Patrick Freudiger · UDC
Patrick Freudiger, Langenthal (SVP), FiKo-Sprecher. Ich darf Ihnen als Finanzkommissionspräsident die Revision des SNBFG kurz vorstellen. Ich schicke bereits voraus, dass das Geschäft kommissionsintern grundsätzlich unbestritten war. Sie sehen das auch daran, dass es keine Mehrheits- und Minderheitsanträge gibt und wir voraussichtlich eine kurze, stringente Beratung haben werden. Aber ich will natürlich nicht vorgreifen.
Worum geht es? Das SNBFG bezweckt die Verstetigung der Einnahmen aufgrund der Gewinnausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank (SNB). Wie uns allen bestens bekannt ist, können auch die Ausschüttungen der Nationalbank ohne entsprechende Vorlaufzeit aufgrund der stark volatilen wirtschaftlichen Entwicklungen deutlich höher oder deutlich tiefer werden. Deshalb sehen Art. 2 und Art. 3 jeweils vor, dass man Einlagen respektive Entnahmen aus dem SNB-Fonds macht, je nachdem, ob die Gewinnausschüttung unter oder über der ordentlichen Gewinnausschüttung liegt.
Das SNBFG sah ursprünglich eine Befristung bis am 31. Dezember 2023 vor. Es wäre vorgesehen gewesen, den Restbestand gemäss dieser ursprünglichen Regelung zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen. Danach fügte aber das Parlament, der Grosse Rat, am 8. März 2022 einen Art. 5a ein und legte fest, dass die Auflösung nicht einmal zugunsten der Erfolgsrechnung erfolgen soll, sondern dass der Fonds ab 2023 gestaffelt zugunsten der Erfolgsrechnung aufgelöst werden soll – dies entsprechend einer Motion, die nachher in ein Postulat umgewandelt wurde, also entsprechend des überwiesenen Postulats Kipfer (M 267-2019): «Auflösung von Fonds zur Deckung der Finanzierungslücke in der Investitionsrechnung». Man möchte also mit den Geldern, die in diesem Fonds sind, Investitionen finanzieren, aber indem man das Geld quasi in die allgemeine Rechnung nimmt und von dort aus nachher die Investitionen deckt, die wir aufgrund des Investitionsmehrbedarfs haben.
Danach ist Folgendes passiert: Im Zuge des Abschlusses der Jahresrechnung stellte sich die Finanzkontrolle (FK), als sie die Prüfarbeiten machte, auf den Standpunkt, dass trotz des überwiesenen Art. 5a SNBFG die anderen Artikel im Gesetz eigentlich formell auch noch bestehen. Diese löste man damals in der Teilrevision, die ich erwähnt habe, nicht auf, und die FK war der Ansicht, dass aufgrund dieser fortbestehenden Artikel entsprechend Fondsentnahmen zu tätigen sind, weil wir ja wussten, dass die Ausschüttung der Nationalbank nicht dem entsprach, was projektiert gewesen war.
Wir wissen auch, dass in der Jahresrechnung aufgrund dieser Artikel ein entsprechender Vorbehalt kam – Sie können sich erinnern –, als wir über die Jahresrechnung 2023 berieten. Auf der anderen Seite machte die Regierung damals schon klar – und sie erwähnt es jetzt auch im Vortrag –, dass Wortlaut, Systematik und die historische Auslegung wie auch die Auslegung nach dem Zweck der neuen Bestimmung von Art. 5 SNBFG eigentlich zum Ergebnis führen, dass die bisherigen Regeln von Äufnung und Entnahme gemäss Art. 2 und 3, die formell immer noch im Gesetz enthalten sind, nicht mehr Anwendung finden sollen. Obwohl sie zwar noch im Gesetz stehen, rücken sie aber durch den politischen Willen, den man mit Art. 5a verfolgte, sozusagen in den Hintergrund.
In diesem Sinn: Man kann jetzt sagen, dass die Situation rechtlich nicht eindeutig ist. Man hat diese Artikel im Gesetz, hat aber einen klaren politischen Willen, der in eine andere Richtung geht. Das kann man auch den Materialien zur damaligen Revision entnehmen. Es wurde beispielsweise auch nirgends auf die fortbestehenden Art. 2 und 3 verwiesen. Jetzt hat man rechtlich eine Unsicherheit. Und statt sich jetzt mit Gutachten einzudecken, wählte man den Weg, dass man eine Teilrevision des SNBFG macht, um den Wortlaut dem anzupassen, was der eigentliche politische Wille des Grossen Rates gemäss den Materialien war und – dies noch vorweg – gemäss der FiKo auch heute noch sein soll. Deshalb werden Ihnen im Gesetz diverse Aufhebungen beantragt.
Ebenfalls Teil dieser Revision ist eine Präzisierung im Zusammenhang mit Art. 51 Abs. 3 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG). Dort geht es darum, dass man sich darüber unterhält, dass Fondsentnahmen allenfalls abschreibungspflichtig sind oder allenfalls eben keinen Abschreibungsbedarf auslösen. Die Präzisierung, die Ihnen die Regierung und auch die FiKo vorschlagen, ist, in Art. 5a Abs. 2a (neu) klarzustellen, dass die Entnahme keinen Abschreibungsbedarf im Sinn von Art. 51 Abs. 3 FHG auslöst. Man muss dann eine deckungsgleiche Bestimmung beim Fonds gemäss Spitalversorgungsgesetz (SpVG) machen; dort ist es Art. 153 Abs. 2a.
Warum ist dies methodisch korrekt? Weil es hier nicht um Fondsentnahmen geht, die ganz direkt und zielscharf in ein Investitionsvorhaben fliessen. Zwar sollen die Gelder für Investitionen zur Verfügung stehen, sie machen aber letztlich einen Umweg über den allgemeinen Steuerhaushalt und werden erst dann entsprechend der politischen Priorisierung für Investitionsvorhaben eingesetzt. Aufgrund dieses Finanzmittelgangs ist es eben richtig, wenn hier kein Abschreibungsbedarf ausgelöst wird, und ebenso ist es richtig, dies auch unmissverständlich klarzustellen.
Eine letzte Bemerkung noch: Das Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2023 in Kraft. Mittlerweile sind wir tief im Jahr 2024. Uns ist bekannt, dass Rückwirkungen rechtsstaatlich heikel sind: Man ändert heute für gestern die Spielregeln und wusste gestern nicht, welche Spielregel gilt. Das ist das Problem einer Rückwirkung.
Eine Rückwirkung muss mässig sein. Jetzt hätten wir hier eine Rückwirkung, die über ein Jahr geht. Das ist an sich heikel. Das ist auch der FiKo aufgefallen. Auf der anderen Seite muss man hier klar festhalten, dass die Novelle, die wir haben, nichts mehr und nichts weniger ist als die Klarstellung dessen, was ohnehin schon dem politischen Willen entspricht. Es ist in diesem Sinn nicht etwas materiell Neues, sondern man schreibt ausdrücklich im Gesetz nieder, was bisher gemäss dem nachweisbaren politischen Willen schon gelten soll. Deshalb erachtet die FiKo eine Rückwirkung in dieser Art und Weise als noch verträglich.
Bref: Wir schlagen Ihnen in Übereinstimmung mit der Regierung die Zustimmung zu dieser Novelle mit den einzelnen Gesetzen vor. Für Fragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung. Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.