Francesco Marco Rappa · Die Mitte
Das Bundesrecht formuliert es so: «Beispiele sind Schulen oder Heime.» Ich betone «Beispiele», weil dies der springende Punkt ist. Die Begrifflichkeit «namentlich» bedeutet eben auch nicht «ausschliesslich». Auch stark frequentierte Haltestellen, hohe Verkehrsbelastungen oder besonders lokale Gefahrenstellen können solche Bedürfnisse begründen. Und noch wichtiger: Das Bundesrecht sieht vor, dass die Kantone und die zuständigen Behörden die Ausnahmen in der Praxis umsetzen. Genau hier liegt der Handlungsspielraum. Der Regierungsrat argumentiert hingegen, dass eine Umsetzung schlicht nicht möglich sei und verweist eben auf seine Aufsichtspflicht gemäss Bundesrecht.
Aber, liebe Kolleginnen und Kollegen, Aufsichtspflicht bedeutet nicht Entscheidungsmonopol. Der Kanton kann – damit das Ihnen hier im Saal allen bekannt ist – die Kompetenzen delegieren, Leitlinien definieren und den Gemeinden innerhalb des Bundesrechts Handlungsspielraum geben. Andere Kantone nutzen diesen Spielraum bereits, das heisst eben auch, dass die Praxis überhaupt nicht einheitlich gelebt wird. Mit anderen Worten: Es geht hier nicht um ein rechtliches Verbot, sondern um eine Frage des politischen Willens der Auslegung. Die Gemeinden kennen ihre Strassen, wissen auch, wo Kinder die Strassen queren, wo ältere Menschen unterwegs sind und wo gefährliche Situationen entstehen. Sie tragen die Verantwortung ... (Die Präsidentin bittet den Redner, zum Schluss zu kommen. / La présidente demande à l’orateur de conclure.) ... vor Ort. Aber unseren Gemeinden fehlt die Entscheidungskompetenz.
Ich bitte Sie, der Abschreibung nicht zuzustimmen und am Auftrag an den Grossen Rat festzuhalten. Merci.