roman BürgiAutoreUnione democratica di centro
  • NationalratConsiglio iniziale
Cronologia(1)
  • Depositato
Testi(3)
  • Titolo dell'oggettoTEXT
    Titolo segue
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass lizenzierte Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer vor unlauterer Konkurrenz durch gewerbsmässige Angebote ohne Fahrlehrerbewilligung geschützt werden. Konkret ist sicherzustellen, dass:

    1. Klare Abgrenzung der Fahrlehrtätigkeit: Das Fahrlehrerverordnung (FV, SR 741.522) und die VZV werden so präzisiert, dass die Grenze zwischen erlaubter privater Laienbegleitung und bewilligungspflichtiger Fahrlehrtätigkeit klar und vollziehbar geregelt ist. Insbesondere gilt jede entgeltliche oder systematisch organisierte Begleitung von Fahranfängerinnen und Fahranfängern durch Dritte ohne Fahrlehrerbewilligung als unzulässige Fahrlehrtätigkeit.
    2. Wirksame Sanktionierung: Wer ohne Fahrlehrerbewilligung gewerbsmässig Fahrbegleitung anbietet oder erbringt, wird nach Art. 97 SVG bestraft. Die kantonalen Behörden sind verpflichtet, gemeldete Verstösse zu untersuchen und unzulässige Angebote zu untersagen. Stunden bei unzulässigen Anbietern gelten als nicht anrechenbar auf die Lernphase.
    3. Keine Plattformzulassung ohne Bewilligung: Das Bundesamt für Strassen ASTRA stellt sicher, dass öffentlich zugängliche Vermittlungsplattformen für Fahrbegleitung im Zuge der praktischen Fahrausbildung ausschliesslich lizenzierte Fahrlehrpersonen vermitteln dürfen.
  • BegründungTEXT

    Die Fahrlehrerverordnung (FV) schreibt für die entgeltliche Fahrausbildung eine Fahrlehrerbewilligung vor. Diese Bewilligung setzt eine mehrjährige Ausbildung, eine eidgenössische Berufsprüfung und laufende Weiterbildung voraus. Mit der Einführung der einjährigen Lernphase ist ein Markt für gewerbsmässige Laienbegleitung entstanden, der diese Voraussetzungen umgeht und damit den lizenzierten Berufsstand direkt konkurrenziert. Dies ohne vergleichbare Qualitätsgarantien.

    Der Bundesrat hat in der Herbstsession 2026 schriftlich bestätigt, dass keine Studien belegen, dass private Begleitstunden qualitativ gleichwertig zu professionellen Fahrlehrerstunden sind. Wer ohne Bewilligung Fahrbegleitung gegen Entgelt anbietet, untergräbt nicht nur die Marktordnung, sondern täuscht Eltern und Lernende über die Qualität der erbrachten Leistung.

    Der Schutz lizenzierter Berufe vor unlauterer Konkurrenz ist ein Grundprinzip des Schweizer Berufsbildungssystems. Die Motion verlangt, dass dieses Prinzip auch im Bereich der Fahrausbildung konsequent durchgesetzt wird.

Dati: OpenParlData · CC BY 4.0