Lockerung der Revision der Verordnung zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz
(12.324)Schweiz10.12.2012
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- Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Schaffhausen folgende Standesinitiative ein:
Die entsprechenden Absätze der Artikel 41a bis 41g der Gewässerschutzverordnung sind so anzupassen, dass die Gewässerräume markant weniger gross ausgeschieden werden müssen.
- Titel des GeschäftesLockerung der Revision der Verordnung zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz
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