Verzeichnis wirtschaftlich berechtigter Personen
(KA 30442)- Tipo
- Kleine Anfragen
- Parlamento
- Liechtenstein
- Numero
- KA 30442
- Inizio
- 2 set 2026
- Fonte ufficiale
- Profilo ufficiale
- ID esterno
- 30442
- Beantwortet
- Eingereicht
- Antwort vom 04. September 20264 settembre 2026
zu Frage 1:
Die 5. EU-Geldwäscherei-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU dazu, ihre nationalen Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern zu vernetzen. Dabei wird die technische Zusammenführung dadurch bewerkstelligt, dass die nationalen Register über die Europäische Justizplattform miteinander verknüpft werden. Sowohl die 5. EU-Geldwäscherei-Richtlinie als auch die Durchführungs-Verordnung (EU) 2021/369, welche technische Spezifikationen für die Vernetzung beinhaltet, wurden in das EWR-Abkommen übernommen. Demgemäss ist Liechtenstein verpflichtet, eine Anbindung des Verzeichnisses der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbP) zur Europäischen Justizplattform umzusetzen.
In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass eine Vernetzung des VwbP bis heute noch nicht erfolgt ist. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass das VwbP aufgrund der neuen Vorgaben des EU AML/CFT-Pakets (Verordnung [EU] 2024/1624 und Richtlinie [EU] 2024/1640) wesentlich überarbeitet werden muss, sodass eine Vernetzung erst dann zweckmässig erscheint, sobald die neuen EU-Vorgaben regulatorisch und technisch umgesetzt sind. Hinzu kommt, dass die technische Anbindung an die Europäische Justizplattform mit erheblichem zeitlichem und organisatorischem Aufwand verbunden ist.
Aktuell sind die Zentralregister von 21 EU-/EWR-Ländern miteinander über die Europäische Justizplattform vernetzt.
zu Frage 2:
Die Zugriffsrechte auf die Europäische Justizplattform richten sich nach den massgeblichen Vorgaben der 5. EU-Geldwäscherei-Richtlinie bzw. des EU AML/CFT-Pakets. Demgemäss sollen die zuständigen Behörden der EU- und EWR-Staaten – u.a. die Zentralen Meldestellen (FIUs) und die Strafverfolgungsbehörden – über die Europäische Justizplattform direkten Zugriff auf die nationalen Register erhalten.
Hinsichtlich der weiteren einsichtsberechtigten Gruppen ist zu erwähnen, dass der Zugriff der Verpflichteten (z.B. Banken) im Grunde analog zu den Behörden erfolgen wird, wobei eine Bezahlfunktion vorgeschaltet wird, um allfällige von den jeweiligen Ländern vorgeschriebene Gebühren begleichen zu können.
Betreffend die Gruppe der Dritten mit einem («vorausgesetzten») berechtigten Interesse ist vorgesehen, dass deren Einsicht über die Europäische Justizplattform über Antrag an die jeweilige nationale Registerbehörde erfolgen soll.
zu Frage 3:
Hinsichtlich der Europäischen Justizplattform ist zunächst zu erwähnen, dass es sich um eine reine Schnittstelle («interface») zu den jeweiligen nationalen Registern handelt. Die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer werden demgemäss nicht von der EU verwaltet bzw. aufbewahrt. Diese Aufgabe verbleibt weiterhin bei den jeweiligen nationalen Registerbehörden. Folglich haben primär auch die nationalen Registerbehörden den Schutz der von ihnen verwalteten Daten von wirtschaftlichen Eigentümern von Rechtsträgern sicherzustellen, um somit unberechtigte Zugriffe auf die Daten zu vermeiden.
Ungeachtet dessen hat auch die Europäische Justizplattform hohen Sicherheitsstandards zu entsprechen (siehe hierzu Anhang I, Ziff. 6 der Durchführungs-Verordnung [EU] 2021/369). Insbesondere wird die EU dafür Sorge tragen müssen, dass eine eindeutige Identifikation von Mitarbeitenden von zuständigen Behörden der EU- und EWR-Staaten erfolgt, damit sichergestellt ist, dass ausschliesslich berechtigte Personen Zugriff erhalten.
Nachdem bislang eine Vernetzung des VwbP noch nicht erfolgt ist, können zur Sicherheit der Europäischen Justizplattform keine abschliessenden Aussagen getätigt werden. Dem Sicherheitsaspekt wird allerdings im Rahmen der Vernetzung und der hierzu erforderlichen Arbeiten sowie Gesprächen mit den zuständigen Personen auf EU-Seite besondere Aufmerksamkeit eingeräumt werden.
- Frage vom 02. September 20262 settembre 2026
Der Hackerangriff auf das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen wirft hinsichtlich der Digitalisierungssicherheit einige Fragen auf.
Ich habe eine Anfrage zur Vernetzung des Verzeichnisses. Der Art. 10 des Gesetzes über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern lautet:
«Das Verzeichnis wird über die zentrale Europäische Plattform nach Art. 22 der Richtlinie EU 2017/113213 mit den zentralen Registern anderer EWR-Mitgliedstaaten vernetzt. Die Vernetzung erfolgt nach Massgabe der von der EU-Kommission erlassenen technischen Spezifikationen und Verfahren.»
Meine Fragen an die Regierung zur Vernetzung des Verzeichnisses sind:
-
Mit wie vielen Ländern ist dieses Verzeichnis vernetzt?
-
Bedeutet Vernetzung, dass diese Länder direkten Zugriff auf das Verzeichnis haben?
-
Wie sicher ist die im Gesetz erwähnte Europäische Plattform?
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Dati: OpenParlData · CC BY 4.0