Andreas Niklaus · SVP
Grand Council (TG)26 oct. 2011
Mit dem Katalog bewilligungsfreier Bauten und Anlagen in § 101 Abs. 1 geht der Gesetzgeber implizit auch davon aus, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind beziehungsweise bei den bewilligungsfreien Sachverhalten weder öffentliche noch private Interessen derart verletzt werden, dass sich ein aufwendiges Baubewilligungsverfahren lohnen würde. Bei dieser Ausgangslage muss daher nur noch die Folge des Missbrauches geregelt werden. Dann nämlich soll die Möglichkeit bestehen, dass die Behörde ein Baubewilligungsverfahren einleiten kann. Sobald Anzeichen bestehen, dass durch ein baubewilligungsfreies Bauvorhaben materielle Bauvorschriften verletzt sein könnten, muss die Baubewilligungsbehörde ein Baugesuch verlangen. Ein ersatzloses Streichen der Meldepflicht ist abzulehnen. Die Gemeindebehörde benötigt ein wirksames Instrument. Mit dem Antrag Gemperle kann die heutige unbefriedigende Rechtslage bereinigt und die Bürokratie tatsächlich vermindert werden. Im Namen der grossen Mehrheit der SVP-Fraktion bitte ich Sie, dem Antrag Gemperle zuzustimmen.