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Antwort vom 02. Oktober 2026

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Liechtenstein2. Oktober 2026

zu Frage 1:

Eine wie vom Fragesteller suggerierte «Haltung» gibt es seitens der Regierung nicht. Bei der Beurteilung von Gesuchen sind die gesetzlichen Vorgaben massgeblich.

Nach Auffassung der Regierung schaffen die geltenden Bestimmungen einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Interessen langjähriger und stabiler Konkubinatsbeziehungen und den öffentlichen Interessen. Vor diesem Hintergrund erachtet die Regierung derzeit weitere Anpassungen als nicht erforderlich

zu Frage 2:

An faktische Lebenspartner von Personen aus angrenzenden Staaten mit einer Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung zur gemeinsamen Wohnsitznahme erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass

  • eine ordnungsgemäss bescheinigte dauerhafte Beziehung besteht;

  • beide Lebenspartner ledig, geschieden, verwitwet oder in aufgelöster eingetragener Partnerschaft und über 21 Jahre alt sind;

  • der in Liechtenstein bereits wohnhafte Lebenspartner einen Wohnsitz von insgesamt mindestens fünf Jahren in Liechtenstein hat; und

  • die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt beider Lebenspartner und deren Kinder vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss.

Die Regierung weist darauf hin, dass eine Sonderregelung, die ausschliesslich für Staatsangehörige aus Österreich und der Schweiz gelten würde, für sämtliche in Liechtenstein aufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen, die einen Lebenspartner nachziehen möchten, gleichermassen gelten müssten. Für Staatsangehörige der Schweiz sind entsprechende Regelungen grundsätzlich analog auszugestalten. Ebenso wäre es aus den genannten Gründen unzulässig, nach der Staatsangehörigkeit des nachzuziehenden, im Ausland wohnhaften Lebenspartners, zu unterscheiden. Dieser kann Staatsangehöriger des EWR, der Schweiz oder eines Drittstaats sein.

zu Frage 3:

Die geltende Regelung stellt einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Interessen faktischer Lebenspartnerschaften und den öffentlichen Interessen dar. Die unterschiedlichen Voraussetzungen tragen auch dem Umstand Rechnung, dass bei Ehegatten gegenseitige Unterstützungs- und Beistandspflichten gemäss Ehegesetz bestehen – für Lebenspartner jedoch nicht.

Bei der Ausgestaltung von Regelungen ist auch deren praktische Vollziehbarkeit zu berücksichtigen. Je weiter die Voraussetzungen abgesenkt werden, desto schwieriger wird die Abgrenzung zwischen einer gefestigten Lebenspartnerschaft und anderen Formen des Zusammenlebens. Dies erschwert sowohl die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen als auch den Vollzug der ausländerrechtlichen Bestimmungen. Die geltende Regelung stellt daher auch einen ausgewogenen Kompromiss zwischen der Anerkennung faktischer Lebenspartnerschaften und den Anforderungen an einen wirksamen Gesetzesvollzug dar.

Hinzu kommt, dass eine grundsätzlich restriktive Zulassungspolitik nicht mit einem nahezu voraussetzungslosen Nachzug vereinbar wäre. Aufenthaltsrechte müssen an objektive und überprüfbare Kriterien geknüpft sein. Andernfalls würde die Steuerungswirkung des geltenden Zulassungssystems wesentlich abgeschwächt.

Schliesslich ist festzuhalten, dass die Zahl der Bewilligungen im Bereich des Lebenspartnernachzugs nach den in den vergangenen Jahren vorgenommenen Erleichterungen deutlich angestiegen ist.

zu Frage 4:

Aus den genannten Gründen sieht die Regierung derzeit keinen Anlass für eine grundlegende Neugestaltung der Bestimmungen.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0