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Schaffung einer zusätzlichen Stelle für nebenamtliche Richter und Richterinnen am Bundesstrafgericht

(23.431)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz22.05.2023
Texte(2)
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  • Eingereichter TextTEXT

    Artikel 1 der Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 2013 über die Richterstellen am Bundesstrafgericht wird wie folgt geändert:

    Das Bundesstrafgericht umfasst:

    a. gesamthaft höchstens 16 Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen in den Straf- und den Beschwerdekammern;

    b. gesamthaft höchstens 4 nebenamtliche Richter und Richterinnen in den Straf- und den Beschwerdekammern;

    c. höchstens 4 Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen in der Berufungskammer;

    d. höchstens 10 nebenamtliche Richter und Richterinnen in der Berufungskammer.

  • Titel des GeschäftesTEXT
    Schaffung einer zusätzlichen Stelle für nebenamtliche Richter und Richterinnen am Bundesstrafgericht

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0