Intervention
Conseil municipal (BE)28 août 2025
GB/JA, GFL
Artikel 19 Preisgünstiger und gemeinnütziger Wohnbau
1 Mindestens ein Drittel (Baubereiche AI bis CVI) respektive die Hälfte (Baubereiche DI bis EIV) der zusätzlichen GFO Wohnen ist als preisgünstiger Wohnraum oder durch eine gemeinnützige Trägerschaft zu erstellen und zu erhalten sowie dauerhaft in Kostenmiete zu vermieten. Der Drittel festgelegte Anteil preisgünstiger oder gemeinnütziger Wohnraum ist zu jedem Zeitpunkt der Erstellung und Vermietung sicherzustellen. (…)