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Änderung der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 2) und des Strafgesetzbuches (Art. 261bis)

(13.304)StandesinitiativeErledigt
Schweiz26.02.2013
Profil
Typ
Standesinitiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Nummer
13.304
Beginn
26.02.2013
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
20130304
Beiträge(6)
  • Kommission für Rechtsfragen NRZuständige Kommission
  • Beat FlachUrheber/inGrünliberale Partei
  • Rebecca Ana RuizUrheber/inSozialdemokratische Partei
  • Kommission für Rechtsfragen SRZuständige Kommission
  • Stefan EnglerUrheber/inDie Mitte
Verlauf(6)
  • Keine Folge gegeben
    Ständerat
  • Erledigt
  • Folge gegeben
    Nationalrat
  • Von beiden Räten behandelt
  • Behandelt vom Ständerat
Texte(2)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Änderung der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 2) und des Strafgesetzbuches (Art. 261bis)
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Genf folgende Standesinitiative ein:

    Die Bundesversammlung wird aufgefordert,

    - Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung wie folgt zu ändern:

    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

    - sowie Artikel 261bis des Strafgesetzbuches wie folgt zu ändern:

    Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Ausrichtung zu Hass oder Diskriminierung aufruft;

    wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion oder von Personen wegen ihrer sexuellen Ausrichtung gerichtet sind;

    wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt;

    wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Ausrichtung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht;

    wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Ausrichtung verweigert,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0