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AN

Albert Neff

Aktiv
GrossratGrosser RatSchwende-Rüte
Mandat
Funktion
Grossrat
Wahlkreis
Schwende-Rüte
Sitznummer
45
Parlamentsseite
Offizielles Profil
Persönliches
Geschlecht
Männlich
Sprache
Deutsch
Kontakt
Adresse
Unteres Fleckenmoos, Fleckenmoos 1
9050 Appenzell Steinegg
Referenzen & Quelle
Quell-Körperschaft
AI
Datensatz aktualisiert
20.09.2026
Erstmals importiert
14.08.2025
Abstimmungsverhalten

Keine erfassten Abstimmungen.

Interessenbindungen

Keine Interessenbindungen erfasst.

Zutrittsausweise

Keine Zutrittsausweise vergeben.

Reden(50)
  1. Rede
    Rede
    GrossratGrosser Rat
  2. Rede
    Rede
    GrossratGrosser Rat

    Grossrat Albert Neff,

    In der Ausgabe vom Appenzeller Volksfreund vom Samstag 21. März war eine Doppelseitige Berichterstattung zu den Vorträgen von Rechtsanwalt David Inauen zum neuen Raumplanungsgesetz RPG 2 abgedruckt. Das Thema interessiert, das zeigte der grosse Aufmarsch der Bevölkerung zu den zwei Anlässen.

    Bis vor ca. 2 Jahren war es immer so, dass alle Wohnhäuser ausserhalb der Bauzone, welche vor dem 1. Juli 1972 erstellt wurden, gleich behandelt wurden, unabhängig davon, wer darin wohnt. D.h., Art. 24c RPG war auch auf landwirtschaftlich genutzte Wohnhäuser anwendbar.

    Dann hat das Bundesgericht im Entscheid Laupersdorf entschieden, dass sich Landwirte nicht auf Art. 24c RPG berufen können. Das hat die abstruse Konsequenz, dass unter Umständen ein Landwirt/in in seiner Zone schlechter gestellt ist als ein Nichtlandwirt (nämlich dann, wenn er ein grosses Wohnhaus hat).

    Das Parlament hat diesen Missstand behoben. Dies durch die Anpassung des Titels von Art. 24c RPG, welcher seit 1. Januar 2026 in Kraft ist. Das Parlament wollte den Entscheid Laupersdorf korrigieren. Das geht aus der parlamentarischen Debatte hervor. Zudem hat dies das Amt für Raumentwicklung auch so bestätigt. Diese Unterlagen sind dem Bauherrn bekannt.

    Andere Kantone wenden Art. 24c RPG seither auch auf altrechtliche Wohnhäuser an, die von einem Landwirt/in bewohnt sind. Ein Landwirt kann entweder zonenkonform Wohnraum errichten oder sich auf Art. 24c RPG berufen. Wie Eingangs gesagt, wurde dies vor dem Entscheid Laupersdorf auch im Kanton AI so gehandhabt.

    Nun haben Planer erste Anfragen beim Amt für Raumentwicklung AI gestellt, ob sie sich bei von Landwirten bewohnten Bauernhäusern auch auf Art. 24c RPG berufen könnten. Das Amt für Raumentwicklung hält aber an der alten Praxis fest. Alle anderen Kantone wenden das neue Recht an, nur unser Kanton stellt sich quer. Das ist völlig unverständlich.

    Das neue RPG ist sehr komplex, wenn es aber Punkte gibt, die wir zugunsten unserer Bevölkerung auslegen können, dann erwarten wir einfach, dass dies zu Gunsten der Wohnbevölkerung in AI auch gemacht wird. Die Spielräume sollen genutzt werden. Das Amt für Raumentwicklung sucht immer Gründe, Bauvorhaben zu verhindern, anstatt Hilfestellung zu bieten um Bauvorhaben zu ermöglichen.

    Miene Anfrage an den Bauherrn:

    Können Planer und Bauherren zeitnah erwarten, dass alle Wohnhäuser mit Bestand vor dem 1. Juli 1972 nach Art.24c behandelt werden, gleich wie es andere Kantone auch handhaben.

    Ein Landwirt kann entweder zonenkonform Wohnraum errichten oder sich auf Art. 24c RPG berufen.

  3. Rede
    Rede
    GrossratGrosser Rat

    Grossrat Albert Neff,

    Grossrat Albert Neff möchte sich zu den Herausforderungen und Unklarheiten äussern, die beim Bauen ausserhalb der Bauzone, insbesondere im Zusammenhang mit zonenkonformen Bauten in der Landwirtschaftszone, bestehen und leider immer wieder zu Verzögerungen und Frust bei der Bauherrschaft führen. Trotz der klaren Medienmitteilung der Standeskommission vom 23. November 2023, wonach Art. 77 Abbruch und Wiederaufbau Abs. 2 lit. a BauV ausschliesslich auf zonenfremde Wohnhäuser ausserhalb der Bauzone anwendbar ist, wird diese Bestimmung in der Praxis des Bau- und Umweltdepartement weiterhin auch auf zonenkonforme Bauten angewendet. Dies führt zu unnötigen Verzögerungen, Rechtsunsicherheit und erhöhten Kosten für die Bauherrschaften, da Rekurse und juristische Abklärungen notwendig werden, obwohl der Gesetzgeber explizit keine Verschärfung für zonenkonforme Bauten beabsichtigt hat. Die Standeskommission hat dies deutlich gemacht und auch entsprechende Entscheide aufgehoben. Dies gilt für zonenkonforme Bauten, welche nicht denkmalgeschützt sind, dort benötigt es mehr Abklärungen. Diese Praxis belastet nicht nur die betroffene Bauherrschaft finanziell und emotional, sondern führt auch zu einer unnötigen Beanspruchung der Verwaltung durch zusätzliche Rekurse bei der Standeskommission, wo mittlerweile Wartefristen bis zum Entscheid, bis zu einem Jahr bestehen. In anderen Kantonen werden Anwaltskosten bei erfolgreichen Rekursen übernommen, in Innerrhoden nicht, was die Situation für Bauherren aus finanzieller Sicht zusätzlich erschwert. Wie auch schon in diesem Rat von anderer Seite betont, sollte die Verwaltung gemeinsam mit den Bürgern im Rahmen des geltenden Rechts nach Lösungen suchen, um unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Dies dient dem Wohl der Bürger und des Staates - sowohl in emotionaler als auch in finanzieller Hinsicht. Daher stellt Grossrat Albert Neff einen Auftrag an den Bauherrn.Es soll abgeklärt werden, wie eine Präzisierung von Art. 77 BauV im Sinne der Medienmitteilung der Standeskommission vom 23. November 2023 möglich ist, sodass klar festgehalten wird, dass die Bestimmung im Art.77 nicht auf zonenkonforme Bauten Anwendung findet.

  4. Rede
    Rede
    GrossratGrosser Rat

    Grossrat Albert Neff,

    Grossrat Albert Neff führt aus, dass viele Biker rücksichtsvoll unterwegs sind, und es ein echtes Bedürfnis nach attraktiven, legalen Routen gibt. Die rechtlichen Grenzen müssen klar benennt werden. Nach Bundesrecht dürfen Wanderwege nur dann mit dem Velo befahren werden, wenn sie ausdrücklich als Velowege gekennzeichnet und im Velowegnetzplan festgelegt sind. Der Satz «Ausserhalb gekennzeichneter Velowege ist das Befahren von Wanderwegen nicht erlaubt» schafft keine neue Einschränkung. Wird dieser gestrichten, erzeugt es eine gefährliche Unklarheit und den Eindruck, Wanderwege seien ohne Kennzeichnung frei befahrbar. Das wäre rechtlich falsch und würde Gemeinden, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und Biker in Konflikte stürzen. Die Standeskommission hat genau deshalb Art. 15 Abs. 1 vorgeschlagen. Damit bleibt das Befahren der heute beschilderten Velorouten ausdrücklich erlaubt, bis die neuen Velowegnetzpläne in Kraft sind.

  5. Rede
    Rede
    GrossratGrosser Rat

    Grossrat Albert Neff,

    Grossrat Albert Neff zieht seinen Antrag zu Art. 8 Abs. 3 zurück.

Beiträge

Keine erfassten Beiträge.

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  • Version 1
    01.01.2025 – 31.12.2199

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