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Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

(23.403)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz21.02.2023
Profil
Typ
Parlamentarische Initiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Nummer
23.403
Beginn
21.02.2023
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
20230403
Beiträge(6)
  • Franziska RothUrheber/inSozialdemokratische Partei
  • Sicherheitspolitische Kommission NationalratUrheber/in
  • ParlamentFederführendes Departement
  • Sicherheitspolitische Kommission NationalratZuständige Kommission
  • Sicherheitspolitische Kommission StänderatZuständige Kommission
Verlauf(15)
  • Erledigt
  • Zurückgezogen
    Sicherheitspolitische Kommission Nationalrat
  • Beratung in Kommission des Nationalrates abgeschlossen
  • Traktandiert
    Sicherheitspolitische Kommission Nationalrat
  • Traktandiert
    Sicherheitspolitische Kommission Nationalrat
Dokumente(3)
Texte(2)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
  • Eingereichter TextTEXT

    Das Kriegsmaterialgesetz wird dahingehend angepasst, wonach bei Lieferungen an Staaten, die unseren Werten verpflichtet sind und über ein Exportkontrollregime verfügen, das dem unsern vergleichbar ist (KMV-Anhang 2-Länder), die Nichtwiederausfuhr-Erklärung ausnahmsweise dann auf 5 Jahre befristet werden kann, wenn sich das Bestimmungsland in der Nichtwiederausfuhr-Erklärung verpflichtet, das Kriegsmaterial nach Ablauf der Frist nur unter folgenden Bedingungen weiterzugeben:

    - Das Bestimmungsland verletzt nicht in schwerwiegender Weise die Menschenrechte.

    - Es besteht kein Risiko, dass das Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird.

    - Das Bestimmungsland ist nicht in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt. Ausgenommen von dieser Einschränkung ist der Fall, wenn das Bestimmungsland von seinem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht Gebrauch macht, das dann vorliegt, wenn der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in einer Resolution die Handlungen der Gegenpartei als im Widerspruch zum völkerrechtlichen Gewaltverbot deklariert. Für den Fall, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgrund eines Vetos nicht zu einer Entscheidung kommt, muss die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen Verstoss gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot nach Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen mit einer Zweidrittelmehrheit festgestellt haben. Zusätzlich ausgeschlossen von dieser Einschränkung ist der Fall, wenn der UNO-Sicherheitsrat Massnahmen nach Art. 42 der UNO-Charta beschlossen hat, welche Luft-, See- oder Landstreitkräfte der Mitgliedstaaten einschliessen.

    Nichtwiederausfuhr-Erklärungen, die mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung durch Länder des Anhangs 2 der Kriegsmaterialverordnung unterzeichnet worden sind, und welche die obenstehenden Bedingungen erfüllen, können vom Bundesrat auf Gesuch einer ausländischen Regierung für aufgehoben erklärt werden. Bei der Weitergabe an einen Drittstaat gelten die vorliegenden Bedingungen auch für den Drittstaat.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0