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Die Totalrevision des Gesetzes über die Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsgesetz; RAG) und die Abänderung der Zivilprozessordnung (ZPO)

(RA 2012/2060-1752)Vernehmlassungabgeschlossen
Liechtenstein16 oct 2012
Perfil
Tipo
Vernehmlassung
Estado
abgeschlossen
Parlamento
Liechtenstein
Número
RA 2012/2060-1752
Inicio
16 oct 2012
Referencias y fuente
Registro oficial
Perfil oficial
ID externo
RA 2012/2060-1752
Cronología(2)
  • Frist
  • Eingereicht
Textos(2)
  • ZusammenfassungTEXT
    15 de octubre de 2012
    Das heute geltende Rechtsanwaltsgesetz stammt aus dem Jahr 1992 und wurde in den letzten Jahren immer wieder teilrevidiert. Mit der gegenständlichen Totalrevision soll das Berufsrecht der Rechtsanwälte auf der Basis des bisherigen Regelungsbestandes aktualisiert und den Erfordernissen der Praxis und den internationalen Entwicklungen im Berufsrecht Rechnung getragen werden. Mit der gegenständlichen Vorlage soll insbesondere das Disziplinarrecht neu konzipiert und auch die Anforderungen an die Berufszulassung neu gestaltet werden. Ein griffiges und funktionierendes Disziplinarrecht ist wichtig, um einerseits die Reputation und das Ansehen des Rechtsanwaltsberufes sicherzustellen und andererseits auch dem betroffenen Rechtsanwalt bei unberechtigten Vorwürfen die Möglichkeit zu geben, diese Vorwürfe innert nicht zu langer Zeit aus dem Weg zu schaffen. Die gegenständliche Vorlage sieht vor, dass die Zuständigkeit für Disziplinarsachen gänzlich beim Obergericht bleibt und nimmt in Anlehnung an die Regelungen im Richterdienstgesetz Anpassungen im Verfahren vor. Ebenfalls beinhaltet die Vorlage einige Anpassungen im Bereich der Verfahrenshilferegelungen. Diese Anpassungen sind auf erkannte Probleme in der Praxis zurückzuführen und sollen zum Ziel haben, die in diesem Bereich vom Land Liechtenstein zur Verfügung gestellten Gelder effizienter einzusetzen und auch aufgrund entsprechender gesetzlicher Regelungen besser zurückfordern zu können. Ein Hauptschwerpunkt der Vorlage ist die Verschiebung der Kompetenzen für die Erteilung der Berufszulassungsbewilligungen, der Prüfungszulassungen und der damit einhergehenden Überwachungspflichten über das Bestehen der Haftpflichtversicherungen von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) neu zur Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer (LIRAK). Mit dem nun vorliegenden Vorschlag einer Totalrevision soll das Rechtsanwaltsgesetz neben inhaltlichen Anpassungen auch formell und vom Aufbau her angepasst werden, so dass dieses wieder übersichtlicher und lesbarer wird. 5
  • ZusammenfassungTEXT
    15 de octubre de 2012
    Das heute geltende Rechtsanwaltsgesetz stammt aus dem Jahr 1992 und wurde in den letzten Jahren immer wieder teilrevidiert. Mit der gegenständlichen Totalrevision soll das Berufsrecht der Rechtsanwälte auf der Basis des bisherigen Regelungsbestandes aktualisiert und den Erfordernissen der Praxis und den internationalen Entwicklungen im Berufsrecht Rechnung getragen werden. Mit der gegenständlichen Vorlage soll insbesondere das Disziplinarrecht neu konzipiert und auch die Anforderungen an die Berufszulassung neu gestaltet werden. Ein griffiges und funktionierendes Disziplinarrecht ist wichtig, um einerseits die Reputation und das Ansehen des Rechtsanwaltsberufes sicherzustellen und andererseits auch dem betroffenen Rechtsanwalt bei unberechtigten Vorwürfen die Möglichkeit zu geben, diese Vorwürfe innert nicht zu langer Zeit aus dem Weg zu schaffen. Die gegenständliche Vorlage sieht vor, dass die Zuständigkeit für Disziplinarsachen gänzlich beim Obergericht bleibt und nimmt in Anlehnung an die Regelungen im Richterdienstgesetz Anpassungen im Verfahren vor. Ebenfalls beinhaltet die Vorlage einige Anpassungen im Bereich der Verfahrenshilferegelungen. Diese Anpassungen sind auf erkannte Probleme in der Praxis zurückzuführen und sollen zum Ziel haben, die in diesem Bereich vom Land Liechtenstein zur Verfügung gestellten Gelder effizienter einzusetzen und auch aufgrund entsprechender gesetzlicher Regelungen besser zurückfordern zu können. Ein Hauptschwerpunkt der Vorlage ist die Verschiebung der Kompetenzen für die Erteilung der Berufszulassungsbewilligungen, der Prüfungszulassungen und der damit einhergehenden Überwachungspflichten über das Bestehen der Haftpflichtversicherungen von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) neu zur Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer (LIRAK). Mit dem nun vorliegenden Vorschlag einer Totalrevision soll das Rechtsanwaltsgesetz neben inhaltlichen Anpassungen auch formell und vom Aufbau her angepasst werden, so dass dieses wieder übersichtlicher und lesbarer wird. 5

Datos: OpenParlData · CC BY 4.0