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Krankenversicherungsgesetz. Revision

(99.310)StandesinitiativeErledigt
Schweiz12.12.1999
Profil
Typ
Standesinitiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Nummer
99.310
Beginn
12.12.1999
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
19990310
Beiträge(4)
  • Christine BeerliUrheber/inFDP.Die Liberalen
  • Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NRZuständige Kommission
  • Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SRZuständige Kommission
  • StänderatInitialer Rat
Verlauf(4)
  • Erledigt
  • Keine Folge gegeben
    Nationalrat
  • Behandelt vom Ständerat
  • Im Rat noch nicht behandelt
Texte(2)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Krankenversicherungsgesetz. Revision
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung reicht der Kanton Appenzell Innerrhoden die folgende Standesinitiative ein:

    Im Krankenversicherungsgesetz (KVG) vom 18. März 1994 ist folgender Artikel einzufügen:

    Ziff. I

    Art. 60a (neu)

    Abs. 1

    Beim Wechsel des Versicherers überträgt der bisherige Versicherer die anteiligen Reserven und die durch den wechselnden Versicherten nicht beanspruchten anteiligen Rückstellungen auf den neuen Versicherer.

    Abs. 2

    Beim Wechsel des Versicherten in eine andere Versicherungsform beim gleichen Versicherer überträgt der Versicherer die anteiligen Reserven und die durch den wechselnden Versicherten nicht beanspruchten anteiligen Rückstellungen auf die neu gewählte Versicherungsform.

    Ziff. II

    Artikel 60a tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1998 in Kraft.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0