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Immunità del Consigliere nazionale Brunner. Domanda di soppressione

(08.052)Oggetto del ParlamentoLiquidato
Svizzera19 giu 2008
Interventi(80)
Ordinato per Data dell'intervento, Decrescente
80 Risultati
  • testo del discorso
    Alain Berset(Partito Socialista)
    Svizzera
  • testo del discorso
    Hansruedi Stadler(Partito popolare democratico)
    Svizzera

    Ich beantrage Ihnen im Namen der Kommission, die parlamentarische Immunität von Nationalrat Brunner nicht aufzuheben; es liegt ein schriftlicher Bericht der Kommission vor. Nachdem der Nationalrat zweimal entschieden hat, dass die Immunität aufzuheben sei, möchte ich kurz nochmals darlegen, warum unsere Kommission zweimal exakt zum gegenteiligen Antrag gekommen ist.

    Auch die Kommission billigt das Verhalten von Nationalrat Brunner nicht. Auch für uns ist es ein Verstoss gegen die Ratsvorschriften. Wie ist nun auf diese Verletzung der Ratsvorschriften zu reagieren? Eine Kommissionsminderheit fand, dass dies ein Fall für den Strafrichter sei. Eine Mehrheit der Kommission fand jedoch im vorliegenden Fall eine Kriminalisierung nach wie vor nicht angemessen. Der Verstoss von Nationalrat Brunner gegen die Ratsvorschriften ist für uns ein Fall für das Disziplinarrecht des Parlamentes. Zu diesem Ergebnis kam unsere Kommission nicht, indem sie die Frage einfach übers Knie gebrochen hat. Nein, vorerst haben wir einmal die verschiedenen öffentlichen Interessen, die zur Diskussion stehen, gegeneinander abgewogen. Das gute Funktionieren der Kommissionsarbeit mit dem Amtsgeheimnis ist zweifelsohne auch für die Kommission ein wichtiges öffentliches Interesse. Für uns ist aber auch ein anderes öffentliches Interesse sehr hoch zu halten: Die Mitglieder des Parlamentes müssen nämlich ihr Mandat möglichst ungehindert ausüben können. Was heisst dies insbesondere? Jede und jeder muss grundsätzlich bei der Wahrnehmung der Gesetzgebungs- und Aufsichtsaufgaben die Möglichkeit haben, zusätzliche Informationen bei der Verwaltung und beim Bundesrat einzuholen. Dieses Informationsrecht wollen wir hochhalten. Bei der Abwägung der verschiedenen öffentlichen Interessen misst die Kommission dem möglichst ungehinderten Zugang zu Informationen einen hohen Stellenwert bei.

    Wir haben uns bereits im Hinblick auf die erste Debatte hier im Rat das Recht genommen, uns im Sinne eines summarischen Urteils ein Bild der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens von Nationalrat Brunner zu machen. Bereits hier können die Meinungen weit auseinandergehen. Aber eines müssen wir uns bewusst sein: dass, selbst wenn eine strafrechtliche Handlung anzunehmen wäre, dies noch nicht automatisch bedeuten würde, dass die Immunität aufzuheben ist. Was den konkreten Fall anbetrifft, fand die damalige Untersuchung der entsprechenden Subkommission der GPK-NR in einem etwas aufgeheizten Klima statt. Das nährte natürlich gewisse Zweifel an der Objektivität. Das hat dann durchaus das Verhalten beeinflusst, auch wenn es aus diesem Grund nach wie vor nicht zu entschuldigen ist.

    Schlussendlich finden wir die Argumentation des Nationalrates in einem weiteren Punkt auch nicht überzeugend: Den Fall Mörgeli, den wir auch noch zu behandeln haben werden, hat der Nationalrat völlig anders beurteilt. In diesem Fall hat er die Immunität nicht aufgehoben. Wurde hier wirklich Gleiches gleich behandelt? Wir meinen: nein. Allein der Unterschied zwischen der Arbeit in einer Legislativkommission und jener in einer Oberaufsichtskommission ist nach unserer Ansicht nicht das entscheidende Kriterium, das bei der Beurteilung der Immunität zu einem anderen Ergebnis führen kann.

    Die Kommission beantragt Ihnen deshalb, die Immunität von Nationalrat Brunner nicht aufzuheben.

  • testo del discorso
    Alain Berset(Partito Socialista)
    Svizzera
  • Votazione
    Intervento
    Svizzera

    Abstimmung - Vote

    [NAM]

    Für den Antrag der Mehrheit ... 96 Stimmen

    Für den Antrag der Minderheit ... 75 Stimmen

  • testo del discorso
    Kurt Fluri(PLR.I Liberali Radicali)
    Svizzera

    Das ist eben nicht richtig, Herr Kollege Baader. Sie haben die Unterlagen des Staatsanwaltes offenbar nicht gesehen. Nicht abstreiten heisst nicht nicht darauf eintreten, sondern nicht abstreiten heisst darauf eintreten und den Sachverhalt nicht bestreiten.

  • testo del discorso
    Caspar Baader(Unione democratica di centro)
    Svizzera

    Herr Fluri, Sie haben ja eigentlich die Aussage von Herrn Brunner bestätigt, dass er sich nicht entsprechend geäussert habe. Konsequenterweise hat er es auch nicht abstreiten dürfen.

  • testo del discorso
    Kurt Fluri(PLR.I Liberali Radicali)
    Svizzera

    Die Kommission für Rechtsfragen hat "gegen die Ratsvorschriften", nicht "gegen das Ratsreglement" gesagt. Das Ratsreglement unterliegt natürlich genau denselben Vorschriften wie ein Gesetz, es ist ja die Konkretisierung eines Gesetzes; das ist kein Widerspruch.

  • testo del discorso
    Oskar Freysinger(Unione democratica di centro)
    Svizzera

    Der Ständerat, der Einsicht in das Dossier hatte, kam zum Schluss, es handle sich, wenn wirklich ein Verstoss vorliege, eventuell um einen Verstoss gegen das Ratsreglement. Warum wollen Sie das jetzt unbedingt auf strafrechtlichem Weg lösen? Das wäre doch im Rahmen des Ratsreglementes zu lösen.

  • testo del discorso
    Kurt Fluri(PLR.I Liberali Radicali)
    Svizzera

    Ich möchte noch ganz kurz zu den Vorwürfen der Herren Freysinger und Brunner Stellung nehmen. Zu Herrn Freysinger:

    1. Die Vorbehalte gegen das Vorgehen des Staatsanwaltes hat das Bundesstrafgericht abgeklärt, und es hat entschieden, dass die Beschwerde unzulässig sei und abgewiesen werden müsste, falls sie zulässig wäre. Im Zusammenhang mit der Beschwerde brauchte das Bundesstrafgericht sogar den Ausdruck der absurden Einwände.

    2. Zur Dossierkenntnis: Die RK-SR hatte volle Aktenkenntnis. Ob alle Mitglieder die Akten eingesehen haben, weiss ich nicht, aber einige davon haben sie vollständig gelesen, und dennoch kam diese Kommission einhellig zum Schluss, dass es sich hier "um einen unentschuldbaren Verstoss gegen die Ratsvorschriften" handle. Aber die juristischen Konsequenzen daraus sind andere als bei uns, Herr Freysinger, wenn Sie den Unterschied vielleicht doch zur Kenntnis nehmen möchten.

    Zur Stellungnahme von Kollege Brunner, er habe nie den Sachverhalt bestätigt: Ich zitiere aus dem Bericht unserer Kommission vom 22. August 2008, wie er anlässlich der ersten Beratung dieses Geschäftes vorgelegen hat. Auf Seite 3 steht unter Ziffer 4.1, Absatz 3: "Im vorliegenden Fall geht es um den in Kapitel 1 erwähnten Sachverhalt. Nationalrat Brunner soll den Entwurf eines vertraulichen Subkommissionsberichts mehrere Tage vor dessen offizieller Zustellung zur Stellungnahme an das EJPD dem EJPD-Generalsekretär vorgelegt oder gar ausgehändigt haben." Jetzt kommt der entscheidende Satz: "Nationalrat Brunner stritt dies bei der Anhörung durch den Staatsanwalt nicht ab."

  • testo del discorso
    Carlo Sommaruga(Partito Socialista)
    Svizzera

    Je ne peux laisser passer les affirmations qui ont été faites par Monsieur Freysinger.

    Tout d'abord, il y avait un enjeu: la question de savoir si, oui ou non, il fallait avoir accès aux pièces pour définir une position. Notre conseil s'est prononcé sur l'entrée en matière sur la levée de l'immunité, le problème est réglé.

    La deuxième chose est de savoir si le procureur devait oui ou non prononcer, à ce stade, l'éventuelle inculpation ou demander la levée de l'immunité avant de prononcer l'inculpation. Le Tribunal fédéral, comme je l'ai expliqué, a clairement rejeté un recours introduit par Monsieur Toni Brunner. Dans son arrêt, le Tribunal fédéral a dit que de toute façon, il ne pouvait pas y avoir d'inculpation d'un parlementaire avant la levée de son immunité. Donc, la décision qui doit être prise aujourd'hui est tout à fait correcte dans la chronologie des procédures.

    Dernier point: Monsieur Freysinger nous a dit que le Conseil des Etats aurait indiqué que l'affaire relevait du règlement du Conseil national et non pas du droit pénal. C'est faux. Le Conseil des Etats a simplement dit qu'à ses yeux l'état de fait devait être réglé, pour une raison politique, par l'application du règlement et en infligeant une sanction disciplinaire. Mais il n'a jamais dit que l'affaire ne relevait pas du droit pénal. La question de savoir si cela aboutit à la constatation d'une infraction pénale relève des juges et non de l'instance qu'est le Parlement.

  • testo del discorso
    Toni Brunner(Unione democratica di centro)
    Svizzera

    Ich möchte mich hier äussern - ich hatte das eigentlich nicht vor -, und zwar aufgrund der Aussagen des Kommissionssprechers deutscher Zunge. Herr Fluri, ich bin erstaunt über Ihre Aussage, ich hätte den Sachverhalt bestätigt. Ich habe mich in der Kommission nie materiell dazu geäussert. Es ging im Wesentlichen darum, dass ich dort darauf hingewiesen habe, dass ich weder beschuldigt bin noch dass der ausserordentliche Staatsanwalt der Kommission beantragt hat, meine Immunität aufzuheben - das ganz im Gegensatz zur Immunität von Frau Meier-Schatz und von Herrn alt Nationalrat Glasson, über die Sie später noch befinden werden. Ich finde es eigentlich nicht in Ordnung, wenn der Kommissionssprecher den Sachverhalt hier nicht so wiedergibt, wie er sich in der Kommission zugetragen hat.

  • testo del discorso
    Oskar Freysinger(Unione democratica di centro)
    Svizzera

    Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates reichte im Herbst 2007 Strafanzeige ein wegen Indiskretionen aus der Sitzung einer Subkommission, die mit der Überprüfung der Funktion der Strafverfolgungsbehörden des Bundes beauftragt war. Die Strafanzeige wurde gegen Journalisten und gegen unbekannt erhoben. Der ausserordentliche Staatsanwalt des Bundes, der vom Bundesrat zur Abklärung dieser Vorkommnisse ernannt worden war, ersuchte die eidgenössischen Räte am 6. Mai 2008, zu prüfen, ob die parlamentarische Immunität von Nationalrat Brunner eventuell aufgehoben werden solle. Wir haben also hier ein Verfahren gegen unbekannt, ein erhärteter Verdacht fehlt, der Staatsanwalt spricht in einem Brief an den Nationalratspräsidenten vage von eventueller Aufhebung, Bedingungen werden nicht klar angegeben. Ich kann nur feststellen, dass hier völlig offenbleibt, ob die ganze Sache strafrechtlich relevant ist. Es stehen zwar einige Behauptungen der Verwaltung im Raum, die damals gemacht wurden, aber im Brief des Staatsanwalts bleibt alles völlig offen.

    Für mich ist die Immunität nur aufzuheben, wenn sie etwas Konkretes verhindert. Aber hier schiebt der Staatsanwalt die heisse Kartoffel der Kommission zu; er will ein politisches Signal, weil er selber sein Ziel nicht logisch auszuformulieren vermag. Wir haben dann versucht, Dokumente, vielleicht ein Dossier zur Verfügung zu bekommen, um die Entscheidung treffen zu können, ob die Immunität hier aufgehoben werden solle oder nicht. Aber die Kommissionspräsidentin gab uns bekannt, im Dossier stehe auch nicht viel mehr, deshalb beschloss die Kommission, es sei gar nicht nötig, das Dossier einzusehen. Wir haben also Richter gespielt, ohne auch nur die Grundlagen dafür zu haben. Herr Brunner hat sich materiell zur ganzen Sache nicht geäussert. Er hat lediglich gesagt, er habe aufgrund der Einseitigkeit, die er festgestellt habe, Abklärungen in Bezug auf den Bericht der Strafverfolgungsbehörden getroffen. Das ist alles. Das genügt nicht für eine Aufhebung der Immunität.

    In der Kommission des Nationalrates wurde mit 14 zu 7 Stimmen für Aufhebung der Immunität, im Nationalrat mit 114 zu 73 Stimmen für Aufhebung, in der Kommission des Ständerates mit 7 zu 4 Stimmen gegen Aufhebung und im Ständerat mit 24 zu 15 Stimmen gegen Aufhebung entschieden. Schon dieser Widerspruch zwischen den beiden Räten in der Interpretation der ganzen Sache zeigt, dass wir uns hier auf Glatteis bewegen. Der Ständerat sagte, es sei eventuell ein Verstoss gegen das Ratsreglement, also ein Disziplinarproblem und kein strafrechtliches Vergehen. Er findet also die Aufhebung unangemessen.

    Wir müssen uns in die Situation zurückversetzen, in der Kollege Brunner bei der damaligen Kabale gegen Christoph Blocher, ein Bundesratsmitglied, stand: durchaus verständlich, dass er irgendwelche Informationen einholen wollte!

    Aus all diesen Gründen ist die Fraktion der SVP gegen die Aufhebung, weil erstens einmal die Immunität nicht leichtfertig aufgehoben werden darf und die Immunität eben [PAGE 425] Ratsmitglieder vor ungerechtfertigter Strafverfolgung schützen soll und weil hier zweitens ganz eindeutig keine formell klare Forderung des Staatsanwalts auf Aufhebung der Immunität vorliegt.

  • testo del discorso
    Kurt Fluri(PLR.I Liberali Radicali)
    Svizzera

    Unseres Erachtens ist es eine merkwürdige Wahrnehmung der parlamentarischen Pflichten, wenn man die Vertraulichkeitsvorschriften einer Kommission verletzt. Falls die Immunität tatsächlich aufgehoben wird, geht es bei der Abklärung im konkreten Verfahren darum, ob der objektive und subjektive Tatbestand von Artikel 320 StGB erfüllt ist. Im Rahmen dieser strafrechtlichen Untersuchung hätte Herr Brunner wie jeder andere Beschuldigte sämtliche Parteirechte wahrnehmen können. Das wäre der korrekte Weg gewesen.

  • testo del discorso
    Christoph Mörgeli(Unione democratica di centro)
    Svizzera

    Herr Kollege Fluri, was hätten Sie denn dem Kollegen Brunner geraten, als er den Wahrheitsgehalt der Anwürfe in diesem Vorbericht überprüfen musste? Musste er das nicht bei der Verwaltung tun, um eigene Anträge stellen zu können? Er ist ja nicht wie andere - die übrigens völlig unbescholten davonkommen - zur Presse gerannt, sondern zur zuständigen Verwaltungsstelle und hat damit seine parlamentarische Aufgabe wahrgenommen. Was hätte er tun sollen, um den Wahrheitsgehalt zu überprüfen?

  • testo del discorso
    Kurt Fluri(PLR.I Liberali Radicali)
    Svizzera

    Bei dem von Ihnen angesprochenen Fall geht es um das Geschäft 09.010. Ganz kurz darf ich darauf hinweisen - wir werden das ja als übernächstes Geschäft behandeln -, dass die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen der Meinung ist, dass es keinen Grund zur Annahme gebe, die beiden Ratsmitglieder hätten an der Medienkonferenz bewusst Fehlinformationen verbreitet. Die Mehrheit ist der Ansicht, diese beiden Ratsmitglieder hätten, subjektiv betrachtet, nicht wissentlich und vor allem nicht willentlich eine Straftat begangen. Und die Mehrheit unserer Kommission ist bei dieser Interessenabwägung - wenn Sie mir vielleicht zuhören wollen, Herr Kollege Binder; meine Antwort interessiert Sie offenbar gar nicht - eben zum gegenteiligen Schluss gekommen als jetzt im Falle Brunner.

  • testo del discorso
    Max Binder(Unione democratica di centro)
    Svizzera

    Herr Fluri, Sie haben gesagt, der Schutz der Vertraulichkeit sei ein hohes Gut. Sie haben auch gesagt, die Präsidenten, also Frau Meier-Schatz und Herr Glasson, hätten eigentlich im Sinne der Kommission gehandelt. Weshalb kommen Sie dazu, die Aussage zu machen, sie hätten nicht über das hinaus informiert - sie haben sogar die Öffentlichkeit informiert! -, was die Kommission gewollt habe? Die Kommission hat das, was dort abgegangen ist, eindeutig - eindeutig! - nicht gewollt. Und Sie müssen mir noch sagen, welches die Wirkung dieser Pressekonferenz der Präsidenten in Bezug auf den ganzen Fall war.

  • testo del discorso
    Kurt Fluri(PLR.I Liberali Radicali)
    Svizzera

    Offenbar läuft man mit der Darlegung der Mehrheitsmeinung bereits Gefahr, dass dahinter politische Überlegungen und Absichten vermutet werden. Nun, diesen Vorwurf muss man in unserem Gremium in Kauf nehmen, und man muss damit leben können. Ich kann Herrn Schibli bereits jetzt eine Antwort geben, falls er mich das auch fragen sollte: Wir sind der Meinung, dass es genügend sachliche Kriterien gibt, um hier der Mehrheit zu folgen.

    Sie erinnern sich, dass es um die Frage geht, ob die Immunität von Herrn Kollege Brunner aufgehoben werden soll, nachdem er ja unbestrittenermassen bereits mehrere Tage vor der offiziellen Zustellung dem betreffenden Departement einen vertraulichen Berichtsentwurf der Subkommission übergeben hat. Damit steht die Frage im Raum, ob das Amtsgeheimnis im Sinne von Artikel 320 StGB verletzt worden ist. Ich darf als Vorbemerkung noch erwähnen, dass sich Herr Brunner ja gegen das Vorgehen des ausserordentlichen Staatsanwalts mit einer Beschwerde gewehrt hat, dass aber das Bundesstrafgericht am 18. November 2008 diese Beschwerde als unzulässig erklärt hat, gleichzeitig aber auch ausgeführt hat, dass sie, wenn sie zulässig gewesen wäre, hätte abgelehnt werden müssen; ich verweise auf dieses Urteil vom 18. November des letzten Jahres.

    Der Ständerat ist ja unserem Rat nicht gefolgt. Er ist zwar auf das Gesuch eingetreten, hat aber die Immunität mit 24 zu 15 Stimmen nicht aufgehoben. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates war aber einhellig der Meinung - so können wir es dem Amtlichen Bulletin entnehmen -, dass die Handlung unseres Kollegen Brunner "ein unentschuldbarer Verstoss gegen die Ratsvorschriften" gewesen sei. Gleichzeitig fordert die Kommission des Ständerates unser Büro auf, von seiner Disziplinarbefugnis Gebrauch zu machen. Wir wissen aber auch, dass unser Büro beschlossen hat, aus anderen Gründen bis auf Weiteres davon keinen Gebrauch zu machen. Unsere Kommission hat mit 14 zu 10 Stimmen beschlossen, am ursprünglichen Beschluss festzuhalten.

    Es geht im vorliegenden Fall darum, dass Herr Kollege Brunner vertrauliche Dokumente über eine Untersuchung der GPK unseres Rates an den Generalsekretär des überprüften Departementes weitergegeben habe, angeblich um zusätzliche Informationen einzuholen. Es ging jedoch darum, seine Stellungnahme einzuholen. Dieses Verhalten stellt nach Meinung der Mehrheit und offenbar auch nach Meinung der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen objektiv betrachtet eine schwere Verfehlung dar. Die Konsequenzen daraus sind dann aber unterschiedlich. Nach Meinung unserer Mehrheit ist die Vertraulichkeit der Kommissionstätigkeit eine der wichtigsten Ratsvorschriften, und an ihnen will unser Rat festhalten.

    Ich erinnere Sie daran, dass Sie der parlamentarischen Initiative 08.447 der SPK unseres Rates in einer ersten Abstimmung Folge gegeben haben. Der Titel dieser Initiative lautet: "Schutz der Vertraulichkeit der Kommissionsberatungen". Offenbar sind auch Sie mehrheitlich der Meinung, die Kommissionsberatungen seien weiterhin vertraulich zu halten. Wir haben im selben Atemzug zwei andere Vorstösse abgelehnt, die eine Offenlegung der Kommissionsverhandlungen verlangten. Diese Regel ist nach Meinung der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen für die GPK von besonderer Bedeutung, weil diese ja mit der parlamentarischen Oberaufsicht über den Bundesrat und die Verwaltung betraut sind. Ohne Wahrung der Vertraulichkeit würde ihre Arbeit praktisch verunmöglicht.

    Bezugnehmend auf die Argumentation des Ständerates teilen wir Ihnen Folgendes mit: Der Ständerat hat entschieden, dass dort, wo nach Artikel 13 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes auch Disziplinarmassnahmen möglich sind, grundsätzlich diese ins Auge zu fassen sind und nicht die Aufhebung der Immunität und damit die Frage eines Strafverfahrens. Wir unsererseits sind der Meinung, dass Artikel 13 Absatz 2 keine hierarchische Gliederung der möglichen Verfahren vorsieht, dass also nicht dort, wo das Disziplinarverfahren möglich ist, dieses grundsätzlich dem Strafverfahren vorzuziehen sei. Wir sind vielmehr der Meinung, dass die beiden Verfahren alternativ anzuwenden seien, und zwar alternativ abhängig von der Schwere des infrage gestellten Handelns oder des möglicherweise begangenen Delikts. Wir sind mehrheitlich der Meinung, dass eben genau diese Verletzung der Kommissionsvertraulichkeit durch die Herausgabe dieses Vorentwurfs ein schwerwiegender Fall sei, der [PAGE 424] die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertige und der nicht disziplinarisch zu erledigen sei. Das ist der Unterschied zur Auffassung der Mehrheit des Ständerates.

    Es wird noch immer der Vorwurf erhoben, wir hätten in unserer Kommission für Rechtsfragen keine Linie und wir hätten gleichzeitig zwei andere Immunitätsfälle anders behandelt. Es geht glücklicherweise um die zwei nächsten Traktanden unserer Tagesordnung; es geht um den Fall Mörgeli einerseits und um den Fall Meier-Schatz/Glasson andererseits. Sie werden bei der Behandlung der drei Fälle sehen, dass drei verschiedene Sachverhalte vorliegen. Bei der Frage der Immunität von Herrn Kollege Mörgeli geht es darum, ob er für seine Handlung einen Rechtfertigungsgrund bereits in diesem Stadium geltend machen kann; die Mehrheit unserer Kommission ist dieser Meinung. Im Falle von Meier-Schatz/Glasson geht es um die Frage, ob sie als Kommissionssprecherin und als Kommissionssprecher vorsätzlich über das hinausgegangen sind, was die Kommission, die sie zu repräsentieren hatten, gewollt hat. Dort ist die Kommissionsmehrheit der Meinung, dies sei nicht der Fall gewesen. Dies wird aber im konkreten Fall bei diesen beiden Traktanden zu diskutieren sein. Ich möchte nur ganz summarisch darauf hinweisen, dass wir uns durchaus der drei hängigen Fälle bewusst sind und dass wir der Meinung sind, zumindest die Mehrheit der Kommission, dass eben unterschiedliche Sachverhalte und damit unterschiedliche Würdigungen vorliegen.

    Die starke Minderheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen - immerhin 10 gegenüber 14 Stimmen - ist der Meinung, dass die Immunität, auch die relative Immunität des Ratsmitglieds ein sehr hohes Rechtsgut sei, das vermutlich praktisch gar nicht oder nur in ganz, ganz schwerwiegenden Fällen aufzuheben sei; ein solcher liege hier nicht vor. Die Minderheit ist zudem der Meinung, dass es Nationalrat Brunner tatsächlich darum gegangen sei, beim EJPD zusätzliche Informationen einzuholen. Dies ist Auffassungssache. Herr Kollege Brunner hat sich uns gegenüber eigentlich nicht in diesem Sinne geäussert, sondern uns gegenüber den vorgeworfenen Sachverhalt an sich bestätigt.

    Wie gesagt: Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass die Immunität schwer zu gewichten sei, aber eben auch die Vertraulichkeit der Kommissionsberatungen. In dieser Interessenabwägung hat die Kommission mit 14 zu 10 Stimmen am früheren Entscheid Ihres Rates festgehalten.

  • testo del discorso
    Carlo Sommaruga(Partito Socialista)
    Svizzera

    Non, ce n'est pas le cas. Un des défauts que m'a reproché la "NZZ" dans le rating des parlementaires, c'est que j'avais des "lange Voten".

  • testo del discorso
    Ernst Schibli(Unione democratica di centro)
    Svizzera

    Herr Sommaruga, sind Sie nicht auch der Auffassung, dass Sie, wenn die ganze Angelegenheit nicht politisch motiviert wäre, in Anbetracht des heutigen Beratungsstandes nicht so lange hätten reden müssen?

  • testo del discorso
    Carlo Sommaruga(Partito Socialista)
    Svizzera

    En raison d'une divergence, notre conseil doit réexaminer aujourd'hui la demande de levée de l'immunité parlementaire de Monsieur Toni Brunner, qui se serait rendu coupable, selon les éléments du dossier que nous avons, de violation du secret de fonction, en vertu de l'article 320 du Code pénal en lien avec l'article 47 de la loi sur le Parlement.

    Je rappelle que le 1er octobre 2008, notre conseil a suivi la proposition de sa Commission des affaires juridiques en décidant, par 122 voix contre 62, d'entrer en matière sur la demande de levée de l'immunité de Monsieur Brunner et, par 114 voix contre 73, de lever son immunité. Le 10 décembre 2008, le Conseil des Etats a décidé sans opposition d'entrer en matière sur la demande de levée de l'immunité, mais il a décidé en revanche, par 24 voix contre 15, de ne pas lever l'immunité de Monsieur Brunner. La divergence ne porte donc que sur la question de la levée de l'immunité, l'entrée en matière sur la demande de lever l'immunité étant acquise.

    On rappelle que Monsieur Brunner avait saisi le Tribunal fédéral contre la décision d'entrer en matière estimant que le Conseil national avait été vite en besogne et avait violé la loi, du fait que le procureur fédéral extraordinaire n'aurait pas procédé à une inculpation avant la demande de levée de l'immunité. Cet argument présenté devant les tribunaux a été sèchement écarté par le Tribunal fédéral qui a confirmé dans un "obiter dictum" sa décision sur la nécessité d'une levée de l'immunité avant toute inculpation parlementaire.

    Nos débats sur cette question étant relativement récents, je me bornerai à un rapide rappel des faits. Je vous remémore ainsi le fait qu'en été 2007, les travaux que menait la Commission de gestion du Conseil national sur le fonctionnement des autorités de poursuite pénale de la Confédération - et plus précisément sur l'affaire opposant l'ex-procureur général de la Confédération, Valentin Roschacher, et l'ex-ministre de la justice, Christoph Blocher - ont été entachés de fuites. Vu la gravité de la situation, la Commission de gestion avait décidé d'une part de porter plainte pénale contre les journalistes soupçonnés d'avoir publié des débats officiels secrets, et d'autre part de déposer une plainte contre inconnu pour violation du secret de fonction.

    Après plusieurs semaines d'enquête au cours desquelles des auditions ont eu lieu, le procureur fédéral extraordinaire a demandé le 6 mai 2008 aux Chambres fédérales d'examiner si l'immunité parlementaire de Monsieur Brunner, membre de la sous-commission de gestion, devait être levée. Monsieur Brunner avait en effet été soupçonné non pas seulement d'avoir évoqué le contenu d'un document dans les discussions afin de se forger son opinion, mais d'avoir carrément remis au secrétaire général du Département fédéral de justice et police de l'époque, Monsieur Walter Eberle, un projet de rapport confidentiel avant que ce document soit officiellement transmis au DFJP selon la procédure ordinaire en cours.

    Vu la divergence entre le Conseil des Etats et notre conseil, la Commission des affaires juridiques de notre conseil a réexaminé cet objet à sa séance du 12 février 2009. Elle a de nouveau procédé à une pesée des intérêts en jeu entre, d'un côté, l'intérêt de la poursuite pénale des éventuelles infractions commises et, de l'autre, l'intérêt du Parlement et du parlementaire visé à pouvoir fonctionner en étant à l'abri des poursuites pénales abusives ou ne reposant pas sur un fondement sérieux. Dans cette pesée des intérêts, la commission a retenu comme critère décisif la gravité du comportement reproché au parlementaire concerné.

    La majorité de la commission a insisté sur l'importance de la règle de la confidentialité des délibérations des commissions, estimant que cette règle de base du fonctionnement du Parlement prenait une importance particulière pour les Commissions de gestion, cela en raison de leur rôle et surtout de leur pouvoir d'investigation. Il s'avère en effet que, sans le respect de la confidentialité, le travail de cette commission serait pour ainsi dire rendu impossible, ce qui serait, vous en conviendrez, extrêmement grave.

    Dans ce sens, la majorité de la commission estime que la confidentialité doit être particulièrement protégée et que la violation flagrante et délibérée du secret de fonction doit être poursuivie pénalement, même à l'encontre d'un parlementaire. En l'espèce, et vu la gravité des faits reprochés à Monsieur Brunner, la majorité de la commission estime que l'intérêt de la poursuite pénale l'emporte.

    Une minorité de la commission insiste quant à elle sur le caractère essentiel de l'immunité parlementaire, qui protège les parlementaires contre des poursuites injustifiées. Elle estime par conséquent qu'il faut s'en tenir à la pratique restrictive du Parlement en matière de levée de l'immunité. Au surplus, elle considère que Monsieur Brunner était fondé, dans le contexte de l'époque, à prendre des renseignements complémentaires auprès du DFJP. Ces arguments n'ont guère convaincu la majorité de la commission.

    Les arguments avancés par le Conseil des Etats n'ont pas non plus convaincu la majorité de notre commission afin qu'elle revoie sa position. Je rappelle que le Conseil des Etats estime qu'une violation du secret de fonction dans le contexte qui nous occupe doit être réglée en première ligne de manière interne par le Parlement. Le Conseil des Etats, [PAGE 423] se fondant sur l'article 13 alinéa 2 de la loi sur le Parlement, estime que la violation du secret de fonction qui fait l'objet du présent débat doit être punie par la voie disciplinaire et non par l'ouverture d'une procédure pénale. Poursuivant dans le sens de cette logique, la commission du Conseil des Etats aurait décidé de proposer au Bureau du Conseil national d'ouvrir une simple procédure disciplinaire contre Monsieur Brunner.

    Pour la majorité de notre commission, on ne saurait considérer la violation du secret de fonction dont se serait rendu coupable Monsieur Toni Brunner, comme une simple affaire interne au Parlement devant être traitée de manière disciplinaire. Le bon fonctionnement du Parlement est en effet un bien public appartenant à l'ensemble des citoyennes et des citoyens de ce pays, et cela mérite une véritable protection, fût-ce au moyen d'une action pénale dirigée contre l'un de ses membres. Ainsi, eu égard à la gravité de la violation présumée, la réponse donnée par le Conseil des Etats est insatisfaisante.

    Par ailleurs, rien n'indique que le sens de l'article 13 alinéa 2 de la loi sur le Parlement, relatif aux mesures disciplinaires, soit celui que lui prête le Conseil des Etats. La règle permet au Bureau du conseil concerné de prononcer des sanctions disciplinaires en cas de violation du secret de fonction, mais elle n'implique nullement une priorité de la procédure disciplinaire sur la procédure pénale, ou encore un choix entre l'une et l'autre. Ces deux procédures peuvent en effet se superposer et suivre parallèlement leurs cours, comme de nombreux exemples le démontrent, soit en matière militaire, soit dans le domaine de l'enseignement, soit dans le cas de toute autre activité administrative.

    Le Conseil des Etats s'est également interrogé sur le traitement différent des trois cas de demande de levée de l'immunité actuellement en discussion, à savoir le cas Brunner, le cas Mörgeli et le cas Meier-Schatz et Glasson. Le Conseil des Etats n'a pas compris que notre conseil fasse une différence.

    La majorité de la commission souligne que ces trois cas ne sont aucunement comparables et nécessitent à juste titre un traitement différent. Le cas de Monsieur Brunner correspond à une violation visant le dysfonctionnement institutionnel; le cas de Monsieur Mörgeli relève de la défense personnelle et ne touche pas le secret matériel des délibérations sur les objets à l'ordre du jour; le cas de Madame Meier-Schatz et de Monsieur Glasson relève d'une tâche que devait réaliser le président d'une commission et la présidente d'une sous-commission.

    Au final, vu la gravité du comportement reproché au parlementaire concerné, mais surtout vu la volonté de protéger nos institutions parlementaires, c'est-à-dire un des piliers de notre démocratie, la commission vous propose, par 14 voix contre 10, de maintenir la décision de lever l'immunité parlementaire de Monsieur Toni Brunner, permettant ainsi à la justice de faire la pleine lumière sur cette affaire et de prononcer, s'il y a lieu, une inculpation pénale. Notre collègue pourra d'ailleurs faire valoir ses droits procéduraux.

Dati: OpenParlData · CC BY 4.0