Patrick Freudiger · UDC
Der Vorstoss macht fünf Vorschläge, die generell unter dem Titel Effizienzsteigerung stehen sollen. Unter anderem ist eine Erhöhung der einzelrichterlichen Zuständigkeiten vorgesehen. Im Verwaltungsgericht ist es heute so, dass bis 20’000 Franken eine einzelrichterliche Zuständigkeit möglich ist. Wenn der Fall grundsätzliche Bedeutung hat, werden drei oder sogar fünf Richterinnen und Richter einbezogen; das soll auch so bleiben. Aber die Idee wäre – auch mit Blick auf die Teuerungsentwicklung –, dass man die 20’000 Franken anheben könnte, sodass vermehrt Fälle durch eine Richterin oder einen Richter entschieden werden könnten.
Der zweite Punkt, der vorgesehen wäre, ist eine Anpassung aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Bei Beschwerden gegen fürsorgerische Unterbringungen im System des Kantons Bern sind es Fachrichterinnen und Fachrichter, die das Expertenwissen einbringen sollen, damit man nachher zu einem Entscheid kommt, der vor Bundesgericht standhält. Das Bundesgericht hat eingewendet, dass dies nicht gehe: Fachrichter ersetzen den unabhängigen Experten nicht, ersetzen das unabhängige Gutachten nicht und ein solches Gutachten muss extern sein. Dies macht der Kanton Bern jetzt und holt ein externes Gutachten ein. Aber man darf sich schon fragen: Warum braucht es in diesen Fällen dann noch die gerichtsinternen Fachrichterinnen und Fachrichter, die man genau darum installiert hat, um ein externes Gutachten zu sparen?
Hier sehen wir einen gewissen Spielraum für Effizienzsteigerungen, indem in diesem Punkt auf die Fachrichterinnen und Fachrichter verzichtet werden könnte. Man könnte sich dann auch den ganzen Aufwand für die Terminkoordination sparen, und vielleicht hätte es sogar finanziell einen gewissen positiven Effekt.
Ebenfalls vorgesehen ist eine einzelrichterliche Zuständigkeit beim Handelsgericht und beim Obergericht Kindes und Erwachsenenschutz in den vorsorglichen Streitigkeiten KESB respektiv in den summarischen Streitigkeiten vor Handelsgericht. Dies sind Streitigkeiten, bei denen es schnell gehen muss, und eine einzelrichterliche Zuständigkeit ist auch hier im Interesse der Beschleunigung sicher nicht verkehrt.
Der letzte Punkt: Wir reden von einer Erhöhung der Obergrenze des Gebührenrahmens bei Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht.
Die Regierung hat zu Recht ausgeführt, dass im Sozialversicherungsrecht bundesrechtliche Vorgaben bestehen, die dies verunmöglichen. An diesen wollen wir selbstverständlich nichts ändern. Bei diesen darf man zum Teil gar nicht erst Kosten erheben, und wo man keine erheben kann, kann auch die Obergrenze nicht steigen: Dann bleibt es einfach bei null. Aber in allen anderen – den meisten – Fällen würde das praktisch relevant.
Ich möchte noch einen Punkt anbringen: Wir haben heute eine unterschiedliche Streitwertobergrenze im Appellations-, also Klageverfahren, und im Beschwerdeverfahren. Beschwerdeverfahren sind in dem Sinne billiger. Jetzt gehört einfach zur Wahrheit, dass man in der vergangenen Zeit relevante Bereiche des Klageverfahrens – Appellationsverfahren – in das Beschwerdeverfahren hinübergezogen hat – ich erwähne Medizinalhaftungsfragen. Dies ist einhergegangen mit einer Reduktion der Obergrenze des Streitwerts. Das war so wahrscheinlich nicht primär beabsichtigt. Dieser Vorstoss trägt dazu bei, dies zu korrigieren.
Noch ein Satz: Wir reden von der Obergrenze. Dies bedeutet nicht, dass die Obergrenze in jedem Fall auch ausgereizt werden muss. Es geht darum, dass man besonders komplexe Fälle auch anständig abgelten kann. Danke fürs Zuhören und danke, wenn Sie dies am Schluss unterstützen.