Governance sbo
(107005)Parlamento della Comunità Olten (SO)28 gen 2010
Profilo
- Titolo completo
- Dringliche Motion Stefan Nünlist (FDP) und Mitunterzeichnende betr. Governance sbo
- Stato
- Motion
- Parlamento
- Parlamento della Comunità Olten (SO)
- Numero
- 107005
- Inizio
- 28 gen 2010
Riferimenti e fonte
- Fonte ufficiale
- Profilo ufficiale
- ID esterno
- 107005
Trattande
- 258128 gen 2010
Contributi(1)
- Stefan NünlistPLR.I Liberali Radicali
Cronologia(3)
- Eingereicht
Testi(2)
- Beschreibung28 gennaio 2010"Am 26. Januar 2010 hat Stefan Nünlist eine Motion mit folgendem Wortlaut eingereicht:
„Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 19. November 2009 wird der Stadtrat beauftragt, bis Ende April ein unabhängiges Rechtsgutachten zur Governance der sbo erstellen zu lassen und dem Gemeinderat vorzulegen. Im Gutachten sind die folgenden Fragen zu klären:
• Kann die Rückwirkung des Urteils des BGer auf andere sbo Kunden ausgeschlossen werden oder sind die sbo gegenüber allen Kunden rückerstattungspflichtig?
• Falls die Rückwirkung nicht ausgeschlossen werden kann, sollen Rückstellungen zu Lasten des Geschäftsjahrs 2009 vorgenommen werden?
• In welchen Punkten weicht die heutige Governance der sbo von den gesetzlichen Erfordernissen ab?
• Welche Änderungen in Bezug auf die Governance sind einzuleiten, um den gesetzlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen?
Begründung:
1. Dringlichkeit
Das Bundesgericht hebt in seinem Entscheid vom 19. November 2009 die Preisanpas-sung der sbo für Wasserbezug ab 1. Januar 2005 auf. Es ist vermittels Rechtsgutachten vor Erstellung der Jahresrechnung 2009 zu klären, ob die zuviel erhobenen Gebühren in der Jahresrechnung 2009 zurückzustellen sind oder nicht.
2. Materielles
Gemäss Statut der sbo §7 legt das Gemeindeparlament die Grundsätze und die Gebüh-rengestaltung im Tarifreglement fest; gemäss §17 verabschiedet der VR sbo das Tarif-regelement zuhanden der Gemeindebehörden (darf sie also nicht direkt dem Regierungs-rat zur Genehmigung senden, da das Reglement gemäss Gemeindegesetz durch das Parlament zu beschliessen ist). Die Übergangsbestimmungen in §28 des sbo Statutes, wonach dem VR sbo sämtliche Befugnisse des Parlamentes zustehen, sind gemäss Bundesgericht gestützt § 92 Gemeindegesetz rechtswidrig: die Übertragung von nicht übertragbaren Befugnissen ist verboten.
Gestützt auf diese Rechtssprechung des Bundesgerichtes muss der Gemeinderat als Aufsichts- und Genehmigungsorgan die obgenannten Fragen durch einen unabhängigen Rechtsgutachter klären lassen. Zu klären sind dabei insbesondere a) die Frage der Drittwirkung, b) die Notwendigkeit der Bildung von Rückstellungen, c) die Überprüfung der heutigen Governance der sbo und d) das Einholen von Empfehlungen in Bezug auf mögliche Änderungen der Governance sbo.“
Stadtpräsident Ernst Zingg beantwortet die Motion im Namen des Stadtrates wie folgt:
1. Zur Frage der Dringlichkeit
Im Sinne einer raschen Klärung der aufgeworfenen Fragen wird die dringliche Behandlung bejaht.
2. Zum Inhaltlichen
Der Motionär möchte die Governance der Städtischen Betriebe Olten, sbo, durch ein unabhängiges Rechtsgutachten geprüft wissen. Eine eindeutige, klar umgrenzbare Definition des Begriffes Governance gibt es nicht. Governance wird meist als Sammelbegriff für Steuerungs- und Regelungssystemen von Organisation, insbesondere der öffentlichen Hand verwendet.
Die sbo sind als selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmung mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgelegt. Aufbau und Organistion der sbo stützten sich im Wesentlichen auf die Statuten vom 23. März 2000 (genehmigt durch den Regierungsrat am 19. Juni 2000). Die sbo erfüllen durch diese Rechtsstruktur die ihr statutarisch übertragenen öffentlichen Aufgaben mit einem grossen Mass an administrativer Selbständigkeit; sie können ihre Verwaltungsaufgaben autonom wahrnehmen (vgl. etwa die dem Verwaltungsrat unentziehbar übertragenen Aufgaben und Befugnisse nach § 17 der Statuten).
Aufsichtsrechtlich sind die Kompetenzen gegenüber der sbo wie folgt gegliedert: Laut § 9 der Statuten übt das Gemeindeparlament die Oberaufsicht aus. Dies beinhaltet gemäss § 7 Abs. 2 der Statuten insbesondere die Genehmigung und Prüfung der Erfolgsrechnung und der Bilanz. Demgegenüber wählt der Stadtrat insbesondere den Verwaltungsrat der sbo und dessen Präsidentin oder Präsidenten (vgl. § 13 Statuten). Gleichfalls ist es Sache des Stadtrates im Bedarfsfall Mitglieder des Verwaltungsrates oder die Revisionsstelle abberufen zu können. Die Verantwortlichkeiten sind somit zweigeteilt. Die stärker auf den strategisch-operativen Bereich ausgerichtete Aufsicht obliegt dem Stadtrat, diejenige für die Überwachung der formellen Regelmässigkeit (generelle Finanzaufsicht, Festlegung der Grundsätze der Gebührengestaltung usw.) jedoch dem Gemeindeparlament. Letzteres hat klar keine direkte Eingriffsmöglichkeiten in die eigentliche Geschäftstätigkeit der sbo. Der Oberaufsichtsbegriff gemäss § 9 der Statuten ist also eng zu fassen. Wäre dem nicht so, so würde die aufgezeigte Zweiteilung der Aufsichtsrechte resp. die rechtliche Ausgestaltung der sbo als autonome Unternehmung jeglichen Inhaltes entleert.
Unter dem Blickwinkel dieser Kompetenzaufteilung ist es fraglich, ob der vorliegende Vorstoss überhaupt als Motion entgegengenommen werden kann.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann dies jedoch offen bleiben. Der Motionär greift in seinem Vorstoss den Bundesgerichtsentscheid vom 19. November 2009 auf. In diesem hat das Bundesgericht gerügt, dass eine im Jahre 2004 beschlossene Erhöhung des Wassertarifes nicht explizit vom Regierungsrat genehmigt worden ist. Die vorangehenden gegenteiligen Entscheide der Schätzungskommission und des Verwaltungsgerichts wurden aufgehoben und festgehalten, dass im Bereich der Wasserversorgung eine explizite Genehmigung der Tarife durch den Regierungsrat erfolgen müsse. Das Bundesgericht hat es nicht als genügend erachtet, dass der entsprechende Art. 24 (bzw. nach der Totalrevision Art. 28) des Tarifreglements nach der Tarifanpassung 2004 mehrmals wegen anderer Änderungen genehmigt worden ist.
Entgegen dem Motionär sagt das Bundesgericht jedoch gar nichts zu den Übergangsbestimmungen in § 28 der Statuten. Es äussert sich auch nicht zu angeblichen Befugnissen des Parlaments, von § 92 des kantonalen Gemeindegesetzes ist nirgends die Rede. Das Bundesgericht sagt lediglich, dass die Wassertarife immer explizit durch den Regierungsrat zu genehmigen sind. Im Übrigen erwähnt das Bundesgericht selber die Delegation der fraglichen Gebührenkompetenzen an den Verwaltungsrat der sbo, ohne diese in irgend einer Form zu rügen. Das Bundesgericht hätte sich wohl kaum die Mühe genommen, ausführlich den Genehmigungsvorbehalt nach § 209 Gemeindegesetz aufzuzeigen, wenn es bereits die Übertragung der Rechtsetzungsbefugnis an eine Untereinheit des Gemeinwesens als rechtswidrig erachtet hätte.
Die sbo haben nach dem Entscheid des Bundesgerichts beim Regierungsrat umgehend die explizite Genehmigung der Wassertarife beantragt. Der Regierungsrat hat die Wassertarife denn auch ohne Weiteres bereits genehmigt (RRB 2010/80 vom 19.1.2010). Zur Sicherheit haben die sbo die Frage nach der Rückwirkung bereits durch anerkannte Abgaben-Experten (Prof. Dr. U. Behnisch und Dr. A. Marantelli) umfassend prüfen lassen. Dem Bundesgericht folgend erachten diese die fraglichen Abgabeverfügungen als lediglich anfechtbar, jedoch nicht als nichtig. Die Gutachter heben weiter hervor, dass „die Verfügungen/Rechnungen, die von Dritten innerhalb der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen nicht mittels eines ordentlichen Rechtsmittels angefochten wurden, rechtsbeständig sind.“.Zudem heben die Gutachter abschliessend hervor, dass gleichfalls keine Wiedererwägungs- oder Widerrufskonstellationen vorliegen würden. Rückforderungen über einen grossen Zeitraum resp. in einem erheblichen finanziellen Umfang sind somit auszuschliessen.
Zur Beantwortung der einzelnen Fragen:
1) Kann die Rückwirkung des Urteils des BGer auf andere sbo Kunden ausgeschlossen werden oder sind die sbo gegenüber allen Kunden rückerstattungspflichtig?
Eine gänzliche Rückerstattungspflicht wird durch das Gutachten Behnisch ausgeschlossen. Das Bundesgericht erklärt die Verfügungen/Rechnungen ausdrücklich als anfechtbar, jedoch nicht als nichtig.
2) Falls die Rückwirkung nicht ausgeschlossen werden kann, sollen Rückstellungen zu Lasten des Geschäftsjahrs 2009 vorgenommen werden?
Auf Grund der Antwort auf Frage 1 erübrigt sich die Beantwortung dieser Frage.
3) In welchen Punkten weicht die heutige Governance der sbo von den gesetzlichen Erfordernissen ab?
An den Strukturen der sbo ist nichts zu ändern. Die unterbliebene Genehmigung der Was-sertarife wurde im Vorverfahren selbst durch die kantonalen Instanzen nicht gerügt. Zwischenzeitlich wurde die Genehmigung der Wassertarife aufgrund des höchstrichterlichen Entscheides durch den Regierungsrat eingeholt.
4) Welche Änderungen in Bezug auf die Governance sind einzuleiten, um den gesetzlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen?
Auf Grund der allgemeinen Feststellungen und der Aussagen der Gutachter braucht es keine Änderungen.
Auf Grund der Erwägungen empfiehlt der Stadtrat dem Gemeindeparlament, die Motion abzulehnen." - Beschreibung28 gennaio 2010Die dringliche Behandlung wurde mit 45:0 Stimmen bei 1 Enthaltung bejaht.
Auf Grund der Beantwortung zog der Motionär seinen Vorstoss zurück.
Dati: OpenParlData · CC BY 4.0