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Schweiz

1./2. Informationen zu menschlichen Quellen, Legendierungen und der Bewaffnung von NDB-Mitarbeitenden sind vertraulich und werden nicht öffentlich kommuniziert. Die Tätigkeiten des NDB werden nebst internen Kontrollmechanismen insbesondere von zwei Aufsichtsorganen - der unabhängigen Aufsichtsbehörde über den Nachrichtendienst (AB-ND) sowie der Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) als parlamentarische Oberaufsicht - beaufsichtigt. Die AB-ND und die GPDel haben Zugang zu sämtlichen Informationen und Unterlagen sowie Zutritt zu allen Räumlichkeiten des NDB. Sie sind im Zusammenhang mit menschlichen Quellen, Legendierungen und der Bewaffnung von NDB-Mitarbeitenden informiert. Insbesondere sieht das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (NDG; SR 121) eine jährliche Orientierung der GPDel über den Zweck und die Anzahl der Tarnidentitäten, die durch den NDB oder die kantonalen Nachrichtendienste verwendet werden, vor.

Antwort des Bundesrates.

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