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Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte. Artikel 33

(03.308)StandesinitiativeErledigt
Schweiz17.06.2003
Profil
Typ
Standesinitiative
Status
Erledigt
Parlament
Schweiz
Nummer
03.308
Beginn
17.06.2003
Referenzen & Quelle
Amtliche Quelle
Offizielles Profil
Externe ID
20030308
Beiträge(4)
  • Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SRZuständige Kommission
  • Erika Forster-VanniniUrheber/inFDP.Die Liberalen
  • Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NRZuständige Kommission
  • StänderatInitialer Rat
Verlauf(7)
  • Erledigt
  • Von beiden Räten behandelt
  • Abschreibung (vgl. Art. 95, Bst. j, Parlamentsgesetz)
    Ständerat
  • Abschreibung
    Ständerat
  • Folge gegeben
    Nationalrat
Texte(2)
  • Titel des GeschäftesTEXT
    Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte. Artikel 33
  • Eingereichter TextTEXT

    Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Genf der Bundesversammlung folgende Initiative ein:

    Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte sei wie folgt zu ändern:

    Art. 33 Geldwerte Vorteile und Rabatte

    1 Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, dürfen für die Verschreibung oder die Abgabe eines Arzneimittels geldwerte Vorteile, insbesondere Reisen, Einladungen und Geschenke, weder gewährt noch angeboten noch versprochen werden.

    3 Zulässig sind geldwerte Vorteile von bescheidenem Wert, das heisst von höchstens 300 Franken im Jahr.

    4 Apotheken und Drogerien sowie Gesundheitseinrichtungen, die über einen Apotheker verfügen (pharmazeutische Beratungsstellen), können jedoch Preisrabatte gewährt werden. Diese Rabatte müssen sich direkt auf die Preise auswirken, welche den Patienten verrechnet werden.

Daten: OpenParlData · CC BY 4.0