Motorenlärm, sogenannte «Poser»

(KA 30263)Kleine Anfragen
Liechtenstein10 giu 2026
Profilo
Tipo
Kleine Anfragen
Parlamento
Liechtenstein
Numero
KA 30263
Inizio
10 giu 2026
Riferimenti e fonte
Fonte ufficiale
Profilo ufficiale
ID esterno
30263
Cronologia(2)
  • Beantwortet
  • Eingereicht
Testi(2)
  • Antwort vom 12. Juni 2026HTML
    11 giugno 2026

    zu Frage 1:

    Die Landespolizei kann bei Fahrzeugen, die im Verkehr vermeidbaren Lärm verursachen, die Weiterfahrt verhindern. Sie ist dabei befugt, den Fahrzeugausweis abzunehmen und, wenn dies erforderlich ist, das Fahrzeug sicherzustellen. Verursacht ein Motorfahrzeugführer mutwillig vermeidbaren Lärm, kann ihm die Landespolizei zudem den Führerausweis sofort abnehmen.

    Neben diesen administrativen Massnahmen sind auch strafrechtliche Sanktionen vorgesehen. Mit einer Busse von bis zu 20‘000 Franken kann bestraft werden, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er wissen muss, dass dieses den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Für unnötiges Vorwärmen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs oder unnötiges Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs ist eine Ordnungsbusse von 80 Franken vorgesehen, bei Motorfahrrädern von 40 Franken.

    Auch im Rahmen einer Fahrzeugprüfung beim Amt für Strassenverkehr kann ein Fahrzeug, wenn es aufgrund technischer Manipulationen, z.B. bei der Auspuffsteuerung, übermässigen Lärm erzeugt, bemängelt werden. Im Extremfall wird es stillgelegt und die Weiterfahrt untersagt.

    Zudem kann ein Halter eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs vom Amt für Strassenverkehr auch mit einer Administrativmassnahme, i.d.R. einer Verwarnung, belegt werden. Diese bleibt zwei Jahre im Administrativmassnahmenregister vermerkt oder wirkt sich bei einem Unfallereignis sanktionserschwerend aus.

    zu Frage 2:

    Die liechtensteinischen Regelungen und Sanktionsmöglichkeiten entsprechen denjenigen in der Schweiz.

    zu Frage 3:

    Es liegen der Regierung keine entsprechenden Daten vor, da die Landespolizei Widerhandlungen wegen Verursachens vermeidbaren Lärms statistisch nicht separat erfasst.

    zu Frage 4:

    Nein.

    zu Frage 5:

    Die Regierung kann die Erfahrungen aus der Schweiz in Ermangelung an entsprechenden Informationen nicht beurteilen. Es kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass der Bundesrat nach Auswertung der Versuchsbetriebe Ende 2025 beschlossen hat, die Einführung von Lärmradaren zu repressiven Zwecken vorläufig nicht weiterzuverfolgen. Dies vor allem aufgrund des Umstandes, dass die Lärmmessung technisch und rechtlich zu schwierig ist. Geräusche sind schwer zuverlässig zu messen, z. B. wegen Wetter und Umgebungsgeräuschen, und es fehlen klare gesetzliche Grundlagen und Grenzwerte. Stattdessen werden «Lärmdisplays» empfohlen, die Fahrzeuglenkenden ihr Geräuschniveau anzeigen.

  • Frage vom 10. Juni 2026HTML
    9 giugno 2026

    In den vergangenen Jahren haben verschiedene Städte und Gemeinden in der Schweiz Massnahmen gegen vermeidbaren Fahrzeuglärm geprüft oder eingeführt. Hintergrund sind Beschwerden aus der Bevölkerung, insbesondere wenn Fahrzeuge absichtlich laut gefahren oder technisch so verändert werden, dass sie zusätzlichen Lärm verursachen.

    Seit dem 1. Januar 2025 gelten in der Schweiz deshalb verschärfte Bestimmungen gegen absichtlich verursachten Fahrzeuglärm. Für besonders gravierende Verstösse können Strafen von bis zu 10'000 Franken ausgesprochen werden.

    Daneben wurden in verschiedenen Schweizer Städten technische Lösungen wie Lärmdisplays und sogenannte Lärmradare getestet, um die Lärmbelastung zu reduzieren und Erfahrungen mit neuen Instrumenten zur Lärmbekämpfung zu sammeln.

    Da unser Strassenverkehrsgesetz eng an das Schweizerische angelehnt ist, erscheint es sinnvoll, einen Überblick über die in Liechtenstein geltende Rechtslage, die bisherige Entwicklung sowie mögliche technische Instrumente zur Sensibilisierung oder Ahndung zu erhalten.

    Die Regierung wird daher um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

    1. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen heute in Liechtenstein, um gegen unnötigen oder absichtlich verursachten Fahrzeuglärm vorzugehen, und welche Sanktionen können ausgesprochen werden?
    1. Inwiefern entsprechen die in Liechtenstein geltenden Regelungen und Sanktionsmöglichkeiten den aktuell in der Schweiz geltenden Bestimmungen? Falls Unterschiede bestehen, welche sind diese?
    1. Liegen der Regierung Daten oder Erkenntnisse über Beschwerden, Anzeigen oder Polizeieinsätze im Zusammenhang mit vermeidbarem Fahrzeuglärm in den vergangenen fünf Jahren vor?
    1. Wurden in Liechtenstein bereits technische Massnahmen wie Lärmdisplays oder Lärmradare geprüft oder diskutiert? Falls ja, mit welchem Ergebnis?
    1. Wie beurteilt die Regierung die Erfahrungen aus der Schweiz und anderen Ländern mit Lärmdisplays beziehungsweise Lärmradaren hinsichtlich Wirksamkeit, Kosten und rechtlicher Umsetzbarkeit?

Dati: OpenParlData · CC BY 4.0