Boris Banga · SP
Schweiz01.10.2007
Herr Kollege Rutschmann, ist Ihnen bewusst, dass Artikel 31 des Umweltschutzgesetzes - dies wurde auch vom Bundesgericht bekräftigt - die kantonale Entsorgungshoheit festlegt, und dass Sie dies, wie Sie das vorsehen, nicht auf dem Verordnungsweg ändern können?