Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Durchführung der Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013)
(LNR 2019-1113)Liechtenstein3 sept 2019
Perfil
- Título completo
- Betreffend die Abänderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Durchführung der Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013)
- Tipo
- Vernehmlassung
- Estado
- abgeschlossen
- Parlamento
- Liechtenstein
- Número
- LNR 2019-1113
- Inicio
- 3 sept 2019
Referencias y fuente
- Registro oficial
- Perfil oficial
- ID externo
- LNR 2019-1113
Cronología(2)
- Frist
- Eingereicht
Documentos(2)
- Vernehmlassung3 de septiembre de 2019
- Vernehmlassung3 de septiembre de 2019
Textos(2)
- Zusammenfassung3 de septiembre de 2019Die gegenständliche Vorlage dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013. Die Verordnung (EU) 2016/589 hat zum Ziel, das Europäische Netz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (European Employment Services, EURES), an dem Liechtenstein seit dem 1. Januar 2007 teilnimmt, grundlegend neu zu gestalten. EURES ist ein Kooperationsnetz zwischen der Europäischen Kommission und den öffentlichen Arbeitsvermittlungen der EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz und wurde implementiert, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wie sie in Art. 28 des EWR-Abkommens statuiert und in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 weiter fortgeschrieben wurde, zu erleichtern. Das Freizügigkeitsrecht der Arbeitnehmer umfasst unter anderem das Recht, eine Beschäftigung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz nach den für die Arbeitnehmer dieses Staats geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften zu suchen. Zusätzlich wird dieses Recht ergänzt durch die Pflicht der Staaten, ihre Arbeitsvermittlung grenzüberschreitend allen anzubieten. Aufgabe des EURESNetzes ist es, Arbeitnehmern, Arbeitssuchenden und Arbeitgebern sowie generell allen Personen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen möchten, Informationen, Beratung und Vermittlung (Abstimmung von Stellenangeboten und Arbeitssuche) anzubieten. Als Instrument der Beschäftigungspolitik trägt das EURES-Netzwerk zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Arbeitsmarktes und in einigen Grenzregionen zur Schaffung eines integrierten regionalen Arbeitsmarktes bei. Die Verordnung (EU) 2016/589 hebt die EURES betreffenden Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 auf (Kapitel II und Art. 38) und ändert die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 ab. Sieben Durchführungsbeschlüsse ergänzen und konkretisieren die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/589. Um den Vollzug der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem EURES-Netz zu gewährleisten, sind die bestehenden Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes mit den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/589 abzustimmen und die Kompetenzen der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu erweitern.
- Zusammenfassung3 de septiembre de 2019Die gegenständliche Vorlage dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013. Die Verordnung (EU) 2016/589 hat zum Ziel, das Europäische Netz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (European Employment Services, EURES), an dem Liechtenstein seit dem 1. Januar 2007 teilnimmt, grundlegend neu zu gestalten. EURES ist ein Kooperationsnetz zwischen der Europäischen Kommission und den öffentlichen Arbeitsvermittlungen der EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz und wurde implementiert, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, wie sie in Art. 28 des EWR-Abkommens statuiert und in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 weiter fortgeschrieben wurde, zu erleichtern. Das Freizügigkeitsrecht der Arbeitnehmer umfasst unter anderem das Recht, eine Beschäftigung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz nach den für die Arbeitnehmer dieses Staats geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften zu suchen. Zusätzlich wird dieses Recht ergänzt durch die Pflicht der Staaten, ihre Arbeitsvermittlung grenzüberschreitend allen anzubieten. Aufgabe des EURESNetzes ist es, Arbeitnehmern, Arbeitssuchenden und Arbeitgebern sowie generell allen Personen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen möchten, Informationen, Beratung und Vermittlung (Abstimmung von Stellenangeboten und Arbeitssuche) anzubieten. Als Instrument der Beschäftigungspolitik trägt das EURES-Netzwerk zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Arbeitsmarktes und in einigen Grenzregionen zur Schaffung eines integrierten regionalen Arbeitsmarktes bei. Die Verordnung (EU) 2016/589 hebt die EURES betreffenden Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 auf (Kapitel II und Art. 38) und ändert die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 ab. Sieben Durchführungsbeschlüsse ergänzen und konkretisieren die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/589. Um den Vollzug der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem EURES-Netz zu gewährleisten, sind die bestehenden Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes mit den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/589 abzustimmen und die Kompetenzen der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu erweitern.
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