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Lockerung der Revision der Verordnung zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz

(12.324)StandesinitiativeErledigt
Schweiz10.12.2012
Texte(2)
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2 Ergebnisse
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Schaffhausen folgende Standesinitiative ein:

    Die entsprechenden Absätze der Artikel 41a bis 41g der Gewässerschutzverordnung sind so anzupassen, dass die Gewässerräume markant weniger gross ausgeschieden werden müssen.

  • Titel des GeschäftesTEXT
    Lockerung der Revision der Verordnung zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0