Grosser Rat
Aargau(AG)- Teaser2 de octubre de 2026Programm Invasive Neobiota (Phase 2028–2033); VerpflichtungskreditInvasive Neobiota können ökologische, ökonomische und gesundheitliche Schäden verursachen und erfordern daher ein gezieltes, nachhaltiges Management.
- Kurzbeschrieb2 de octubre de 2026Programm Invasive Neobiota (Phase 2028–2033); Verpflichtungskredit
Invasive Neobiota sind Organismen, die durch den Menschen absichtlich oder unabsichtlich über Verbreitungsbarrieren hinweg in Gebiete ausserhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebracht wurden und sich dort so stark vermehren, dass sie Schäden verursachen.
Invasive Neobiota bedrohen die einheimische Artenvielfalt, beinträchtigen Ökosysteme, verursachen Probleme auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, gefährden die Gesundheit der Bevölkerung und verursachen Schäden an Infrastrukturen. Schon heute ist der volkswirtschaftliche Schaden beträchtlich. Je länger mit Gegenmassnahmen zugewartet wird, desto teurer werden diese in Zukunft.
Das "Programm Invasive Neobiota (Phase 2028–2033)" leistet einen wichtigen Beitrag zur Reduktion künftiger Schäden und Folgekosten. Es schützt Natur, Landwirtschaft, Wald, Gewässer und Infrastruk-turen, reduziert gesundheitliche Risiken und stärkt zugleich die Kooperation zwischen Kanton, Gemeinden und Bevölkerung. Insgesamt schafft es die Voraussetzungen dafür, dass der Kanton Aargau die zunehmenden Herausforderungen durch invasive Neobiota vorausschauend, wirksam und koordiniert bewältigen kann.
Für die Umsetzung der Massnahmen in den Jahren 2028–2033 wird daher ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand als Rahmenkredit im Umfang von 22.59 Millionen Franken und für einen jährlich wiederkehrenden Bruttoaufwand von 0.3 Millionen Franken beantragt.
- Teaser25 de septiembre de 2026Aktualisierung Strategie mobilitätAARGAUDer Regierungsrat hat am 23. September 2026 den Bericht zur Strategie mobilitätAARGAU freigegeben.
- Kurzbeschrieb25 de septiembre de 2026Aktualisierung Strategie mobilitätAARGAU
Die aktualisierte Strategie zeigt die Stossrichtung der kantonalen Verkehrspolitik für die nächsten zehn Jahre mit einem Planungshorizont bis 2050 auf und ersetzt die Strategie aus dem Jahr 2016. Die Strategie nimmt die aktuellen Entwicklungen und Trends in Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt auf und setzt weiterhin auf den Fokus einer abgestimmten Siedlungs- und Verkehrsentwicklung. Dies unter Berücksichtigung des zukünftigen Mobilitätsbedarf der Bevölkerung und der Wirtschaft. Dabei gilt das Augenmerk auf ein funktionierendes Gesamtsystem, welches flüssig, planbar und sicher ist und dessen Erreichbarkeit auf wirtschaftlichste Weise gesichert werden kann.
Das Entwicklungsleitbild (ELB 2025-2034) des Regierungsrats bildet zusammen mit den Richt- und Sachplänen des Bundes und des Kantons die Grundlage für die strategische Ausrichtung der Mobilität. Im Fokus steht die nachhaltige Vernetzung aller Verkehrsmittel sowie die Sicherung einer effizienten und klimaverträglichen Mobilität. Damit sollen die Erreichbarkeit von Siedlungs- und Wirtschaftsräumen langfristig gesichert, die Lebensqualität erhöht und die Anliegen des Umwelt- und Klimaschutzes unterstützt werden.
Der Kanton wächst und mit ihm der Mobilitätsbedarf. Die Verkehrsinfrastruktur stösst in Spitzenzeiten an Kapazitätsgrenzen und die Kosten für Ausbau und Unterhalt steigen. Gleichzeitig wandelt sich die Mobilitätslandschaft durch neue Angebotsformen, sich veränderndes Mobilitätsverhalten und die Digitalisierung. Das Klimaziel Netto-Null 2050 verlangt zudem eine Reduktion der Treibhausgasemissionen, die mit Dekarbonisierung allein nicht zu erreichen ist.
Keine dieser Herausforderungen lässt sich isoliert lösen, da sie sich gegenseitig bedingen und begrenzen. Daraus ergeben sich drei Grundpfeiler, die zueinander in Beziehung stehen.
• Mobilitätsbedarf abdecken
• Mobilität verträglich abwickeln
• Finanzierbarkeit sicherstellen
Jede strategische Entscheidung muss sich gleichermassen auf alle drei Grundpfeiler stützen, damit das System in sich funktioniert:
Aus den Grundpfeilern werden fünf Ziele abgeleitet, welche wiederum mit Handlungsansätzen und ersten Erfolgsfaktoren konkretisiert werden. Gemeinsam setzen Ziele und Handlungsansätze Prioritäten für Planung, Investitionen und Betrieb und bilden die Grundlage für die Zusammenarbeit mit Bund, Gemeinden und Regionalplanungsverbänden.
Die konkreten Massnahmen und ihre Finanzierung folgen über die bestehenden Planungsinstrumente und den Aufgaben- und Finanzplan. Die aktualisierte Strategie mobilitätAARGAU schafft Rahmenbedingungen und Orientierung für die gezielte Weiterentwicklung der Infrastruktur und des Mobilitätsangebots.
- Teaser21 de septiembre de 2026Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR); Bauen in lärmbelasteten GebietenEröffnung Anhörung zur Teilrevision EG UWR, Bauen in lärmbelasteten Gebieten
- Kurzbeschrieb21 de septiembre de 2026Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR); Bauen in lärmbelasteten Gebieten
Mit der Inkraftsetzung der revidierten Umweltschutzgesetzgebung (revUSG, revLSV) wäre im Kanton Aargau die Zuständigkeit für die lärmrechtliche Beurteilung von Baugesuchen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 22 revUSG und Art. 31 revLSV) grundsätzlich vom Kanton auf die Gemeinden übergegangen, da aufgrund der bisherigen bundesrechtlichen Regelung auf kantonaler Gesetzesstufe das Erfordernis einer kantonalen Zustimmung nicht zusätzlich geregelt wurde. Aufgrund fehlenden Know-hows und Ressourcen hätten viele Gemeindebehörden diese Aufgabe unter Kostenfolge an externe Akustikbüros vergeben oder die neuen Lärmbestimmungen mit dem in der Gemeinde vorhandenen Fachwissen umsetzen müssen. Die mit der Gesetzesänderung angestrebte Rechts- und Planungssicherheit wäre somit nicht vollumfänglich sichergestellt gewesen. Wegen der hohen Komplexität der lärmrechtlichen Beurteilung solcher Bauprojekte und da Personen in Bauten in lärmbelasteten Gebieten, bei denen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können, einer übermässigen und gesundheitsgefährdenden Umweltbelastung ausgesetzt sind, drängte sich weiterhin die Kontrolle und damit die Gewährleistung eines rechtssicheren und einheitlichen Vollzugs des Umweltrechts durch den Kanton auf.
Der Regierungsrat hat am 18. März 2026 mit § 67b V EG UWR die Übergangsbestimmung zum Bauen in lärmbelasteten Gebieten erlassen. Diese Übergangsbestimmung ist für die Dauer von längstens zwei Jahren befristet. Sie muss daher per 1. April 2028 von einer entsprechenden Bestimmung im kantonalen Umweltgesetz EG UWR abgelöst werden. Die Ablösung erfolgt nun mit der hier vorliegenden Teilrevision.
Mit den geplanten Änderungen werden somit keine neuen Aufgaben geschaffen, sämtliche Zuständigkeiten bleiben wie bisher. Die Änderungen festigen lediglich den bisherigen etablierten Zustand und schaffen eine aktuelle Rechtsgrundlage.
- Teaser17 de septiembre de 2026Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZG-AG); ÄnderungTeilrevision des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau vom 4. Juli 2006 (BZG-AG).
- Kurzbeschrieb17 de septiembre de 2026Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZG-AG); Änderung
Die obligatorische Sicherheitsveranstaltung ist im Gesetz auf fünf Jahre befristet (§ 51 Abs. 3 BZG-AG). § 18a Abs. 5 BZG-AG legt fest, dass der Regierungsrat die Entwicklung der Veranstaltung laufend beobachtet und diese bei fehlender Wirksamkeit einstellen kann. Die vorliegende Anhörungsvorlage beruht auf einer entsprechenden, vom Regierungsrat veranlassten Evaluation der Sicherheitsveranstaltung. Aufgrund der bestehenden Wirksamkeit soll dem Grossen Rat die Verstetigung beziehungsweise Aufhebung der Befristung der Sicherheitsveranstaltung beantragt werden. Die Bevölkerungsschutzregionen haben vermehrt das Anliegen geäussert, dass der Kanton sie administrativ entlastet. Der Regierungsrat schlägt vor, die administrativen Aufgaben, die im Rahmen der Sicherheitsveranstaltung anfallen, zu zentralisieren. Zukünftig soll der Kanton und nicht mehr die Bevölkerungsschutzregionen diese Aufgaben übernehmen. Zudem hat sich herausgestellt, dass das Teilnahmealter an der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung mit 23 Jahren spät angesetzt ist. Deshalb wird die Gelegenheit genutzt, die nötigen Anpassungen im Gesetz vorzunehmen.
- Teaser14 de septiembre de 2026Gesetz über die digitale Aufgabenerfüllung (Digitalgesetz, DiG)Der Regierungsrat startet die Anhörung zum neuen Gesetz über die digitale Aufgabenerfüllung.
- Kurzbeschrieb14 de septiembre de 2026Gesetz über die digitale Aufgabenerfüllung (Digitalgesetz, DiG)
Die digitale Transformation treibt viele Veränderungsprozesse im gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Umfeld voran. Neue Technologien und Innovationen verändern unsere Kommunikationsformen. Ein Grossteil der Bevölkerung sowie die Wirtschaft wickeln ihre Geschäfte inzwischen vorzugsweise digital ab und erwarten zunehmend ein umfassendes digitales Leistungsangebot der öffentlichen Hand, wie sie dies aus anderen Lebensbereichen gewohnt sind. Um die digitale Aufgabenerfüllung des Kantons weiter auszubauen und die notwendigen neuen Handlungsoptionen bereitzustellen, müssen die erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen werden.
Kern des vorliegenden Gesetzesentwurfs ist die Einführung des digitalen Primats welches die digitale Form als Standard festlegt. Dies verpflichtet in erster Linie die kantonalen Behörden zur digitalen Kommunikation. Für Einwohnerinnen und Einwohner besteht keine Pflicht. Ein Obligatorium ist nur für juristische Personen und bei berufsmässigem Verkehr mit den Behörden vorgesehen. Die digitale Aufgabenerfüllung erfordert eine sichere und geregelte Übermittlung. Zu diesem Zweck werden die Grundlagen für Betrieb und Nutzung eines zentralen Behördenportals gesetzlich geregelt. Auch der Umgang mit den verbleibenden Eingaben und Zustellungen auf Papier ist zu regeln.
Ferner soll die Zusammenarbeit kantonaler Behörden durch interoperable Systeme und harmonisierte Prozesse verbessert werden und es wird eine gesetzliche Grundlage für die verstärkte Kooperation mit anderen Gemeinwesen geschaffen. Die Vorlage enthält weiter punktuelle Regeln zu digitaler Datenbearbeitung, darunter die Mehrfachnutzung von Daten, die freie Nutzung von Open Source Software und von Offenen Verwaltungsdaten sowie eine Grundlage für automatisierte Entscheide.
- Teaser11 de septiembre de 2026Kinder- und JugendhilfegesetzDas Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) schliesst Lücken und schafft einen transparenten Überblick über Rechtsgrundlagen der Kinder- und Jugendhilfe.
- Kurzbeschrieb11 de septiembre de 2026Kinder- und Jugendhilfegesetz
Die Kinder- und Jugendhilfe im Kanton Aargau ist auf gesetzlicher sowie organisatorischer Ebene zersplittert. Eine Gesamtplanung und Abstimmung der Leistungen fehlt und führt zu Lücken und finanziellen Fehlanreizen. Die Verfügbarkeit, Qualität und Ausgestaltung von kommunalen Leistungen ist regional stark unterschiedlich.
Mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz werden deshalb folgende Ziele verfolgt:
- Klare Zuständigkeiten verbindlich festhalten (Gemeinden = vorgelagerte Leistungen, Kanton = spezialisierte Hilfen).
- Leistungen zu einem kohärenten, entwicklungsfähigen Gesamtsystem abstimmen – verbindliche Zusammenarbeit kantonal, regional und kommunal.
- Sicherstellung der Einzelfall Koordination, sobald mehrere Akteure involviert sind.
- Schliessung bestehender Angebotslücken (niedrigschwellige Beratung, Care Leaver Unterstützung, psychologische Jugendberatung, aufsuchende Familienarbeit).
Die Finanzierung erfolgt weiterhin durch Gemeinden und Kanton, wobei die Kosten v.a. im niederschwelligen Bereich anfangs steigen werden. Der Kostenteiler zwischen Kanton und Gemeinden bleibt dabei unverändert. Die anfänglichen Investitionen werden mittel- bis langfristig zur Bremsung des Kostenanstiegs beitragen, auch bei den Sozialversicherungen und im Gesundheitsbereich. Insbesondere aber wird die Lebensqualität für Kinder und Jugendliche erhöht und ihre Integration in die Gesellschaft verbessert, wovon alle profitieren.
- Teaser28 de agosto de 2026Programm "Landwirtschaft – Biodiversität – Landschaft (Labiola)"; Verpflichtungskredit Tranche 2028–2031; Feuchtgebiete Landwirtschaft; Verpflichtungskredit Tranche 2028–2031Programm Labiola ab 2028 und Feuchtgebiete Landwirtschaft; Verpflichtungskredite von 9,880 und 5,655 Millionen Franken
- Kurzbeschrieb28 de agosto de 2026Programm "Landwirtschaft – Biodiversität – Landschaft (Labiola)"; Verpflichtungskredit Tranche 2028–2031; Feuchtgebiete Landwirtschaft; Verpflichtungskredit Tranche 2028–2031
Die Agrarpolitik des Bundes sieht die Förderung einer attraktiven und biodiversen Kulturlandschaft vor. Als Instrumente stehen gemäss der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 23. Oktober 2013 (SR 910.13) ab 2028 Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität (BrBL) zur Verfügung. Sie lösen die bis Ende 2027 geltenden Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträge ab. Die Umsetzung wird im Kanton Aargau wie bis anhin mit dem Programm "Landwirtschaft – Biodiversität – Landschaft" (Labiola) gewährleistet und erfolgt im Rahmen von Bewirtschaftungsvereinbarungen mit interessierten Landwirtinnen und Landwirten. Seit dem Jahr 2014 konnten die Biodiversitätsförderflächen (BFF) mit hoher Qualität (Qualitätsstufe II und Vernetzung) von 4'984 ha auf 9'346 ha (+88%) gesteigert werden. Die Finanzierung des Programms Labiola ist bis Ende 2027 gesichert (GRB Nr. 2025-0164).
Die Umsetzung des indirekten Gegenvorschlags der Gewässerinitiative (GGWI) sieht vor, dass im Kanton Aargau bis 2040 insgesamt 750 ha Feuchtgebiete auf Flächen im Wald, Landwirtschaft und Siedlung geschaffen werden. Der Regierungsrat setzte dabei auf die bestehenden, vom Grossen Rat jeweils verabschiedeten, und im Kanton Aargau breit verankerten Gefässe a) Naturschutzprogramm Wald, b) Labiola und c) Programm Natur 2030. Im Landwirtschaftsland sollen demzufolge bis 2040 im Rahmen des Programms Labiola 280 ha Feuchtflächen auf freiwilliger Basis geschaffen werden.
Aufgrund der engen thematischen Verknüpfung werden die Weiterführung des Programms Labiola und die Schaffung von Feuchtflächen im Landwirtschaftsgebiet im vorliegenden Anhörungsbericht gemeinsam dargestellt, jedoch in zwei Teile gegliedert: Im Teil A werden die Mittel für die Weiterführung des Programms Labiola ab 2028 beantragt. Dazu gehört die Co-Finanzierung der BrBL, die kantonalen Naturschutzbeiträge und die Erfolgskontrolle. Teil A beinhaltet die Abgeltung der durch die Landwirtinnen und Landwirte erbrachten Leistungen gemäss Bewirtschaftungsvereinbarungen mit dem Programm Labiola und entspricht weitgehend den bisherigen Verpflichtungskrediten für das Programm Labiola. Im Teil B werden die Mittel für die Investition in die Schaffung neuer Feuchtflächen im Kulturland (Umsetzung GGWI im Kulturland) beantragt. Es handelt sich hierbei um Kosten für Infrastrukturmassnahmen sowie die Schaffung einer Projektstelle. Die Bewirtschaftungsleistungen solcher neu geschaffenen Flächen werden mit Beiträgen über den Verpflichtungskredit im Teil A abgegolten.
Die beiden Verpflichtungskredite sind als Rahmenkredite ausgestaltet. Mit einer Kreditkompetenzsumme von 9,880 Millionen Franken (Teil A) und 5,655 Millionen Franken (Teil B) liegt die Zuständigkeit für die Bewilligung beim Grossen Rat. Da die Summe neuer Verpflichtungen netto über 5 Millionen Franken betragen, unterliegen die Verpflichtungskredite dem Ausgabenreferendum.
- Teaser21 de agosto de 2026Gesetz über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes; ÄnderungWechsel der Zuständigkeit zum Erlass von Tempo 30 oder Tempo-30-Zonen vom Gemeinderat an die Gemeindeversammlung bzw. den Einwohnerrat.
- Kurzbeschrieb21 de agosto de 2026Gesetz über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes; Änderung
Am 4. März 2025 reichten Tim Voser (Sprecher), FDP, und Daniel Notter, SVP, die Motion (25.69) betreffend mehr Demokratie bei der Einführung von Tempo-30-Zonen ein mit folgendem Antrag:
Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen, insbesondere des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts, vorzulegen, wobei für die Einführung einer Tempo-30-Zone ein Beschluss der kommunalen Legislative notwendig wird und gegen diesen Beschluss das fakultative Referendum ergriffen werden kann.
Der Regierungsrat beantragte die Ablehnung des Vorstosses. Entgegen der Haltung des Regierungsrats hat der Grosse Rat die Motion an seiner Sitzung vom 17. Juni 2025 mit 69 Ja- gegen 64 Nein-Stimmen überwiesen.
Aufgrund des überwiesenen Vorstosses ist das Gesetz über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 hinsichtlich einer Bestimmung anzupassen und die generelle Zuständigkeit des Gemeinderats zum Erlass von Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen zu ändern. Über die Einführung von Tempo-30-Zonen soll künftig in jedem Fall die Legislative – Gemeindeversammlung beziehungsweise Einwohnerrat – entscheiden. Die Ausarbeitung, der Erlass, die Publikation und die Umsetzung der Verkehrsanordnung verbleiben in der Zuständigkeit des Gemeinderats. Gleichzeitig soll die Revision genutzt werden, ein paar kleinere formelle Korrekturen des Gesetzes vorzunehmen.
- Teaser21 de agosto de 2026Umsetzung der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung (GGpl) 2030; Gesundheitsgesetz (GesG); Änderung (Paket 1)Der Regierungsrat eröffnet die Anhörung zur Änderung des Gesundheitsgesetzes (Umsetzung der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung [GGpl] 2030; Paket 1)
- Kurzbeschrieb21 de agosto de 2026Umsetzung der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung (GGpl) 2030; Gesundheitsgesetz (GesG); Änderung (Paket 1)
Der Regierungsrat setzt mit der Änderung des Gesundheitsgesetzes weitere zentrale Vorgaben der GGpl 2030 um.
Vorgesehen sind insbesondere, dass Gesundheitsfachpersonen, die in stationären Einrichtungen in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, künftig ebenfalls eine Berufsausübungsbewilligung benötigen und dass für ambulante Organisationen und Betriebe eine Bewilligungspflicht gelten soll. Weiter werden klare Grundlagen für den Entzug von Betriebsbewilligungen und für Sanktionen gegenüber ambulanten Organisationen und Betrieben geschaffen. Zudem soll eine gesetzliche Grundlage für Zulassungsbeschränkungen bei nichtärztlichen Leistungserbringern zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geschaffen werden. Ebenfalls vorgesehen ist eine Rechtsgrundlage für den Datenaustausch zwischen Krebsregister und Früherkennungsprogrammen sowie für kantonale Mindestausgaben im Bereich der Gesundheitsförderung. Schliesslich soll die Palliative Care ausdrücklich im Gesundheitsgesetz verankert und damit langfristig abgesichert werden.
Mit der Umsetzung der GGpl 2030 und den weiteren Änderungen sollen Steuerung, Patientensicherheit, Qualität und Transparenz der Gesundheitsversorgung verbessert werden.
- Teaser13 de agosto de 2026Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG); Sozialhilfe für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung; ÄnderungDer Regierungsrat eröffnet die Anhörung zur Änderung des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes.
- Kurzbeschrieb13 de agosto de 2026Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG); Sozialhilfe für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung; Änderung
Der Bundesrat hat angekündigt, die Asylverordnung 2 im Herbst 2026 dahingehend anzupassen, dass Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung keinen Anspruch auf sozialhilferechtliche Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung haben. Damit können die Kantone für diese Personengruppe weiterhin reduzierte Sozialhilfeansätze im kantonalen Recht vorsehen.
Die vorliegende Gesetzesrevision bezweckt, Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung sozialhilferechtlich weiterhin dem Asylbereich zuzuordnen. Dadurch wird in Anlehnung an das Vorgehen anderer Kantone sichergestellt, dass der Wechsel vom Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung hin zum Schutzstatus mit Aufenthaltsbewilligung B keine Änderung der bisherigen Unterbringungs-, Betreuungs- und Unterstützungsstrukturen sowie die Ausrichtung der Asylsozialhilfe zur Folge hat.
Die Revision sieht zudem vor, dass der Kanton den Gemeinden einen Teil der Kosten für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung vergütet. Damit werden die veränderten bundesrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Anliegen der (26.134) Motion betreffend Entlastung der Aargauer Gemeinden aufgrund des Statuswechsels von Schutzstatus S zur Aufenthaltsbewilligung B vom 28. April 2026 (Sprecher Patrick Gosteli, Böttstein) aufgenommen.
Datos: OpenParlData · CC BY 4.0