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Tempolimiten auf Gesetzesstufen

(92.310)StandesinitiativeErledigt
Schweiz12 nov 1992
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  • Eingereichter TextTEXT

    Die Bundesversammlung wird eingeladen, Artikel 32 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr wie folgt zu ändern:

    Absatz 1 (unverändert)

    Absatz 2

    Die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge wird auf allen Strassen beschränkt.

    Absatz 3

    a. Auf richtungsgetrennten Autobahnen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 120 km/h.

    Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht beträgt 80 km/h.

    Die Höchstgeschwindigkeit für Gesellschaftswagen beträgt 100 km/h.

    Die Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Anhänger beträgt 80 km/h.

    b. Auf den übrigen Strassen ausserhalb geschlossener Ortschaften beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht sowie für Fahrzeuge mit Anhänger beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h.

    c. In geschlossenen Ortschaften beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.

    Absatz 4

    Auf besonders gefährlichen Strecken ist die Höchstgeschwindigkeit herabzusetzen, wenn die Gefahr nicht anderweitig beseitigt werden kann. Auf leistungsfähigen Strecken ist die Geschwindigkeit heraufzusetzen, wenn die Verhältnisse dies zulassen.

    Absatz 5 (neu)

    Massnahmen nach Absatz 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung des EJPD.

  • Titel des GeschäftesTEXT
    Tempolimiten auf Gesetzesstufen

Datos: OpenParlData · CC BY 4.0