Vai al contenuto principale

Abänderung des Entsendegesetzes sowie die Abänderung der Exekutionsordnung (EO)

(LNR 2018-885)Vernehmlassungabgeschlossen
Liechtenstein10 lug 2018
Profilo
Titolo completo
Betreffend die Abänderung des Entsendegesetzes sowie die Abänderung der Exekutionsordnung (EO)
Tipo
Vernehmlassung
Stato
abgeschlossen
Parlamento
Liechtenstein
Numero
LNR 2018-885
Inizio
10 lug 2018
Riferimenti e fonte
Fonte ufficiale
Profilo ufficiale
ID esterno
LNR 2018-885
Cronologia(2)
  • FristTermine
  • EingereichtPresentato
Testi(2)
  • ZusammenfassungTEXT
    10 luglio 2018
    Auf europäischer Ebene zeigte sich bald nach Erlass der Entsenderichtlinie im Jahr 1996, dass die eingeführten Bestimmungen nicht genügten, um den Arbeitnehmerschutz bei grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringungen ausreichend durchzusetzen. Nach mehreren gescheiterten Versuchen, die Entsenderichtlinie abzuändern, wurde beschlossen, einerseits das europäische Entsenderecht materiell zu belassen, dafür aber andererseits zu ermöglichen, dass dieses Recht möglichst effektiv durchgesetzt werden kann. Aus diesem Grund wurde die Durchsetzungsrichtlinie (RL 2014/67) geschaffen, die mit dem hier vorliegenden Revisionsentwurf umgesetzt werden soll. Die Durchsetzung des Entsenderechts wird im Wesentlichen durch drei Punkte erleichtert: Erstens werden zentrale Begriffe im Entsenderecht schärfer definiert, sodass die Bekämpfung der Scheinentsendung und der Scheinselbständigkeit erleichtert wird. Zweitens erhalten die entsandten Arbeitnehmer genauer definierte Möglichkeiten, für ihre Lohnansprüche unter Umständen auch gegen den oder die Auftraggeber ihres Arbeitgebers gerichtlich vorgehen zu können. Die Umsetzung dieser Richtlinienvorgabe darf den ausländischen Auftragnehmer gegenüber einem inländischen Auftragnehmer nicht diskriminieren – entsprechend müssen die Haftungsregeln auch bei einer rein inländischen Auftragskette zur Anwendung kommen. Und drittens werden die EWR-Mitgliedstaaten zu einer engen Zusammenarbeit verpflichtet. Diese beinhaltet einen raschen Austausch von Informationen, welcher vor allem der Sachverhaltsermittlung dienen soll, die aufgrund vieler grenzüberschreitender Elemente oft nur mühsam durchzuführen ist. Darüber hinaus beinhaltet es aber auch die Verpflichtung, ausländische Entscheidungen auf dem Gebiet des Entsenderechts im Inland zuzustellen und zu vollstrecken. Hat ein liechtensteinisches Unternehmen im Ausland gegen das dortige Entsenderecht verstossen und bezahlt es die darauf verhängte Busse der ausländischen Behörde nicht, so ist das Amt für Volkswirtschaft verpflichtet, diese Busse beim liechtensteinischen Betrieb einzutreiben. Umgekehrt kann das Amt für Volkswirtschaft Gleiches von ausländischen Behörden verlangen. Neben der Umsetzung dieser Richtlinie soll die vorliegende Revision auch genutzt werden, um aufgrund von Erfahrungen im Vollzug einige bestehende Regelungen besser zu fassen oder zusätzliche einzuführen. 5
  • ZusammenfassungTEXT
    10 luglio 2018
    Auf europäischer Ebene zeigte sich bald nach Erlass der Entsenderichtlinie im Jahr 1996, dass die eingeführten Bestimmungen nicht genügten, um den Arbeitnehmerschutz bei grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringungen ausreichend durchzusetzen. Nach mehreren gescheiterten Versuchen, die Entsenderichtlinie abzuändern, wurde beschlossen, einerseits das europäische Entsenderecht materiell zu belassen, dafür aber andererseits zu ermöglichen, dass dieses Recht möglichst effektiv durchgesetzt werden kann. Aus diesem Grund wurde die Durchsetzungsrichtlinie (RL 2014/67) geschaffen, die mit dem hier vorliegenden Revisionsentwurf umgesetzt werden soll. Die Durchsetzung des Entsenderechts wird im Wesentlichen durch drei Punkte erleichtert: Erstens werden zentrale Begriffe im Entsenderecht schärfer definiert, sodass die Bekämpfung der Scheinentsendung und der Scheinselbständigkeit erleichtert wird. Zweitens erhalten die entsandten Arbeitnehmer genauer definierte Möglichkeiten, für ihre Lohnansprüche unter Umständen auch gegen den oder die Auftraggeber ihres Arbeitgebers gerichtlich vorgehen zu können. Die Umsetzung dieser Richtlinienvorgabe darf den ausländischen Auftragnehmer gegenüber einem inländischen Auftragnehmer nicht diskriminieren – entsprechend müssen die Haftungsregeln auch bei einer rein inländischen Auftragskette zur Anwendung kommen. Und drittens werden die EWR-Mitgliedstaaten zu einer engen Zusammenarbeit verpflichtet. Diese beinhaltet einen raschen Austausch von Informationen, welcher vor allem der Sachverhaltsermittlung dienen soll, die aufgrund vieler grenzüberschreitender Elemente oft nur mühsam durchzuführen ist. Darüber hinaus beinhaltet es aber auch die Verpflichtung, ausländische Entscheidungen auf dem Gebiet des Entsenderechts im Inland zuzustellen und zu vollstrecken. Hat ein liechtensteinisches Unternehmen im Ausland gegen das dortige Entsenderecht verstossen und bezahlt es die darauf verhängte Busse der ausländischen Behörde nicht, so ist das Amt für Volkswirtschaft verpflichtet, diese Busse beim liechtensteinischen Betrieb einzutreiben. Umgekehrt kann das Amt für Volkswirtschaft Gleiches von ausländischen Behörden verlangen. Neben der Umsetzung dieser Richtlinie soll die vorliegende Revision auch genutzt werden, um aufgrund von Erfahrungen im Vollzug einige bestehende Regelungen besser zu fassen oder zusätzliche einzuführen. 5

Dati: OpenParlData · CC BY 4.0