Kürzung der Ergänzungsleistungen
(KA 24164)- Tipo
- Kleine Anfragen
- Parlamento
- Liechtenstein
- Número
- KA 24164
- Inicio
- 30 nov 2022
- Registro oficial
- Perfil oficial
- ID externo
- 24164
- Beantwortet
- Eingereicht
- Antwort vom 02. Dezember 20222 de diciembre de 2022
Zu Frage 1:
Hintergrund der Aufhebung von Art. 31bis Abs. 1 Bst. a der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist, dass mittlerweile ein gut etabliertes Betreuungs- und Pflegegeld besteht, das genau diese Leistung deckt. In Art. 4 der Verordnung über das Betreuungs- und Pflegegeld für die häusliche Betreuung (BPGV) wurde bewusst entschieden, dass ein Anspruch auf Betreuungs- und Pflegegeld erst bei einer Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit von mehr als einer Stunde pro Tag besteht. Somit wurde davon ausgegangen, dass es den betroffenen Personen zuzumuten ist, ohne staatlich finanzierte Unterstützung für geringfügige Betreuung auszukommen. Aus denselben Überlegungen wurde die eingangs erwähnte Bestimmung aufgehoben.
Zu Frage 2:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Zu Frage 3:
Es ist von Einsparungen in Höhe von rund 25'000 Franken auszugehen.
Zu Frage 4 und 5:
Siehe Antwort zu Frage 1.
- Frage vom 30. November 202230 de noviembre de 2022
Bis Ende 2021 konnte die Betreuung im Haushalt beziehungsweise die «notwendige Hilfe einer Drittperson im Haushalt, wenn diese nicht im gleichen Haushalt wohnt» gemäss Art. 31bis Abs. 1 Bst. a ELV unter dem Titel «Ergänzungsleistungen» bezahlt werden. Seit 2022 gilt eine neue Rechtslage, da Art. 31bis Abs. 1 Bst. a ELV mit LGBl. 2021 Nr. 402 von der Regierung aufgehoben wurde.Hintergrund der Aufhebung von Art. 31bis Abs. 1 Bst. a ELV ist, dass mittlerweile ein gut etabliertes Betreuungs- und Pflegegeld besteht, das genau diese Leistung decken sollte.Abklärungen mit der Fachstelle für häusliche Betreuung und Pflege und direkt betroffenen Personen haben ergeben, dass das Betreuungs- und Pflegegeld leider genau diese Leistungen gemäss Art. 4 der Verordnung über das Betreuungs- und Pflegegeld für die häusliche Betreuung nicht abdeckt, wenn die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit im Durchschnitt weniger als eine Stunde pro Tag dauert. Dies kann im Jahr einen Betrag von CHF 4'000 ergeben, welchen die betroffenen Personen nicht mehr erhalten.
Des Weiteren haben die Abklärungen ergeben, dass diverse Personen von dieser Kürzung im Land betroffen sind. Hierzu ergeben sich die folgenden fünf Fragen an die Regierung:- War sich die Regierung bei der Aufhebung von Art. 31bis Abs. 1 Bst. a der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen -und Invalidenversicherung (ELV) bewusst, dass Art. 4 der Verordnung über das Betreuungs- und Pflegegeld für die häusliche Betreuung (BPGV) die gleiche Leistung nicht abdeckt, wenn die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit im Durchschnitt weniger als eine Stunde pro Tag dauert?
- Wenn die Frage eins mit Ja beantwortet wird, wieso hat die Regierung Art. 31bis Abs. 1 Bst. a der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen -und Invalidenversicherung (ELV) aufgehoben, wenn Art. 4 der Verordnung über das Betreuungs- und Pflegegeld für die häusliche Betreuung (BPGV) die gleiche Leistung nicht abdeckt, sofern die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit im Durchschnitt weniger als eine Stunde pro Tag dauert?
- Mit welchen Einsparungen rechnet die Regierung bei den Ergänzungsleistungen aufgrund dieser Leistungskürzungen pro Jahr?
- Wenn die Frage eins mit Nein beantwortet wird, wann gedenkt die Regierung die ELV und/oder die BPGV wieder abzuändern, damit keine Leistungskürzungen mehr erfolgen?
- Sollte die Regierung die Leistungskürzungen aufgrund der ELV-Abänderung nicht rückgängig machen wollen, wie begründet die Regierung ihre Haltung zu Ungunsten der betroffenen Personen im Land?
Datos: OpenParlData · CC BY 4.0