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Intervention

de
Conseil municipal (BE)15 févr. 2024

1. FIKO: Artikel 3 Absatz 2, Buchstabe b. die personelle Aufsicht über die Leitung der Finanzkontrolle;

sowie ein neuer Art. 6a

(neu) Art. 6a Aufsicht

1 Aufsichtsbehörde über die Leitung der Finanzkontrolle ist die Finanzkommission.

2 Die Finanzkommission nimmt vor der Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen Rücksprache mit dem Finanzkontrollgremium.

2. FIKO:

Mitglieder mit beratender Stimme nehmen Einsitz im Finanzkontrollgremium sind:

a. die Leitung der Finanzkontrolle;

b. die Geschäftsleitung der Finanzkommission;

c. die Leitung der Stadtkanzlei.

3 Jedes Mitglied hat eine Stellvertretung.

4 Die Kommissionen und der Gemeinderat bestimmen ihre Vertretungen und Stellvertretungen gemäss Absatz 1 und 2 jeweils für eine Legislaturperiode.


4. FIKO:

1 Das Reglement tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

2 Die Finanzkontrolle nimmt ihre Arbeit per 1. Januar 2025 auf.

Antrag FIKO 2. Lesung, Ergänzungsantrag:

Der Globalkredit 2025 und der AFP ab 2026 der Dienststelle Stadtrat (PG0100100) sind um Fr. 10'000.00 zu erhöhen, um die zusätzlichen Kosten für das Finanzkontrollgremium zu decken.


Transcription
bern.recapp.ch

Données: OpenParlData · CC BY 4.0