Hansruedi Stadler · CVP
Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung über die Redaktionskommission sind erhebliche Textänderungen in jedem Rat durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Redaktionskommission vor der Schlussabstimmung zu erläutern. Ich muss mich erklären: Wir haben in der Redaktionskommission wirklich nicht krampfhaft irgendwo nach einem Fehler gesucht, der vor der Schlussabstimmung noch erklärt werden müsste.
Ich habe zwei Bemerkungen:
Bei der Vorbereitung des Schlussabstimmungstextes für das Strafbehördenorganisationsgesetz wurde festgestellt, dass in Ziffer 7 des Anhangs, welcher die Strafprozessordnung betrifft, noch eine Ergänzung vorzunehmen ist. In Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe d der Strafprozessordnung, der nicht Gegenstand der Vorlage war, befindet sich noch ein Verweis auf das alte Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991. Dieser veraltete Verweis blieb bisher unbemerkt und muss dem neuen Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 angepasst werden. Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe d der Strafprozessordnung regelt das Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten und verweist auf Artikel 4 des alten Opferhilfegesetzes. Diese Bestimmung regelt die Schweigepflicht von Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten. Im neuen Opferhilfegesetz regelt nun neu Artikel 11 diese Schweigepflicht. Die Redaktionskommission hat im Schlussabstimmungstext diese Anpassung vorgenommen. Es ist keine materielle Änderung, sondern lediglich eine formeller Art.
Im Weiteren machen wir Sie darauf aufmerksam, dass im Anhang 1 Ziffer II Ziffer 1 auf der Fahne ein Fehler festgestellt worden ist. Bei Artikel 15 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes betraf der Antrag der Kommission für Rechtsfragen, am Beschluss unseres Rates vom 10. Dezember 2009 festzuhalten, nicht nur Buchstabe c, wie dies auf der damaligen Fahne angegeben war, sondern auch Buchstabe b. Dieser Buchstabe betrifft die Kompetenz des Bundesanwaltes zur Erteilung der Ermächtigung für die Strafverfolgung des von ihm gewählten Personals der Bundesanwaltschaft. Diese Bestimmung bildet Teil des in Bezug auf den Bundesanwalt gewählten Modells. Der Fehler wurde im Einvernehmen mit der Präsidentin der RK-NR und dem Präsidenten der RK-SR mit Schreiben vom 16. März 2010 allen Kommissionsmitgliedern mitgeteilt. Darin wurde auch erwähnt, dass wir diese entsprechende Korrektur im Schlussabstimmungstext vornehmen werden.
So weit diese beiden Erklärungen der Redaktionskommission.
[VS]