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Karp darf, liechtensteinische Bürger nicht

(KA 30530)Kleine Anfragen
Liechtenstein30 set 2026
Profilo
Tipo
Kleine Anfragen
Parlamento
Liechtenstein
Numero
KA 30530
Inizio
30 set 2026
Riferimenti e fonte
Fonte ufficiale
Profilo ufficiale
ID esterno
30530
Cronologia(2)
  • BeantwortetRisposto
  • EingereichtPresentato
Testi(2)
  • Antwort vom 02. Oktober 2026HTML
    2 ottobre 2026

    zu Frage 1:

    Eine wie vom Fragesteller suggerierte «Haltung» gibt es seitens der Regierung nicht. Bei der Beurteilung von Gesuchen sind die gesetzlichen Vorgaben massgeblich.

    Nach Auffassung der Regierung schaffen die geltenden Bestimmungen einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Interessen langjähriger und stabiler Konkubinatsbeziehungen und den öffentlichen Interessen. Vor diesem Hintergrund erachtet die Regierung derzeit weitere Anpassungen als nicht erforderlich

    zu Frage 2:

    An faktische Lebenspartner von Personen aus angrenzenden Staaten mit einer Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung zur gemeinsamen Wohnsitznahme erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass

    • eine ordnungsgemäss bescheinigte dauerhafte Beziehung besteht;

    • beide Lebenspartner ledig, geschieden, verwitwet oder in aufgelöster eingetragener Partnerschaft und über 21 Jahre alt sind;

    • der in Liechtenstein bereits wohnhafte Lebenspartner einen Wohnsitz von insgesamt mindestens fünf Jahren in Liechtenstein hat; und

    • die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt beider Lebenspartner und deren Kinder vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss.

    Die Regierung weist darauf hin, dass eine Sonderregelung, die ausschliesslich für Staatsangehörige aus Österreich und der Schweiz gelten würde, für sämtliche in Liechtenstein aufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen, die einen Lebenspartner nachziehen möchten, gleichermassen gelten müssten. Für Staatsangehörige der Schweiz sind entsprechende Regelungen grundsätzlich analog auszugestalten. Ebenso wäre es aus den genannten Gründen unzulässig, nach der Staatsangehörigkeit des nachzuziehenden, im Ausland wohnhaften Lebenspartners, zu unterscheiden. Dieser kann Staatsangehöriger des EWR, der Schweiz oder eines Drittstaats sein.

    zu Frage 3:

    Die geltende Regelung stellt einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Interessen faktischer Lebenspartnerschaften und den öffentlichen Interessen dar. Die unterschiedlichen Voraussetzungen tragen auch dem Umstand Rechnung, dass bei Ehegatten gegenseitige Unterstützungs- und Beistandspflichten gemäss Ehegesetz bestehen – für Lebenspartner jedoch nicht.

    Bei der Ausgestaltung von Regelungen ist auch deren praktische Vollziehbarkeit zu berücksichtigen. Je weiter die Voraussetzungen abgesenkt werden, desto schwieriger wird die Abgrenzung zwischen einer gefestigten Lebenspartnerschaft und anderen Formen des Zusammenlebens. Dies erschwert sowohl die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen als auch den Vollzug der ausländerrechtlichen Bestimmungen. Die geltende Regelung stellt daher auch einen ausgewogenen Kompromiss zwischen der Anerkennung faktischer Lebenspartnerschaften und den Anforderungen an einen wirksamen Gesetzesvollzug dar.

    Hinzu kommt, dass eine grundsätzlich restriktive Zulassungspolitik nicht mit einem nahezu voraussetzungslosen Nachzug vereinbar wäre. Aufenthaltsrechte müssen an objektive und überprüfbare Kriterien geknüpft sein. Andernfalls würde die Steuerungswirkung des geltenden Zulassungssystems wesentlich abgeschwächt.

    Schliesslich ist festzuhalten, dass die Zahl der Bewilligungen im Bereich des Lebenspartnernachzugs nach den in den vergangenen Jahren vorgenommenen Erleichterungen deutlich angestiegen ist.

    zu Frage 4:

    Aus den genannten Gründen sieht die Regierung derzeit keinen Anlass für eine grundlegende Neugestaltung der Bestimmungen.

  • Frage vom 30. September 2026HTML
    30 settembre 2026

    Was für Alexander Karp in Schaan, in Liechtenstein möglich ist, wird für liechtensteinische Bürgerinnen und Bürger nicht einmal im Mü-Bereich zugelassen. Beim einen gibt es keine gesetzlichen und rechtlichen Limiten; bei Liechtensteinerinnen und Liechtensteinern gibt es bezüglich Heimatansässigkeit, zum Beispiel des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, gleich die rote Ampel.

    Ein Beispiel: Wenn Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner mit einer Partnerin oder einem Partner aus dem Ausland zusammenleben möchten, stossen sie auf hohe rechtliche und finanzielle Hürden. Wer nicht über erhebliche finanzielle Mittel verfügt, hat teilweise kaum eine realistische Möglichkeit, offiziell mit seiner Partnerin oder seinem Partner zusammenzuwohnen, ohne zu heiraten. Dazu brauchen sie ja gar kein Grundstück in der Beinahe-Grösse eines Fussballfeldes wie Karp.

    Gerade für junge Erwachsene ist dies ein grosser Einschnitt in die persönliche Freiheit und die Möglichkeit, den eigenen Lebensweg selbstbestimmt zu gestalten. Verschiedene Lebensmodelle sollten möglich sein, ohne dass die Heirat zur praktisch einzigen Lösung wird.

    Eine moderne und attraktive Gesellschaftspolitik sollte der Realität vieler grenzüberschreitender Beziehungen Rechnung tragen und zeigemässe Lösungen ermöglichen. Ich bin für «Liechtenstein first», für liechtensteinische Bürgerinnen und Bürger «first».

    Meine Fragen an die Regierung sind:

    1. Wie ist die Haltung der Regierung zu «Karp First» anstatt «Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner first»?

    2. Ist die Regierung bereit, Voraussetzungen für Partnerinnen und Partner aus den angrenzenden Ländern Österreich und der Schweiz zu erleichtern, insbesondere dann, wenn diese bereits in Liechtenstein arbeiten, Steuern und Sozialabgaben leisten und ihren Lebensmittelpunkt langfristig im Land aufbauen möchten?

    3. Lässt die Regierung auf der Höhe der gesellschaftlichen Zeit nur das Heiratsmodell als Lösungsvariante gelten?

    4. Wird sich die Regierung dieser für viele junge Erwachsene in Liechtenstein, für liechtensteinische Bürgerinnen und Bürger, wichtigen Thematik konkret annehmen?

Dati: OpenParlData · CC BY 4.0