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Immunität. Behandlung der Gesuche durch die Präsidenten beider Kommissionen

(15.425)Parlamentarische InitiativeErledigt
Schweiz18.03.2015
Profil
Typ
Parlamentarische Initiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Nummer
15.425
Beginn
18.03.2015
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
20150425
Beiträge(1)
  • Immunitätskommission NRUrheber/in
Verlauf(7)
  • Abschreibung
    Nationalrat
  • Erledigt
  • Im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 16.457.
  • Folge gegeben
  • Zustimmung
    Staatspolitische Kommission SR
Texte(3)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Immunität. Behandlung der Gesuche durch die Präsidenten beider Kommissionen
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes wird folgende parlamentarische Initiative eingereicht:

    Das Parlamentsgesetz wird wie folgt geändert:

    Art. 17

    ...

    Abs. 4

    Offensichtlich unhaltbare Gesuche können von den Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen im gegenseitigen Einvernehmen direkt erledigt werden. Sie informieren und dokumentieren die Kommissionen über die Inhalte und das geplante Vorgehen vor Beantwortung des Gesuches. Verlangt die Mehrheit einer Kommission eine Beratung des Gesuches, so wird eine Sitzung einberufen.

    Die Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen können ungenügende Gesuche zur Nachbesserung an die Strafverfolgungsbehörde zurücksenden. Bleibt das Gesuch auch nach der Nachbesserung ungenügend, so wird es dennoch den Kommissionen unterbreitet.

  • BegründungTEXT

    Es ist wichtig, dass die Kommissionsmitglieder auch bei einem verkürzten Verfahren über die Entscheidungsgrundlagen der Kommissionspräsidien dokumentiert sind. Dies umso mehr, als alle Kommissionsmitglieder in der Frage, ob ein Gesuch beraten werden soll, entscheidungsfähig sein müssen.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0