Patrick Freudiger · UDC
Die Motion hat zwei Punkte. Beim ersten Punkt geht es um eine Straffung des Beschwerderechts der Denkmalpflege und nur der Denkmalpflege. Weshalb? Die Denkmalpflege hat eine wertvolle Aufgabe. Sie berät im Baubewilligungsverfahren. Diese beratende Tätigkeit steht ausser Frage.
Heikel wird es, Kolleginnen und Kollegen, wenn die gleiche Behörde, die eigentlich beraten sollte, am Schluss dann auch noch gleich Beschwerde führen kann. Weshalb? Sie kann durch die Beschwerdeführung den Bauherrn faktische in die Knie zwingen und damit die blosse Beratung letztlich zu einer Art verpflichtende Auflage machen. Denn wir wissen alle, dass die Baubewilligungsverfahren sowieso schon lange genug gehen und der Bauherr in der Regel keine Zeit hat. Vor allem keine Zeit, noch ein weiteres Beschwerdeverfahren durchzustehen, das ja dann doch irgendwo einen ungewissen Ausgang hat.
Von dem her kommt diesen blossen Empfehlungen aufgrund des Beschwerderechts fast ein wenig eine Art verpflichtender Charakter zu. Jetzt kann man sagen, dass effektiv nur selten Beschwerde geführt wurde. Das erwähnt auch der Regierungsrat. Das bestreiten wir auch nicht. Aber allein die Tatsache, dass man weiss, dass jeder Fachbericht der Denkmalpflege zugleich auch eine Einsprache ist und ein möglicher Beschwerdeanlass sein kann, allein diese Möglichkeit der Beschwerdeführung bedeutet eben, dass die blosse Beratung eigentlich zu einer Auflage wird.
Wie oft, Kolleginnen und Kollegen, sagen wir hier im Saal, Chef ist die Baubewilligungsbehörde? Die Baubewilligungsbehörde, mehrheitlich der Gemeinde, entscheidet. Sogar die Vertreter der Denkmalpflege sagen das. Die Baubewilligungsbehörde entscheidet. Wenn aber diese Behörde entscheidet und weiss, dass eine Beschwerde erfolgt, wenn sie der Denkmalpflege nicht folgt, ist die Baubewilligungsbehörde eben auch nicht mehr die im engeren Sinn entscheidende Instanz. Dann lässt sie sich nachher, ich will nicht gerade sagen erpressen, aber sie muss sich stark leiten lassen respektive den Auflagen nachkommen.
Wir Motionäre sind der Meinung, wenn eine Gemeinde einen begründeten Entscheid trifft und die Argumente der Denkmalpflege mit guten Gründen widerlegt und es anders sieht, sollte es nicht mehr möglich sein, dass die Denkmalpflege dann trotzdem noch mittels Beschwerdeführung ihre Auflagen erzwingen kann. Was ich jetzt gesagt habe, Kolleginnen und Kollegen, gilt für erhaltenswerte Gebäude. Also dort, wo eigentlich sowieso nur primär die äusseren Raumstrukturen gelten sollten.
Im Bereich der schützenswerten Gebäude schlägt die Motion nicht eine Abschaffung des Beschwerderechts vor. Was man dort vorschlägt, ist, dass sich der Grosse Rat vertieft mit der Frage auseinandersetzt, bei welchen der schützenswerten Gebäude man als Denkmalpflege Beschwerde führen können soll. Wenn jemand auf die aberwitzige Idee käme, das Berner Münster abbrechen zu wollen, dann ist es aus meiner Sicht klar, dass man Beschwerde führen können muss, auch die Denkmalpflege. Ganz abgesehen davon, dass viele andere auch Beschwerde führen würden.
Aber wenn die Denkmalpflege zum Beispiel darauf beharrt, dass ein Brunnen in einem Dorf nicht verlegt werden darf, obwohl es aus Verkehrssicherheitsüberlegungen nötig wäre, habe ich gewisse Zweifel, ob es hier ein Beschwerderecht braucht. Aber das würde der Grosse Rat entscheiden, nach Erheblicherklärung der vorliegenden Motion. Also, diese Diskussion wäre noch zu führen.
Punkt 2 sieht eine Stärkung des Vertrauensschutzes des Bauherrn vor. Heute ist es so: Wenn Sie ein Baugesuch stellen, haben Sie sechs Monate vorher den Schutz, dass das Inventar nicht noch erweitert werden kann. Wir wissen, dass zunehmend qualifizierte Verfahren gewählt werden, und das auch zu Recht, zum Beispiel SIA-Verfahren. Diese dauern gut und gerne mehr als sechs Monate. Von dem her ist die heutige Schutzregelung für den Grundeigentümer, für die Grundeigentümerin ungenügend. Wir sind der Auffassung, wenn eine Bauabsicht sehr konkret und fundiert ist, beispielsweise mit einem SIA-Verfahren, soll die Denkmalpflege nicht noch wie die alte Fasnacht kommen und sagen können: Jetzt müssen wir hier noch ein Gebäude unter Schutz stellen, das bisher nicht unter Schutz stand. So etwas wäre unverständlich.
Die Regierung weist zu Recht darauf hin, dass bei Voranfragen wahrscheinlich eine nuancierte Beurteilung denkbar ist. Auch hier müsste man entscheiden, wann eine Voranfrage fundiert genug ist, um den Schutz des Grundeigentümers auszulösen. Danke für die Zustimmung.