Verwendung der überschüssigen Goldreserven der Nationalbank
(03.309)Schweiz17.06.2003
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Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern die folgende Standesinitiative ein:
1. Die von der Nationalbank für geld- und währungspolitische Zwecke nicht mehr benötigten Goldreserven werden nach dem in der Bundesverfassung (Art. 99 Abs. 4 BV) verankerten Schlüssel verteilt.
2. Bei der Entscheidung über die Verwendung der ihnen zustehenden Golderträge sind die Kantone frei.
- Titel des GeschäftesVerwendung der überschüssigen Goldreserven der Nationalbank
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