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Simone Dietrich-Huber

de
Grand Conseil (AI)2 févr. 2026Grande Conseillère

Grossrätin Simone Dietrich-Huber,

Grossrätin Simone Dietrich-Huber unterstützt den Antrag der BauKo. Das vorliegende Einführungsgesetz enthält wichtige Verfahrensbestimmungen, die es dem Kanton und den Bezirken ermöglichen sollen, ein attraktives Velowegnetz auszuscheiden. Sie ist überzeugt, dass die Bedürfnisse der velo- und mountainbikebegeisterten Bevölkerung gehört wurden und dass sich die zuständigen Instanzen darum bemühen werden, die bisher sehr bescheidenen Mountainbikerouten zu verbessern und im Sinne einer Positivplanung in den Velonetzplan aufzunehmen. Man muss sich aber bewusst sein, dass dies sicher einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Bei Annahme des generellen Verbots des Befahrens von Wanderwegen ausserhalb des Netzplanes, wie es die Standeskommission in Abs. 2 von Art. 14 vorschlägt, ist das Mountainbiken in der Zwischenzeit im Kanton Appenzell I.Rh. faktisch verunmöglicht. Daran ändert auch der neu angedachte Art. 15 nichts, welcher das vorübergehende Befahren der beschilderten Velorouten erlaubt. Das Wanderwegnetz bietet sowohl dem einheimischen Bike-Nachwuchs als auch der erwachsenen Bevölkerung hervorragende Möglichkeiten für ein verantwortungsvolles und naturverträgliches Biken. Dieses Potenzial sollte genutzt und nicht durch ein unnötiges Verbot eingeschränkt werden. Das Bundesgesetz über die Velowege hat nämlich gerade zum Zweck, in der ganzen Schweiz ein zusammenhängendes, sicheres und attraktives Netz von Velowegen zu schaffen und damit den Veloverkehr zu fördern. Es verpflichtet Bund und Kantone, ein solches Velowegnetz zu planen, zu erstellen und zu unterhalten. Das Strassenverkehrsgesetz hingegen regelt den Verkehr und das Verhalten auf den öffentlichen Strassen - dazu gehören auch die Wanderwege. Entsprechend kommen auf Wanderwegen beide Rechtsbereiche zur Anwendung. Das Bundesgesetz über die Velowege legt aber bewusst nicht fest, wo Mischverkehr zulässig ist oder welche Verkehrsregeln gelten. Eine solche Verkehrsregelung im kantonalen Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Velowege ist daher schlicht unnötig. Zudem ist nach wie vor ungeklärt und deshalb fraglich, ob die von der Standeskommission vorgeschlagene generelle Regelung in Art. 14 Abs. 2 überhaupt bundesrechtskonform wäre.

Transcription
ai.recapp.ch
Institution
Grand Conseil

Données: OpenParlData · CC BY 4.0