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Arzneimittelwerbung - Krankheitsaufklärung oder unzulässige Publikumswerbung ?

(26.4337)InterpellanzaDepositato
Svizzera30 set 2026
Profilo
Tipo
Interpellanza
Stato
Depositato
Parlamento
Svizzera
Numero
26.4337
Inizio
30 set 2026
Riferimenti e fonte
Fonte ufficiale
Profilo ufficiale
ID esterno
20264337
Contributi(2)
Cronologia(1)
  • Depositato
Testi(2)
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    Titolo segue
  • Eingereichter TextTEXT

    In der Schweiz ist Publikumswerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel verboten (Art. 32 Abs. 2 lit. a des Heilmittelgesetzes). Dennoch sind in jüngerer Zeit vermehrt Kampagnen sichtbar geworden, die produktneutral auftreten, aber teilweise von genau jenen Unternehmen lanciert und verantwortet werden, die die entsprechenden rezeptpflichtigen Medikamente verkaufen. Ein aktuelles Beispiel sind Kampagnen zu Adipositas und sogenannten «Abnehmspritzen». Ähnliche Abgrenzungsfragen stellen sich bei Online- und Telemedizinplattformen. Hinweise wie «medizinische Hilfe bei Haarausfall», «diskrete Behandlung von Erektionsstörungen», etc. können Abgrenzungsfragen aufwerfen. 

    Informationen über Gesundheit oder Krankheiten fallen nicht unter die Arzneimittel-Werbeverordnung, sofern sie sich weder direkt noch indirekt auf bestimmte Arzneimittel beziehen (Art. 1 Abs. 2 lit. c der Arzneimittel-Werbeverordnung). Massgebend für die Einstufung als Werbung ist zudem die Absicht der Absatzförderung.
     

    Der Bundesrat (BR) wird um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

     

    1. Nach welchen Kriterien zieht der Bundesrat die Grenze zwischen zulässiger Krankheitsaufklärung und unzulässiger Publikumswerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel? Ist er der Meinung, dass zusätzliche Kriterien und Richtlinien notwendig sind? Wenn nein, warum nicht?
    2. Wie beurteilt der BR produktneutrale Aufklärungs- oder Sensibilisierungskampagnen von Unternehmen, die im betreffenden Therapiebereich rezeptpflichtige Arzneimittel vertreiben? 
    3. Wie stellt der BR sicher, dass Gesundheitskampagnen sachlich und ausgewogen informieren und keine unrealistischen Erwartungen an Wirkung, Dauer oder Begleitung möglicher Massnahmen und Behandlungen bei Patient:innen wecken? 
    4. Sieht der BR eine Gefahr der Umgehung des Werbeverbots, insbesondere wenn zwar kein Produkt genannt wird, aber faktisch Nachfrage nach entsprechendem Arzneimittel geschaffen werden kann? 
    5. Müssen Unternehmen bei Aufklärungskampagnen offenlegen, dass sie selbst rezeptpflichtige Arzneimittel im betreffenden Therapiebereich vertreiben? Falls nein: Sieht der BR Bedarf für zusätzliche Transparenzvorgaben? 
    6. Wie wird sichergestellt, dass produktneutrale Kampagnen nicht faktisch dazu dienen, Nachfrage nach verschreibungspflichtigem Arzneimittel zu schaffen? Falls der BR hier eine Vollzugs- oder Regelungslücke erkennt: Mit welchen Massnahmen soll diese geschlossen werden?

Dati: OpenParlData · CC BY 4.0