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Krankenversicherungsgesetz. Revision

(96.316)StandesinitiativeErledigt
Schweiz15.10.1996
Profil
Typ
Standesinitiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Nummer
96.316
Beginn
15.10.1996
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
19960316
Beiträge(3)
  • Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NRZuständige Kommission
  • Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SRZuständige Kommission
  • StänderatInitialer Rat
Verlauf(5)
  • Erledigt
  • Abschreibung
    Ständerat
  • Behandelt vom Nationalrat
  • Folge gegeben
    Nationalrat
  • Im Rat noch nicht behandelt
Texte(2)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Krankenversicherungsgesetz. Revision
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung ersucht der Kanton Genf die Bundesversammlung, das Krankenversicherungsgesetz mit folgenden Bestimmungen zu ergänzen:

    Art. 21, Abs. 3 (neu) (die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu Absätzen 4 bis 7))

    3 Der Bundesrat kann den Kantonen die Aufsicht über die auf ihrem Gebiet tätigen Krankenkassen übertragen, wo die Kantone dies wünschen und nachweisen können, dass sie in der Lage sind, diese Aufsicht auszuüben. Diese betrifft die Befolgung des Gesetzes und seiner Verordnungen sowie der Richtlinien und Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) und des Bundesamtes für Privatversicherungswesen.

    Art. 60 Abs.5 (neu)

    5 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen beschliessen, dass die entsprechenden kantonalen Verwaltungsstellen im Auftrag und unter der Leitung des Bundesamtes bei den auf dem Gebiet der betreffenden Kantone tätigen Krankenkassen eine Rechnungs- und Prämienkontrolle vornehmen.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0