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Auswirkungen der neuen EU-Regelungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger auf Liechtenstein

(KA 30167)Kleine Anfragen
Liechtenstein6 mag 2026
Profilo
Tipo
Kleine Anfragen
Parlamento
Liechtenstein
Numero
KA 30167
Inizio
6 mag 2026
Riferimenti e fonte
Fonte ufficiale
Profilo ufficiale
ID esterno
30167
Cronologia(2)
  • BeantwortetRisposto
  • EingereichtPresentato
Testi(2)
  • Antwort vom 08. Mai 2026HTML
    8 maggio 2026

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Liechtenstein gemäss der aktuell geltenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bereits heute schon für einen Teil der Arbeitslosenentschädigung aufzukommen hat, welche ein arbeitslos gewordener ehemaliger Grenzgänger im Wohnsitzstaat bezieht.

    zu Frage 1:

    Der EU-Gesetzgebungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Die neuen Regelungen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, auf die sich Delegationen des Rates der EU und des Europäischen Parlaments am 22. April 2026 nach fast zehnjährigen Verhandlungen vorläufig geeinigt haben, sind in der EU noch nicht in Kraft getreten. Zuvor müssen erst noch der Rat und das EU-Parlament dem vereinbarten Text förmlich zustimmen. Diese Entscheide sollen voraussichtlich im Sommer/Herbst 2026 gefällt werden. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es nochmals inhaltliche Anpassungen geben wird. Eine fundierte Beurteilung der neuen Regelungen ist erst möglich, wenn der finale Verordnungstext vorliegt. Zu beachten ist auch, dass die revidierte Verordnung neben der Zuständigkeit für die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung noch weitere neue Regelungen enthält, die alle einer genauen Analyse bedürfen.

    Die Revision der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Wechsel des für die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung zuständigen Staates sind seit vielen Jahren auf der Agenda der EU und daher hat die Regierung bereits im Jahr 2018 eine Arbeitsgruppe eingesetzt und mit der Analyse der Auswirkungen der damals im Raum stehenden Revision beauftragt. Die Arbeitsgruppe kam in ihrem Bericht 2019 zum Schluss, dass die Änderungen dieser Verordnung zu einer hohen Mehrbelastung der Arbeitslosenversicherungskasse und einem höheren Verwaltungsaufwand führen würden und sich eine Reihe komplexer Rechtsfragen stellen werden. In welchem Masse diese Aussagen heute noch Gültigkeit haben, kann erst beurteilt werden, wenn eine Vergleichsanalyse der damals und heute vorliegenden Texte vorgenommen wurde und die grundlegenden Zahlen aktualisiert wurden. Klar ist aber, dass die Arbeitslosenversicherung durch den im EU-Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Wechsel des Leistungserbringers vor grossen Herausforderungen stünde.

    zu Frage 2:

    Gemäss den vorläufigen Ergebnissen der Beschäftigungsstatistik 2025 waren per 31. Dezember 2025 von den 43'330 in Liechtenstein beschäftigten Personen 57.2% Grenzgänger. Die erwarteten Auswirkungen auf die Finanzen und die Verwaltung der Arbeitslosenversicherung wie auch auf die öffentliche Arbeitsvermittlung beim Arbeitsmarkt Service des Amtes für Volkswirtschaft werden daher erheblich sein und einen finanziellen sowie personellen und wahrscheinlich räumlichen Mehraufwand nach sich ziehen. Eine weitere Auswirkung dürfte sein, dass im Rahmen der Umsetzung der revidierten Verordnung (EG) Nr. 833/2004 eine Abänderung nationaler Gesetze notwendig wird, insbesondere eine Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und des Arbeitsvermittlungsgesetzes.

    zu Frage 3:

    Da das EU-Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist derzeit unklar, wann und mit welchen allfälligen Anpassungen die abgeänderte Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihre angepasste Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 in das EWR-Abkommen übernommen werden. Das EWR-Übernahmeverfahren startet erst, wenn der Rechtsakt im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist. Im EWR-Übernahmeverfahren wird die Regierung die Interessen Liechtensteins bestmöglich vertreten.

    zu Frage 4:

    Eine genauere Beurteilung der finanziellen Auswirkungen kann erst erfolgen, wenn das Inkrafttreten der revidierten EU-Verordnung in Liechtenstein sowie die Inhalte der geplanten Anpassung - insbesondere betreffend die Leistungsempfänger, -höhe und -dauer - bekannt sind.

    zu Frage 5:

    Eine genauere Beurteilung der notwendigen Massnahmen kann erst erfolgen, wenn die Inhalte der geplanten Anpassung und auch die zeitliche Dimension der Einführung bekannt sind. Letztlich wird es darum gehen, die nachhaltige Finanzierung der Arbeitslosenversicherungskasse sicher zu stellen. Die Arbeitslosenversicherungskasse wird heute paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Sollten die heute im Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehenen Möglichkeiten nicht ausreichen, wären aus heutiger Sicht eine Wiedereinführung des jährlichen Staatsbeitrags, eine Erhöhung der Arbeitslosenbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wie auch eine Anpassung der Leistungsvoraussetzungen oder eine Kombination mehrerer Massnahmen zu prüfen. Dabei werden zum einen Kosten und Wirksamkeit allfälliger Massnahmen zu beurteilen sein und zum anderen müssen die Massnahmen EWR-konform ausgestaltet werden. Ausserdem wird zu analysieren sein, wie viel zusätzliche personelle Ressourcen beim Amt für Volkswirtschaft benötigt werden. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen wird sich die in Frage 1 erwähnte Arbeitsgruppe zeitnah zu einer Arbeitssitzung treffen und Vorschläge für die nächsten Schritte unterbreiten.

  • Frage vom 06. Mai 2026HTML
    6 maggio 2026

    Wie ich aus einer Berichterstattung des SRF erfahren habe, hat die EU neue Regeln für arbeitslose Grenzgänger beschlossen. Künftig soll nicht mehr der Wohnstaat zahlen, sondern das Land, in dem die Betroffenen zuletzt gearbeitet haben. Für Liechtenstein, dessen Arbeitsmarkt in hohem Masse von Grenzgängern geprägt ist, können sich daraus potenziell erhebliche finanzielle und systemische Auswirkungen ergeben. Vor dem Hintergrund der EWR-Mitgliedschaft stellt sich die Frage, inwieweit diese Regelungen für Liechtenstein relevant sind.

    1. Wie beurteilt die Regierung die neuen Regelungen der Europäischen Union, wonach künftig der letzte Beschäftigungsstaat und nicht mehr der Wohnsitzstaat für Arbeitslosenleistungen von Grenzgängern zuständig sein soll?
    1. Welche konkreten Auswirkungen dieser Regelung erwartet die Regierung auf das liechtensteinische System der Arbeitslosenversicherung, insbesondere angesichts des hohen Anteils von Grenzgängern?
    1. Ist Liechtenstein im Rahmen seiner EWR-Mitgliedschaft verpflichtet, diese neuen Regelungen zu übernehmen? Falls ja, welche Anpassungen wären im nationalen Recht erforderlich?
    1. Mit welchen finanziellen Mehrbelastungen für die Arbeitslosenkasse rechnet die Regierung im Falle einer Übernahme dieser Regelungen?
    1. Welche Massnahmen beabsichtigt die Regierung zu ergreifen, um allfällige negative Auswirkungen auf den liechtensteinischen Arbeitsmarkt und die öffentlichen Finanzen zu begrenzen?

Dati: OpenParlData · CC BY 4.0