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Exemption de la redevance pour les petites usines hydrauliques (Bürgi)

(93.3207)MotionLiquidé
Svizzera28 apr 1993
Profilo
Tipo
Motion
Stato
Liquidé
Parlamento
Svizzera
Numero
93.3207
Inizio
28 apr 1993
Riferimenti e fonte
Fonte ufficiale
Profilo ufficiale
ID esterno
19933207
Contributi(105)
  • Martin BundiCofirmatarioPartito Socialista
  • Rémy ScheurerCofirmatarioLiberal-Demokratische Partei
  • Judith StammCofirmatarioPartito popolare democratico
  • Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und KommunikationDipartimento responsabile
  • Hugo WickCofirmatarioPartito popolare democratico
Cronologia(5)
  • Liquidé
  • La motion est transmise sous forme de postulat
    Conseil des Etats
  • Adoption
    Conseil national
  • Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en postulat.
    Consiglio federale
  • Transmis au Conseil fédéral
Testi(4)
  • Titre de l'objetTEXT
    Exemption de la redevance pour les petites usines hydrauliques (Bürgi)
  • Réponse CF / BureauTEXT
    Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en postulat.
  • Texte déposéTEXT

    La loi fédérale sur l'utilisation des forces hydrauliques (état au 1er janvier 1991) est modifiée comme il suit :

    L'article 49 est complété par un alinéa 5, dont voici la teneur :

    "Les usines d'une puissance brute inférieure à 1000 kilowatts sont exemptées de la redevance. Pour celles dont la puissance s'échelonne entre 1000 et 2000 kilowatts, il convient de prévoir, au plus, une augmentation linéaire ne dépassant pas le maximum admis par les prescriptions fédérales."

  • BegründungTEXT

    Erneuerungen und Neubauten von Kleinwasserkraftwerken sind heute in der Mehrzahl der Fälle knapp unwirtschaftlich. Je kleiner die elektrische Leistung, um so krasser wird die Unwirtschaftlichkeit. Etliche Kleinstwasserkraftwerke können nicht kostendeckend betrieben werden. Lediglich dank Mischrechnungen mit anderen Werken und Sparten können sie weiterhin getragen werden.

    Die steigenden Umweltauflagen und insbesondere die Restwasservorschriften im neuen Gewässerschutzgesetz belasten die Kleinwasserkraftwerke unverhältnismässig hoch - je kleiner das Gewässer, sprich Werk, um so höher die Ertragsverluste. Die höheren Vergütungen für ins Netz gespiesenen Strom aus Anlagen von Selbstversorgern bringen zwar bei genügend grossem Rücklieferanteil eine grosse Verbesserung, können aber in vielen Fällen die Verschlechterung der Kosten-Nutzen-Bilanz durch Umweltauflagen nicht voll auffangen.

    Ein wichtiges Ziel des Aktionsprogramms "Energie 2000" ist die Förderung der Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien. Die Reduktion der Wasserzinsbelastung ist eine geeignete, unbürokratische Massnahme, um die Optimierung und Wiederherstellung von Kleinwasserkraftwerken zu erleichtern.

    Die Anwendung der Wasserzinse auf Kleinwasserkraftwerke stammt aus einer Zeit, als diese noch eine Quelle des Wohlstandes bedeuteten, so dass eine Abgabe gerechtfertigt war. Seither hat sich bei den Kleinwasserkraftwerken das Kosten-Nutzen-Verhältnis um ein Vielfaches verschlechtert (nominell ist der Strom seit dem Jahrhundertwechsel etwa gleich teuer geblieben). Heute entspricht die Anwendung nicht mehr dem Prinzip, dass Abgaben dort erhoben werden sollten, wo ein wesentlicher Gewinn erwartet wird.

    Der Wasserzins bewirkt beim heutigen Maximalansatz eine Verteuerung der Energiegestehungskosten in der Grössenordnung von 0,8 Rappen pro Kilowattstunde. Bei den Betreibern von Kleinstwasserkraftwerken ist zusätzlich eine entmutigende psychologische Wirkung festzustellen, die bei der Frage "Stillegung oder Renovation?" ausschlaggebend sein kann.

    Ein Erlass des Wasserzinses bewirkt, dass viele (Teil-)Erneuerungsvorhaben wirtschaftlicher werden und deshalb zur Ausführung gelangen und etliche von der Stillegung bedrohte Kleinstwerke erhalten bleiben. Da Neubauprojekte, welche an der Grenze zur Wirtschaftlichkeit stehen, eher Ausnahmefälle sind, ist in diesem Bereich die Wirkung kleiner.

Dati: OpenParlData · CC BY 4.0