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Antwort vom 02. Oktober 2026

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Liechtenstein2. Oktober 2026

zu Frage 1:

Vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2025 wurden 211 Gesuche für den Nachzug eines Lebenspartners gestellt. Davon wurden 209 bewilligt und zwei wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen abgelehnt. Die finanziellen Voraussetzungen waren dabei jeweils nicht ausschlaggebend.

zu Frage 2:

Nein, der Regierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.

zu Frage 3:

Die Regierung ist sich bewusst, dass die Voraussetzungen für Aufenthaltsbewilligungen von faktischen Lebenspartnern im Einzelfall eine Herausforderung darstellen können. Hinweise darauf, dass die geltenden Bestimmungen generell unüberwindbare Hürden darstellen, liegen der Regierung nicht vor

zu Frage 4:

Der Nachzug von Lebenspartnern dient dem familiären Zusammenleben und nicht der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Nachgezogene Personen dürfen zwar arbeiten, sind hierzu jedoch nicht verpflichtet. Eine Kündigung oder Aufgabe der Arbeitsstelle hat daher für sich genommen keine aufenthaltsrechtlichen Folgen. Massgeblich für den Bestand der Bewilligung bleibt vielmehr das Fortbestehen der Lebenspartnerschaft.

Zudem bestehen zwischen Lebenspartnern keine gesetzlichen Unterhalts- und Beistandspflichten wie zwischen Ehegatten. Fällt ein Erwerbseinkommen weg oder steht ein solches von Anfang an nicht zur Verfügung, kann ein Bezug staatlicher Leistungen nicht ausgeschlossen werden. Die Bankgarantie dient deshalb der Absicherung möglicher Kosten für die öffentliche Hand und stellt sicher, dass ausreichende finanzielle Mittel vorhanden sind. Anerkannt werden hingegen ausreichende Rentenleistungen, da diese regelmässig und dauerhaft ausgerichtet werden.

Die Regierung sieht daher keinen Anlass, von der bestehenden Regelung abzuweichen, da die erforderliche finanzielle Absicherung unabhängig von einer aktuellen Erwerbstätigkeit sichergestellt werden muss.

zu Frage 5:

Nach Auffassung der Regierung schaffen die geltenden Bestimmungen einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den Interessen langjähriger und stabiler Konkubinatsbeziehungen und den öffentlichen Interessen. Vor diesem Hintergrund erachtet die Regierung derzeit weitere Anpassungen als nicht erforderlich.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0