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Antwort BR / Büro

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Schweiz

1. und 2. Diese Fragen betreffen Angaben zur Anzahl der Leistungserbringer, die seit dem Jahr 2023 neu zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen wurden. Die Entscheidkompetenz über die Zulassung liegt seit Inkrafttreten der entsprechenden Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) am 1. Januar 2022 beim Kanton, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. Art. 36 KVG). Der Bund verfügt entsprechend nicht über die Angaben zu den neu zugelassenen Ärztinnen und Ärzten in den genannten Fachgebieten je Kanton und Jahr. Diese Daten müssten daher bei den für die Zulassung zuständigen kantonalen Behörden erhoben werden. Es ist vorgesehen, eine Wirkungsanalyse im Sinne von Artikel 32 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) durchzuführen, die auch Antworten zu den vorliegend aufgeworfenen Fragen liefern sollte. Die Konzeptionsphase der Wirkungsanalyse soll in diesem Jahr beginnen. Das Ziel ist, dass erste Ergebnisse im Jahr 2027 vorliegen, wobei auch die Vorlaufzeit berücksichtigt werden muss, bis die neuen Bestimmungen ihre Wirkung entfalten.

 

Einen gewissen Anhaltspunkt können vorliegend die erteilten ZSR-Nummern für selbstständige Ärzte und Ärztinnen aus dem Zahlstellenregister (ZSR) geben. Das Register wird von der SASIS AG im Auftrag der Krankenversicherer geführt und die ZSR-Nummer dient der administrativen Erleichterung bei der Abrechnung von Leistungen zulasten der OKP. Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf nicht selbstständig, also in einer Einrichtung der ambulanten Krankenpflege (Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG), ausüben, müssen über keine eigene ZSR-Nummer verfügen. Die Anzahl ZSR-Nummern entspricht daher nicht zwingend der Anzahl neu tätigen Ärzte und Ärztinnen.

 

In den Jahren 2023 und 2024 wurden folgende Anzahl ZSR-Nummern (Selbständige) erteilt:

 

Jura

Wallis

Schweiz

Allgemeine Innere Medizin

4

15

578

Praktische Ärztin/praktischer Arzt

7

14

174

Kinder- und Jugendmedizin

0

6

164

Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

1

3

80

Quelle Zahlstellenregister (SASIS AG)

 

3.-5. Diese Fragen betreffen die Zulassungsvoraussetzung, wonach Ärztinnen und Ärzte mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben müssen (vgl. Art. 37 Abs. 1 KVG). Wie vorstehend geschrieben, liegt es nicht in der Kompetenz des Bundes über die Zulassung zu entscheiden und es kommt ihm entsprechend auch keine Aufgabe im Rahmen der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen im Einzelnen zu. Vor diesem Hintergrund verfügt der Bund nicht über die gewünschten Daten. Das KVG sieht zudem keine Pflicht vor, wonach sich Ärztinnen und Ärzte vor Aufnahme der dreijährigen Tätigkeit bei den für die Zulassung zuständigen kantonalen Behörden melden müssten. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Kantone über diese detaillierten Angaben verfügen. Die Daten müssten daher wohl einzeln bei den anerkannten Weiterbildungsstätten, allenfalls via das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF), erfragt werden. Eine entsprechende Datenerhebung könnte allenfalls auch im Rahmen der oben erwähnten Wirkungsanalyse erfolgen.

 

Für Angaben zur Anzahl anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel (WBT) im Jahr 2023 kann zurzeit auf die Statistik der für die Anerkennung zuständigen Medizinalberufekommission (MEBEKO) und für jene zur Anzahl erteilter eidgenössischer Weiterbildungstitel auf die Daten aus dem Medizinalberuferegister Bezug genommen werden (abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Zahlen & Statistiken > Berufe im Gesundheitswesen: Statistiken > Statistiken Medizinalberufe > Statistiken Ärztinnen/Ärzte > Ärztinnen und Ärzte 2023).

 

anerkannte ausländische WBT

eidgenössische WBT

Allgemeine Innere Medizin

127

676

Praktische Ärztin/praktischer Arzt

267

144

Kinder- und Jugendmedizin

79

117

Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

keine Angaben

keine Angaben

Quelle: Statistik Ärztinnen und Ärzte 2023 BAG

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0