Zum Hauptinhalt springen

Besteuerung von Kapitalleistungen aus der 2. und 3. Säule (Strahm Rudolf)

(93.3079)MotionErledigt
Schweiz04.03.1993
Profil
Typ
Motion
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Nummer
93.3079
Beginn
04.03.1993
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
19933079
Beiträge(30)
Verlauf(4)
  • Ablehnung
    Ständerat
  • Annahme
    Nationalrat
  • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    Bundesrat
  • Erledigt
Texte(4)
  • Antwort BR / BüroTEXT
    Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Besteuerung von Kapitalleistungen aus der 2. und 3. Säule (Strahm Rudolf)
  • Eingereichter TextTEXT

    Der Bundesrat wird beauftragt, mit geeigneten Massnahmen die Bemessungslücke der Jahre 1993 und 1994 bei der Besteuerung der Kapitalleistungen aus der zweiten und der dritten Säule aufzuheben. Diese Massnahmen müssen unverzüglich ergriffen werden, um die systematische Steuerumgehung zu vermeiden.

  • BegründungTEXT

    In den Jahren 1993 und 1994 werden einmalige Kapitalabfindungen aus der beruflichen Vorsorge (zweite Säule) und aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) vom Bund nicht besteuert.

    Diese Bemessungslücke entsteht durch den Übergang vom bisherigen Bundessteuerrecht zum neuen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG): Nach bisherigem Recht wurden Kapitalleistungen nach der Vergangenheitsmethode besteuert; nach dem neuen DBG hingegen gilt für Kapitalabfindungen die Besteuerung im Fälligkeitsjahr (Gegenwartsbesteuerung). Mangels einer gesetzlichen Grundlage bleiben demzufolge die Kapitalleistungen 1993 und 1994 steuerfrei.

    Diese Bemessungslücke ist ausserordentlich stossend und ungerecht. Sie bringt dem Bund erhebliche Einnahmenausfälle und eröffnet ein legales Schlupfloch für systematische Missbräuche. Versicherungsgesellschaften empfehlen ihren Versicherten, die Kapitalauszahlungen der kommenden Jahre auf 1993 und 1994 vorzuverlegen, um legal der direkten Bundessteuer auszuweichen.

    Dieses stossende, vom Gesetzgeber nicht gewollte und ihm nicht bewusste Steuerschlupfloch muss durch eine Übergangsregelung behoben werden.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0