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Geschäftsreglement des Nationalrates. Aenderung

(95.415)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz18.09.1995
Profil
Typ
Parlamentarische Initiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Nummer
95.415
Beginn
18.09.1995
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
19950415
Beiträge(4)
  • Büro NationalratUrheber/in
  • ParlamentFederführendes Departement
  • Büro NationalratZuständige Kommission
  • NationalratInitialer Rat
Verlauf(5)
  • Erledigt
  • Annahme in der Schlussabstimmung
    Nationalrat
  • Die Vorlage wird in zweiter Lesung angenommen
    Nationalrat
  • Behandelt vom Nationalrat
  • Im Rat noch nicht behandelt
Texte(2)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Geschäftsreglement des Nationalrates. Aenderung
  • Eingereichter TextTEXT

    Geschäftsreglement des Nationalrates

    Änderung vom

    Der Nationalrat

    gestützt auf Artikel 8bis des Geschäftsverkehrsgesetzes

    nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 18. September 1995

    beschliesst:

    I

    Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 22. Juni 1990 wird wie folgt geändert:

    Art. 13 Abs. 1

    1 Das Büro bestimmt die Mitgliederzahl der Kommissionen und wählt nach Anhören der Fraktionen die Kommissionspräsidenten, -vizepräsidenten und -mitglieder. Es weist ...

    Art. 19 Sachüberschrift, Abs. 2, 2bis (neu), 4, 5 und 6 Teilnahmepflicht und Vertretung

    2 Sie können sich für eine einzelne Sitzung vertreten lassen. Die Fraktionen bestimmen, wer das abwesende Kommissionsmitglied an der Sitzung vertritt.

    2bis Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission können sich nicht vertreten lassen.

    4 streichen

    5 streichen

    6 Der Vertretene orientiert ohne Verzug das Kommissionssekretariat.

    Art. 27

    1 .... Sie werden auf Wunsch den Ratspräsidenten und den Mitgliedern der ständerätlichen Kommission zugestellt. .....

    Art. 42 Abs. 2 und 5

    2 Die Fragen müssen bis zum vorangehenden Mittwoch vor Schluss der Ratssitzung...

    5 Auf Fragen, für welche die Zeit nicht reicht, und auf Fragen oder Zusatzfragen, die weiterer Klärung bedürfen, antwortet der Bundesrat schriftlich nach der Regel für Dringliche Einfache Anfragen.

    Art. 71

    1 Die Redezeit beträgt in Eintretensdebatten höchstens

    - 20 Minuten für die Berichterstatter der Kommission insgesamt,

    - 20 Minuten für die Vertreter des Bundesrates,

    - 10 Minuten für die Fraktionssprecher.

    Der Präsident entscheidet über Ausnahmen.

    2 Im übrigen beträgt die Redezeit höchstens

    - 10 Minuten für die Begründung von Anträgen,

    - 5 Minuten für Einzelredner generell, für Fraktionssprecher in der Detailberatung sowie für Urheber von Motionen, Postulaten, Interpellationen und parlamentarischen Initiativen zur Stellungnahme bei abweichendem Antrag des Bundesrates, der Kommission oder eines Mitglieds des Rates.

    Sie kann im Einzelfall vom Rat verlängert werden.

    II

    Inkrafttreten

    Diese Änderung tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0