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Antwort vom 02. Oktober 2026

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Liechtenstein2 octobre 2026

zu Frage 1:

Der Bildungsbereich hat sich seit den 1970er-Jahren wesentlich verändert. Das geltende Gesetz hat nach wie vor eine rechtliche Funktion, bildet jedoch verschiedene Entwicklungen im Weiterbildungsbereich nur noch teilweise ab. Vor diesem Hintergrund wird eine vertiefte Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen vorgenommen. In die Arbeiten fliessen auch Entwicklungen in der Schweiz sowie ausgewählte internationale Vergleichsmodelle ein. Die angefragte Beurteilung wird gegenwärtig erarbeitet.

zu Frage 2:

Die Ergebnisse der laufenden Arbeiten werden durch die zuständigen Stellen fachlich und rechtlich geprüft. Auf dieser Grundlage wird über das weitere Vorgehen entschieden. Dabei wird auch zu beurteilen sein, ob und in welchem Umfang Anpassungen der bestehenden gesetzlichen Grundlagen angezeigt sind. Der zeitliche Rahmen richtet sich nach den dabei gewonnenen Erkenntnissen sowie den gegebenenfalls erforderlichen weiteren Verfahrensschritten.

zu Frage 3:

Die gesetzliche Abgrenzung ist vor dem Hintergrund der bestehenden Zuständigkeits- und Förderordnung zu beurteilen. Die berufliche Bildung und die berufsorientierte Weiterbildung werden durch andere rechtliche Grundlagen geregelt und mit entsprechenden Instrumenten gefördert. Die Einschränkung im Gesetz über die Erwachsenenbildung dient grundsätzlich der Systemabgrenzung und der Vermeidung von Doppelzuständigkeiten. Im Rahmen der laufenden Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen wird auch beurteilt, ob die heutige Abgrenzung weiterhin zweckmässig und hinreichend klar ist oder ob eine bessere rechtliche und förderpolitische Abstimmung angezeigt erscheint

zu Frage 4:

Das Reglement über die Förderung der Erwachsenenbildung wurde im Jahr 2025 umfassend überarbeitet. Die revidierten Bestimmungen sind seit 2026 in Kraft. Mit der Revision wurden aktuelle bildungspolitische und gesellschaftliche Entwicklungen aufgenommen und die Förderpraxis an die veränderten Anforderungen der Weiterbildungslandschaft angepasst. Ob Anpassungsbedarf besteht, wird die Regierung auf Basis der in 1 und 2 beschriebenen Arbeiten festlegen.

zu Frage 5:

Mit dem Weiterbildungsgutschein der Stiftung Erwachsenenbildung besteht seit 2019 ein Instrument der Subjektförderung, das sich unmittelbar an Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein richtet. Seine Inanspruchnahme und Wirkung werden jährlich evaluiert; bei ausgewiesenem Bedarf werden die Rahmenbedingungen entsprechend angepasst. Seit Januar 2026 gilt keine obere Altersgrenze mehr. Damit steht der Weiterbildungsgutschein auch Seniorinnen und Senioren offen und unterstützt das lebenslange Lernen in allen Lebensphasen.

Données: OpenParlData · CC BY 4.0