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Prämienregionen. Das Bewährte weiterführen

(16.494)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz14.12.2016
Profil
Typ
Parlamentarische Initiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Nummer
16.494
Beginn
14.12.2016
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
20160494
Beiträge(38)
Verlauf(5)
  • Erledigt
  • Zurückgezogen
    Nationalrat
  • Keine Zustimmung
    Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit Ständerat
  • Folge geben (Erstrat)
    Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit Nationalrat
  • Im Rat noch nicht behandelt
Texte(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Prämienregionen. Das Bewährte weiterführen
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

    Die Gesetzesgrundlagen (KVAG, KVG, ausführende Erlasse) sind derart zu revidieren, dass die Rahmenbedingungen für die Einteilung der Prämienregionen gemäss KVG vor Inkraftsetzung des KVAG wiederhergestellt werden und auch wiederum der Bundesrat die maximalen Rabatte festlegt.

  • BegründungTEXT

    Bis zum 31. Dezember 2015 war das BAG für die Festlegung der Prämienregionen und der Bundesrat für die Bestimmung der damit verbundenen maximalen Prämienermässigungen zuständig. Beim Aufsichtsgesetz hat sich das EDI diese beiden Kompetenzen zuteilen lassen. Im Gesetz ist festgehalten, dass die maximalen Rabatte von Prämienregion zu Prämienregion aufgrund der Kostenunterschiede festzulegen sind. Das EDI beabsichtigt, die Beurteilung der Kosten von der Gemeinde- auf die Bezirksebene zu verschieben, wodurch die Kostenunterschiede der Gemeinden nivelliert und folglich auch die "Rabatte" reduziert würden. Die Vernehmlassung zur Verordnungsänderung dauert bis zum 13. Januar 2017. Das EDI hat aber die Kompetenz, seine Sichtweise durchzusetzen.

    Die fünfjährigen Kostendaten der Gemeinden und die Simulationen von Santésuisse zeigen eindeutig, dass die vom EDI verfolgte Neuerung zu gänzlich widersprüchlichen Effekten führt, die mit mehr Kostenwahrheit und Kostentransparenz bei sehr vielen Gemeinden nicht vereinbar sind. Anders gesagt: Die Vorgabe "Bezirk" hat mit der Krankenversicherung herzlich wenig zu tun und ist damit nicht sachgerecht. Deshalb muss der Gesetzgeber das Heft in die Hand nehmen und die Vorgaben zur Einteilung der Prämienregionen - angezeigt ist weiterhin die Gemeindeebene - im Sinne des Bewährten präzisieren. Die maximalen Rabatte sollen wie früher vom Bundesrat festgelegt werden unter Anhörung der Krankenversicherer. Allfällig notwendige Änderungen bei einzelnen Gemeinden, die grundsätzlich möglich sein müssen, sollen aber gezielt, dosiert und mit Augenmass erfolgen.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0