Entwicklung und Ausgestaltung Mietbeihilfe
(KA 30527)- Tipo
- Kleine Anfragen
- Parlamento
- Liechtenstein
- Numero
- KA 30527
- Inizio
- 30 set 2026
- Fonte ufficiale
- Profilo ufficiale
- ID esterno
- 30527
- Beantwortet
- Eingereicht
- Antwort vom 02. Oktober 20262 ottobre 2026
zu Frage 1:
Zwischen 2015 und 2020 lag die Zahl der Haushalte mit Mietbeiträgen in einer relativ engen Bandbreite zwischen 280 und 294. Seit 2020 ist eine rückläufige Entwicklung festzustellen. Im Juni 2026 bezogen 196 Haushalte Mietbeiträge.
Die insgesamt ausgerichteten Mietbeiträge entwickelten sich entsprechend ebenfalls rückläufig. Eine Ausnahme bildete das Jahr 2023, in welchem die Mietbeiträge aufgrund der gestiegenen Energiepreise vorübergehend um 25% erhöht wurden.
Die Ursachen dieser Entwicklung lassen sich anhand der aggregierten Fall- und Auszahlungszahlen nicht abschliessend bestimmen. Mögliche Einflussfaktoren sind Veränderungen der Einkommens- und Haushaltsverhältnisse, das Ausscheiden von Haushalten aus dem Bezügerkreis, Unterschiede bei der Inanspruchnahme der Leistung sowie die seit 2020 intensivierte Fallbearbeitung und Begleitung durch das Amt für Soziale Dienste. Ob und inwieweit Letztere dazu beigetragen hat, lässt sich jedoch nicht beurteilen.
Zudem blieben die Einkommensgrenzen und die Höhe der Mietbeiträge von Januar 2009 bis Ende 2023 unverändert. Steigen die Einkommen bei unveränderten Anspruchsgrenzen, können Haushalte ihren Anspruch auf Mietbeiträge verlieren oder in eine tiefere Beitragskategorie fallen, obwohl sich ihre wirtschaftliche Situation nur geringfügig verändert hat. In welchem Umfang dies zur rückläufigen Entwicklung beigetragen hat, lässt sich nicht quantifizieren. Per 1. Januar 2024 wurden die Einkommensgrenzen und die Mietbeiträge dauerhaft um 6.1% erhöht.
Mietbeiträge dürften zudem weniger bekannt sein als beispielsweise die Prämienverbilligung. Ob und in welchem Umfang anspruchsberechtigte Haushalte keinen Antrag stellen, ist nicht bekannt.
zu Frage 2:
Die Sozialhilfequote ist in den vergangenen zehn Jahren von 2.5% auf 1.8% gesunken. Die Zahl der unterstützten Haushalte lag im Jahr 2015 bei 587, im Jahr 2020 bei 570 und im Jahr 2025 bei 501.
Zwischen den Mietbeiträgen und der wirtschaftlichen Sozialhilfe besteht ein systemischer Zusammenhang. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips müssen Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beantragen, vorgelagerte Ansprüche, darunter einen allfälligen Anspruch auf Mietbeiträge, geltend machen.
Im Juni 2026 bezogen von insgesamt 196 Haushalten mit Mietbeiträgen 71 Haushalte gleichzeitig wirtschaftliche Sozialhilfe. Dies entspricht rund 36%.
Aus diesen Zahlen lässt sich jedoch kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Rückgang der Mietbeiträge und der Entwicklung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ableiten. Da auch die Sozialhilfequote im betrachteten Zeitraum zurückgegangen ist, bestehen auf aggregierter Ebene keine Hinweise auf eine Verlagerung von Bezügerinnen und Bezügern von Mietbeiträgen in die wirtschaftliche Sozialhilfe. Eine weitergehende Beurteilung würde die Analyse der individuellen Fallverläufe voraussetzen.
zu Frage 3:
Ja, die Regierung teilt diese Einschätzung. Bei über längere Zeit unveränderten Einkommensgrenzen können Haushalte ihren Anspruch auf Mietbeiträge verlieren oder in eine tiefere Beitragskategorie fallen, obwohl sich ihre wirtschaftliche Situation nur geringfügig verändert hat. Das Mietbeitragsgesetz trägt diesem Umstand Rechnung, indem es eine Anpassung der Einkommensgrenzen und der Mietbeiträge an die Teuerung ermöglicht. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.
zu Frage 4:
Das geltende Mietbeitragsgesetz ermöglicht bereits eine Anpassung der Einkommensgrenzen und der Höhe der Mietbeiträge an die Teuerung, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um mehr als drei Prozent angestiegen ist. Von dieser Möglichkeit hat die Regierung mit der per 1. Januar 2024 wirksam gewordenen Erhöhung Gebrauch gemacht.
Eine automatische oder an die allgemeine Lohn- beziehungsweise Einkommensentwicklung gekoppelte Anpassung ist dagegen nicht vorgesehen. Die Einführung eines solchen Mechanismus würde eine Änderung der gesetzlichen Grundlage voraussetzen.
Aus Sicht der Regierung funktioniert das bestehende System grundsätzlich. Eine periodische Überprüfung der Einkommensgrenzen und Beitragshöhen erscheint sachgerechter als eine automatische Bindung allein an die Lohnentwicklung, da neben den Einkommen insbesondere auch die Teuerung, die Entwicklung der Wohnkosten und die tatsächliche Belastung der Haushalte zu berücksichtigen sind.
zu Frage 5:
Das Mietbeitragsgesetz wurde mit dem Ziel geschaffen, einkommensschwache Familien und Alleinerziehende mit unterhaltsabhängigen Kindern bei der Finanzierung angemessenen Wohnraums zu unterstützen. Dieses Ziel erfüllt das bestehende System grundsätzlich weiterhin.
Aufgrund des demografischen Wandels sowie veränderter Haushalts- und Gesellschaftsstrukturen stellt sich jedoch die Frage, ob der gesetzlich definierte Bezügerkreis weiterhin zeitgemäss ist. Denkbar wäre insbesondere eine Prüfung, ob künftig auch andere einkommensschwache Haushalte, beispielsweise alleinstehende Personen, kinderlose Paare oder ältere Menschen, einbezogen werden sollen.
Eine allfällige Erweiterung des Bezügerkreises wäre allerdings keine blosse technische Anpassung, sondern eine grundlegende sozialpolitische Weiterentwicklung. Dabei wären insbesondere die Abgrenzung zur wirtschaftlichen Sozialhilfe, zu den Ergänzungsleistungen und zu weiteren Unterstützungsleistungen sowie die finanziellen Auswirkungen sorgfältig zu prüfen.
Die Regierung sieht daher einen Prüfbedarf, jedoch keinen bereits feststehenden Revisionsbedarf. Eine entsprechende Analyse kann im Rahmen der Altersstrategie und der weiteren Arbeiten zu armutspolitischen Massnahmen erfolgen. Dabei können auch ausländische Modelle, beispielsweise die Wohnbeihilfe in Vorarlberg, vergleichend berücksichtigt werden.
- Frage vom 30. September 202630 settembre 2026
Mietbeiträge sollen einkommensschwachen Familien und alleinerziehenden Personen ermöglichen, angemessenen Wohnraum zu finanzieren, und dazu beitragen, dass diese möglichst nicht auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen sind.
Die Stiftung «Zukunft.li» weist in ihrer Studie «Staatliche Beihilfen neu gedacht» darauf hin, dass die Zahl der ausgerichteten Mietbeiträge seit 2010 rückläufig ist. Als mögliche Ursache wird unter anderem angeführt, dass die Einkommensgrenzen über lange Zeit nicht angepasst wurden. Steigen die Löhne, während die Einkommensgrenzen unverändert bleiben, können Haushalte ihren Anspruch verlieren oder in eine tiefere Beitragskategorie fallen, obwohl sich ihre reale wirtschaftliche Situation kaum verbessert hat. Die Stiftung spricht in diesem Zusammenhang von einer Art «kalter Progression» bei Sozialleistungen.
Hierzu stelle ich der Regierung folgende Fragen:
- Wie haben sich die Anzahl Bezügerinnen und Bezüger von Mietbeiträgen sowie die insgesamt ausgerichteten Mietbeiträge in den vergangenen zehn Jahren entwickelt und wie erklärt sich die Regierung diese Entwicklung?
- Wie hat sich im gleichen Zeitraum die Anzahl Bezügerinnen und Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe entwickelt, insbesondere in den vergangenen fünf beziehungsweise zehn Jahren, und erkennt die Regierung einen Zusammenhang zwischen der Entwicklung der Mietbeiträge und jener der wirtschaftlichen Sozialhilfe?
- Teilt die Regierung die Einschätzung, dass über längere Zeit unveränderte Einkommensgrenzen bei gleichzeitig steigenden Löhnen in dieser Sache zu einer Art «kalter Progression» führen können, wodurch Haushalte ihren Anspruch auf Mietbeiträge verlieren oder tiefere Beiträge erhalten, ohne dass sich ihre reale finanzielle Situation entsprechend verbessert hat?
- Erachtet die Regierung eine regelmässige Anpassung der Einkommensgrenzen an die Lohn- beziehungsweise Einkommensentwicklung als sinnvoll, damit die Mietbeiträge ihre ursprüngliche sozialpolitische Zielsetzung langfristig erfüllen können?
- Sieht die Regierung aufgrund der Entwicklung der vergangenen Jahre grundsätzlich Anpassungsbedarf beim Mietbeitragsgesetz beziehungsweise bei der Ausgestaltung der Mietbeiträge und, falls ja, in welchen Bereichen?
Dati: OpenParlData · CC BY 4.0