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Daniel Brülisauer

de
Grand Conseil (AI)2 févr. 2026Grand Conseiller

Grossrat Daniel Brülisauer,

Grossrat Daniel Brülisauer führt aus, dass er davon ausgeht, dass sich an der rechtlichen Situation durch die beantragte Streichung von Art. 14 Abs. 2 grundsätzlich nichts ändere, da die entsprechenden Bestimmungen bereits übergeordnet im Bundesrecht geregelt sind. Der Absatz stellt daher vor allem eine klarere Formulierung dar. Unklar ist ihm jedoch die Rechtswirkung von Art. 15 Abs. 1 gemäss dem neuen Vorschlag der Standeskommission. Nach seinem Verständnis würden damit die aktuell signalisierten Velowege bis zur Festlegung des definitiven Netzplans weiterhin befahrbar bleiben. Er stellt in diesem Zusammenhang die Frage, wie diese Regelung rechtlich zu beurteilen ist, insbesondere im Hinblick auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Teilweise haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer früher ihr Einverständnis gegeben, dass ein Veloweg über ihr Grundstück führt oder es sind entsprechende Absprachen mit dem Bezirk getroffen worden. Für ihn ist unklar, ob diese bisherigen Einverständnisse durch die vorgeschlagene Regelung automatisch eine rechtliche Verbindlichkeit erhalten. Sollte dies der Fall sein, stellt sich zudem die Frage, ob betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ihre Zustimmung im Rahmen der Einführung des Velowegnetzes nochmals ausdrücklich widerrufen müssen.

Transcription
ai.recapp.ch
Institution
Grand Conseil

Données: OpenParlData · CC BY 4.0