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Bundesbeschluss über die Parlamentsdienste. Aenderung

(96.445)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz18.10.1996
Profil
Typ
Parlamentarische Initiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Nummer
96.445
Beginn
18.10.1996
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
19960445
Beiträge(2)
  • Büro StänderatUrheber/in
  • ParlamentFederführendes Departement
Verlauf(6)
  • Annahme in der Schlussabstimmung
    Nationalrat
  • Erledigt
  • Von beiden Räten behandelt
  • Zustimmung
    Nationalrat
  • Beschluss gemäss Antrag des Büros
    Ständerat
Texte(2)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Bundesbeschluss über die Parlamentsdienste. Aenderung
  • Eingereichter TextTEXT

    Das Büro des Ständerates unterbreitet am 8. November 1996 gemäss Artikel 21quater, Absatz 3 des Geschäftsverkerhsgesetzes folgenden Bericht und Beschlussesentwurf:

    Bundesbeschluss über die Parlamentsdienste

    Aenderung vom ....

    Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

    gestützt auf Artikel 8bis und 8novies des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11)

    nach Einsicht in den Bericht des Büros des Ständerates vom 8. November 1996 (BBl 1996 V, 566),

    beschliesst:

    I

    Der Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1988 (SR 171.115) über die Parlamentsdienste wird wie folgt geändert:

    Art. 3 Wahl der Beamten

    1 Der Bundesrat wählt:

    a. ...

    b. nach Anhören der Geschäftsprüfungskommissionen deren Sekretär; (Rest streichen)

    c. nach Anhören der Verwaltungsdelegation die weiteren Beamten, die höher als in der 31. Besoldungsklasse eingereiht sind.

    2 ...

    3 ..

    4 Der Generalsekretär wählt die übrigen Beamten, jene der Besoldungsklassen 26 - 31 nach Rücksprache mit der Verwaltungsdelegation.

    5 ....

    II

    1 Dieser Bundesbeschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht jedoch aufgrund von Artikel 8bis und 8novies des Geschäftsverkehrsgesetzes nicht dem Referendum.

    2 Er tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0