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"Poste aux lettres 2000". Discrimination des femmes

(93.3171)InterpellationLiquidé
Svizzera19 mar 1993
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  • Texte déposéTEXT

    Le projet de rationalisation "Poste aux lettres 2000" prévoit d'économiser 100 millions de francs d'ici à 1996, mais aussi de supprimer des centaines d'emplois, notamment des postes à temps partiel occupés par des femmes. Ainsi, les PTT de Bâle ont déjà supprimé dans un de leurs services, dès le mois de février 1993, pour des motifs d'économies, tous les emplois de nuit occupés par des femmes travaillant à temps partiel. Les femmes touchées par cette mesure pourront travailler jusqu'en automne dans les équipes de jour ; par la suite, elles travailleront dans un autre service, à raison de trois heures par jour. Même s'il est possible de travailler de jour et dans ces conditions, aucune personne ne peut gagner de la sorte un revenu suffisant pour vivre, et encore moins pour faire vivre ses enfants. Pour l'instant, ni ces personnes, ni celles qui ne peuvent de toute manière travailler que la nuit, ne se sont vu offrir un travail équivalent au sein des PTT.

    Les femmes concernées, chargées de travaux de tri, travaillent toutes de manière régulière depuis des années aux PTT. Elles sont soumises aux prescriptions C6 concernant le personnel des PTT (rapports de service des auxiliaires des PTT). S'agissant des délais et des formes de licenciement, des vacances et du versement du salaire en cas de maladie, les prescriptions qui s'appliquent à ces personnes ne correspondent même pas aux exigences minimales prévues par le Code des obligations.

    1. Quelles sont les mesures de rationalisation et de restructuration qui ont été prévues ? Dans quelle mesure les informations révélées par la presse, à savoir que les personnes touchées sont surtout des femmes non qualifiées, sont-elles exactes ? Les PTT ont-ils l'intention de supprimer, d'une manière générale, les postes à temps partiel ?

    2. Le Conseil fédéral est-il conscient du fait que les mesures de rationalisation, qui pénalisent avant tout les femmes, constituent une violation de l'art. 4, al. 2, de la constitution ?

    3. Le Conseil fédéral est-il disposé à veiller à ce que les mesures de rationalisation prévues soient examinées à la lumière de l'art. 4, al. 2, de la constitution et que, si elles devaient se révéler anticonstitutionnelles, des actions ciblées soient menées afin de contrer leurs effets ?

    4. Quel est le pourcentage de femmes qui, travaillant depuis plus de trois mois aux PTT, sont soumises aux prescriptions C6 ? Quel est leur nombre ?

    5. Le Conseil fédéral est-il disposé à faire en sorte que les PTT :

    - édictent des dispositions en matière de travail à temps partiel qui soient conformes à la constitution et aux lois en vigueur ;

    - suppriment les prescriptions C6 ou du moins créent des conditions qui, en matière de droit du travail, correspondent aux normes en vigueur dans l'économie privée ;

    - veillent à ce que les prescriptions révisées soient appliquées de manière uniforme dans toute la Suisse.

  • Antwort BR / BüroTEXT

    Das Rationalisierungsprogramm "Briefpost 2000" bildet einen Bestandteil des Gesamtprojektes "Maîtrise des Coûts", das entscheidend zur Gesundung der Finanzlage der Post beitragen soll. Das Projekt umfasst Gebiete aus verschiedenen Bereichen des Postdienstes und soll wiederkehrende Einsparungen von etwa 350 Millionen Franken pro Jahr ermöglichen. Zu den von der Interpellantin aufgeworfenen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:

    1. Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmassnahmen sind schwergewichtig auf den Gebieten der Poststellen-Infrastruktur, des Bahnpostdienstes, der Arbeitszeit des Zustellpersonals sowie der Verarbeitung der Brief- und Paketpost vorgesehen. Bei der Verarbeitung der Brief- und Paketpost ist eine Ausdehnung der mit modernen Maschinen unterstützten Förder- und Sortierarbeit geplant, was im heutigen Umfeld unumgänglich ist, wenn ein Unternehmen wie die Post in der Verteilung von Mitteilungen und Kleingütern konkurrenzfähig bleiben will.

    Die vorgesehenen Massnahmen treffen alle Personalkategorien. Der Teilbereich "Briefpost 2000" z. B. enthält tendenziell ein höheres Einsparpotential bei den weiblichen Arbeitskräften, dies, weil der früher weitgehend den Männern vorbehaltene Briefsortierdienst vor wenigen Jahren fast vollständig an die Frauen übertragen worden ist. Weitere Beispiele, wo vorwiegend Männer betroffen werden, sind der Zustellbereich und der Bahnpostdienst mit über 90 Prozent männlichen Arbeitskräften. Pressemeldungen, wonach von den Massnahmen vor allem weibliches, unqualifiziertes Personal betroffen sei, treffen deshalb in dieser Form nicht zu; es müssen hier alle Aspekte aus dem Gesamtprojekt "Maîtrise des Coûts" zusammen beurteilt werden.

    Die PTT-Betriebe sind gerade bei der Briefsortierung weiterhin in hohem Masse auf Teilzeitarbeitskräfte angewiesen, weil der sehr unregelmässige Sendungsanfall einen den Bedürfnissen angepassten flexiblen Personaleinsatz erfordert.

    Die PTT-Betriebe haben vor ihrem Entscheid für einen Personalabbau alternative Rationalisierungsmassnahmen geprüft. Diese genügen indes nicht, um das vorgegebene Sparziel zu erreichen. Die Post kommt um personelle Massnahmen nicht mehr herum. Den betroffenen Personen wurden und werden, soweit vorhanden, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten geboten. Es ist das erklärte Ziel der PTT, für das Personal im festen Dienstverhältnis die Weiterbeschäftigung sicherzustellen.

    2./3. Aus der Antwort auf Frage 1 ist ersichtlich, dass verschiedene Bereiche und alle Personalkategorien von Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmassnahmen betroffen sind. Sie richten sich indes klarerweise nicht gegen die arbeitstätigen Frauen, sondern sie sind zu sehen als notwendige Massnahmen im Bestreben, die Strukturen den veränderten Bedingungen, dem schwankenden Verkehr und den ständig steigenden Kosten anzupassen. Es liegt auf der Hand, dass bei Rationalisierungsprozessen die Zahl der betroffenen Frauen resp. Männer nicht gesteuert werden kann. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass die insgesamt geplanten Rationalisierungsmassnahmen keine Verletzung von Artikel 4 Absatz 2 BV darstellen. Er sieht sich deshalb nicht veranlasst, das Rationalisierungsprogramm der PTT-Betriebe vor dem Hintergrund des Gleichheitsartikels zu überprüfen. Daher erübrigt sich auch das Ergreifen jeglicher Massnahmen in diesem Zusammenhang.

    4. Der Anteil der weiblichen Arbeitskräfte, die den Personalvorschriften für die PTT-Aushelfer und Aushelferinnen C6 unterstellt sind, beträgt gegenwärtig rund 55 Prozent. Daraus ist ersichtlich, dass Rationalisierungsmassnahmen bei den Teilzeitbeschäftigten beide Geschlechter in etwa gleich stark betreffen, da man bei den Frauen nicht von einer "deutlich stärkeren Vertretung" in diesem Bereich sprechen kann.

    Die Frage der Beschäftigungsdauer lässt sich in dieser generellen Form nicht beantworten. Viele PTT-Aushelfer und Aushelferinnen können nicht nach der Angestelltenordnung des Bundes eingestellt werden, weil sie so unregelmässig arbeiten - z. B. einzelne Tage am Monatswechsel, einige Wochen im Sommer oder im Festdienst -, dass keine durchschnittliche Arbeitszeit festgelegt werden kann. Zudem wird das lose Dienstverhältnis nach C6 von den Aushelfern und Aushelferinnen oft selbst gewünscht. Wer regelmässig und längerfristig beschäftigt werden möchte, wird nach den Bestimmungen der Angestelltenordnung (C5) übernommen, soweit dies den betrieblichen Bedürfnissen entspricht.

    5. Neben den strengen Regelungen im Beamtengesetz und in der Angestelltenordndung brauchen die PTT für ihren Betrieb ein flexibles Instrument. Diesen Bereich vermögen die C6-Vorschriften, welche sich auf Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Vollziehungsverordnung zum PTT-OG stützen, abzudecken. Für das den C6-Vorschriften unterstellte Personal sind - soweit die C6 nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung vorsehen - die C1 (Beamtengesetz) und vor allem die C5 (Angestelltenordnung) ergänzend anwendbar. Die Personalvorschriften C6 berücksichtigen andererseits aber auch die Wünsche der Aushelfer und Aushelferinnen nach individuellem Arbeitseinsatz. Abgesehen davon, dass ein Vergleich der C6 mit dem OR nur beschränkt möglich ist, zeigt die konkrete Gegenüberstellung der einzelnen Bestimmungen, dass die Personalvorschriften C6 gegenüber dem OR mindestens gleichwertig sind. Daraus ist ersichtlich, dass die von den PTT-Betrieben für das Aushilfspersonal erlassenen Bestimmungen nicht in Widerspruch zur Verfassung oder zu den Bundesgesetzen stehen. Für gleichwertige Arbeit erhalten Mann und Frau den gleichen Lohn. Die PTT beabsichtigen, im Rahmen der angelaufenen Revision des Beamtengesetzes die C6-Vorschriften zu überprüfen.

    In bezug auf die gesamtschweizerisch einheitliche Anwendung ist der Bundesrat der Meinung, dass die Vorschriften für PTT-Aushelfer und Aushelferinnen den betriebsspezifischen Bedürfnissen der PTT und der Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an die Betriebsstellen Rechnung tragen sollen. Nur wenn die PTT, analog den privaten Unternehmungen, die Berücksichtigung gewisser regionaler Gegebenheiten zugestanden wird, können sie im immer härter werdenden Verdrängungswettbewerb bestehen und ihre Aufgaben bundesweit erfüllen.

  • Titre de l'objetTEXT
    "Poste aux lettres 2000". Discrimination des femmes

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