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Loi fédérale sur les voyageurs de commerce. Abrogation

(94.3156)MotionLiquidé
Svizzera18 mar 1994
Profilo
Tipo
Motion
Stato
Liquidé
Parlamento
Svizzera
Numero
94.3156
Inizio
18 mar 1994
Riferimenti e fonte
Fonte ufficiale
Profilo ufficiale
ID esterno
19943156
Contributi(33)
  • Jakob BürgiCofirmatarioPartito popolare democratico
  • Werner VetterliCofirmatarioUnione democratica di centro
  • Vreni SpoerryCofirmatarioPLR.I Liberali Radicali
  • Departement für Wirtschaft, Bildung und ForschungDipartimento responsabile
  • William WyssCofirmatarioUnione democratica di centro
Cronologia(3)
  • Liquidé
  • La motion est transmise sous forme de postulat
    Conseil national
  • Transmis au Conseil fédéral
Testi(3)
  • Titre de l'objetTEXT
    Loi fédérale sur les voyageurs de commerce. Abrogation
  • Antwort BR / BüroTEXT

    Wer Kunden aufsucht, um bei ihnen Bestellungen für Waren aufzunehmen, gilt als Handelsreisender und bedarf zur Ausübung dieser Tätigkeit einer Ausweiskarte (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden, HRG; SR 943.1). Das Gesetz unterscheidet Gross- und Kleinreisende. Grossreisende suchen Bestellungen bei Geschäftsleuten und Unternehmungen auf. Der Bezug einer Grossreisendenkarte (sog. grüne Karte) erfordert, abgesehen vom Handelsregistereintrag der Firma, keine besonderen Bedingungen und ist taxfrei. Die Karte ist insbesondere im internationalen Verkehr von Nutzen. Als international anerkannte Gewerbelegitimationskarte erleichtert sie Grossreisenden den Zugang zu ausländischen Märkten. Kleinreisender ist, wer für den persönlichen Gebrauch oder für den Haushalt bestimmte Bestellungen bei der Privatkundschaft, also bei Letztverbrauchern, aufnimmt. Die Kleinreisendenkarte (sog. rote Karte) kostet 200 Franken und wird unter anderem nur ausgestellt, wenn der Gesuchsteller innert der letzten drei Jahre zu keiner entehrenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Nach der Praxis des Bundesgerichts fallen vor allem Vermögens- und Sittlichkeitsdelikte unter die Kategorie der entehrenden Freiheitsstrafe. Zweck dieser Einschränkung ist es, jene Personen von der Ausübung des Handelsreisendenberufes fernzuhalten, die eine potentielle Gefahr für das aufzusuchende Publikum darstellen können.

    Obwohl das HRG ursprünglich auch gewerbepolitische (Schutz des ortsansässigen Handels) und fiskalpolitische Zwecke verfolgte, traten diese gegenüber dem gewerbepolizeilichen Schutzzweck im Laufe der Zeit immer mehr in den Hintergrund, woraus sich auch erklärt, dass die Taxe von 200 Franken für die Kleinreisendenkarte nie der Teuerung angepasst worden ist. Das HRG wird vom Grossteil der relevanten Firmen beachtet. Im Jahre 1993 wurden rund 6000 Kleinreisende in über 900 Firmen und rund 10 000 Grossreisende registriert.

    Die Totalrevision des Handelsreisendengesetzes ist in den Regierungsrichtlinien 1991--1995 im Anhang 2 unter "Weitere Vorlagen" aufgeführt. Bei der Anhandnahme der Revision wird sich die Frage nach der Weiterberechtigung des HRG stellen. Bereits im Bereich der Grossreisenden, wo eine Deregulierung am unproblematischsten erscheint, stellen sich aber Probleme internationaler Art. Die Grossreisendenkarte entspricht dem im Internationalen Abkommen vom 3. November 1923 zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten (SR 0.631.121.1) enthaltenen Muster und ist als internationale Gewerbelegitimationskarte anerkannt. Sie kann die zollfreie Einführung von Warenproben durch Handelsreisende erleichtern. Ihre Aufhebung hätte negative Auswirkungen auf Grossreisende von Schweizer Firmen im Ausland. Zudem bestehen Handelsverträge, die für Grossreisende gegenseitig eine internationale Gewerbelegitimationskarte vorschreiben. Eine einfache Aufhebung des HRG ist deshalb nicht denkbar. Bei der Kleinreisendenkarte sind administrative Vereinfachungen möglich. Ob jedermann voraussetzunglos als Kleinreisender zugelassen werden soll, bedarf hingegen ebenfalls einer Überprüfung. All diese Fragen sollen im Zusammenhang mit der von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren beantragten Vereinheitlichung der Wandergewerbe-Gesetzgebung, die einen Konnex zum HRG aufweist, geprüft werden.

  • Texte déposéTEXT

    Le Conseil fédéral est chargé d'abroger la loi fédérale du 4 octobre 1930 sur les voyageurs de commerce. En principe, les voyageurs de commerce doivent avoir une carte de légitimation pour exercer leur activité, mais seule une petite minorité d'entreprises respecte cette prescription légale. Comme les taxes y relatives n'ont jamais été modifiées, les recettes qu'en retire l'État sont ridiculement basses. En outre, on pourrait limiter considérablement la paperasserie que nécessite cet exercice alibi. Voici un bon exemple de déréglementation telle qu'elle est souhaitable depuis longtemps.

Dati: OpenParlData · CC BY 4.0