Urs Dörig
Grosser Rat (AI)30.03.2026Grossrat
Grossrat Urs Dörig, Schlatt-Haslen,
1. Einführung
Es geht um die Aufhebung Art. 67 / Art. 67a / 72, also zur Geschossflächen- und Ausnützungsziffer. Zuerst möchte ich festhalten, dass diese Instrumente vor x Jahren zurück nicht ohne Grund eingeführt wurden. Sie stammen aus einer Zeit, wo man die Bebauung pauschal über Flächenkennzahlen für die technische Infrastruktur und öffentlichen Interessen gebraucht und gesteuert hat. Sie halfen dazumal, die Nutzung eines Grundstücks rechnerisch zu begrenzen und damit auch die Entwicklung eines Gebiets besser abzuschätzen.
2. Begründung
Das hatte in früheren Jahrzehnten seine Berechtigung gehabt, damals waren auch die Verhältnisse auch andere. Die Bauparzellen waren im Durchschnitt 60% grösser als heute. Parzellen bis über 1'000 m² waren keine Seltenheit. Heute bewegen wir uns bei einer neuen Einfamilienhausparzellen im Bereich bis 600m². Das ist eine völlig andere Ausgangslage als früher. Gerade deshalb müssen wir uns fragen, ob diese alten Berechnungsziffern heute noch das richtige Instrument sind. In der Praxis zeigt sich Entscheidend, dass das effektive Bauvolumen von einem Gebäude nicht durch die Ausnützungsziffer definiert wird. Das Bauvolumen wird eindeutig bestimmt durch: Grenzabstände Gebäudeabstände Fassadenhöhe Gesamthöhe Kniestockhöhe Gebäudelänge Gebäudebreite und die Anzahl zulässiger Geschosse 1 Diese Vorschriften entscheiden darüber, wie gross, wie hoch und wie massig ein Gebäude tatsächlich sein darf. Die Ausnützungsziffer und die Geschossflächenziffer sind demgegenüber rechnerische Zusatzinstrumente. Sie sagen viel über Flächen auf dem Papier, aber nichts darüber aus, wie ein Baukörper im Quartier effektiv erscheint. Genau dort liegt das Problem: Diese Ziffern erzeugen in der Praxis keine bessere Siedlungsqualität, sondern führen zu Umgehungen, Verrenkungen und unnötiger Bürokratie. Räume können äusserlich problemlos in ein Gebäude passen, dürfen aber innen nicht sinnvoll genutzt werden, weil eine Berechnungsziffer dies verhindert. Das ist planerisch nicht überzeugend und absurd. Es wird eingewendet, wenn wir diese Berechnungsgrundlagen und Ziffern streichen, müssten Quartierpläne angepasst werden, und das sei mit erheblichem Aufwand verbunden. Ich anerkenne diesen Punkt ausdrücklich. Dort, wo Quartierpläne oder Reglemente direkt auf diesen Berechnungsgrundlagen aufgebaut sind, entsteht Anpassungsbedarf. Das möchte ich nicht von der Hand zu weisen. Aber genau diese Argumentation zeigt auch etwas anderes, wenn eine Regelung nur deshalb verteidigt wird, weil ihr Wegfall Folgeanpassungen auslöst, dann ist das noch kein überzeugendes materielles Argument für deren Erhalt. Es ist in erster Linie ein Argument für Übergangsrecht und einer sauberen Umsetzung.
3. Schlussfolgerung
Frage?: Die eigentliche Frage lautet doch, brauchen wir diese Ziffern inhaltlich noch - oder halten wir an ihnen fest, weil man sie eben schon sehr lange kennen? Ich bin überzeugt, für die Beurteilung eines Bauvorhabens sind die ortsbaulichen Kriterien aus dem Quartierplan entscheidend, also Abstände, Höhen, Stellung des Baukörpers und die Einordnung ins Quartier. Dort wird die Qualität gesichert, dort wird entschieden, ob eine Überbauung verträglich ist oder nicht. Darum plädiere ich dafür, bei Art. 67, 67a und 72 den Mut zu haben, diese Instrumente kritisch zu hinterfragen und wie sie in der vorliegenden Fassung vorgesehen, konsequent aufzuheben. Wo eine vollständige Umsetzung heute nicht mehrheitsfähig ist, sollten wir zumindest dort beginnen, wo die Probleme offensichtlich sind.