Parlamentarische Entschädigungen. Änderungen
(00.434)- Typ
- Parlamentarische Initiative
- Status
- Erledigt
- Parlament
- Schweiz
- Nummer
- 00.434
- Beginn
- 14.08.2000
- Amtliche Quelle
- Offizielles Profil
- Externe ID
- 20000434
- CHE25.09.2000
- CHE25.09.2000
- CHE26.09.2000
- CHE06.10.2000
- CHE06.10.2000
- Büro Nationalrat
- Parlament
- Büro Nationalrat
- Büro Ständerat
- Nationalrat
- Erledigt
- Die Verordnung der Bundesversammlung wird in der Schlussabstimmung angenommen.Ständerat
- ZustimmungStänderat
- Von beiden Räten behandelt
- Behandelt vom Nationalrat
- Titel des GeschäftesParlamentarische Entschädigungen. Änderungen
- Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 21ter Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes unterbreiten die beiden Ratsbüros die folgende Parlamentarische Initiative:
Verordnung der Bundesversammlung betreffend die Änderung des Bundesbeschlusses zum Entschädigungsgesetz vom ....
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 25. August 2000
und des Büros des Ständerates vom 25. August 2000 1)
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom .... 2)
beschliesst:
Ziff. I
Der Bundesbeschluss zum Entschädigungsgesetz vom 18. März 1988 3) wird wie folgt geändert:
Art. 2 Taggeld
Das Taggeld beträgt 400 Franken und wird für jeden Arbeitstag ausgerichtet.
Art. 9 Abs. 1
Die Zulage beträgt für die Ratspräsidenten 40 000 Franken, für die Vizepräsidenten 10 000 Franken.
Art. 10 Fraktionsbeiträge
Der Grundbeitrag beträgt 90 000 Franken, der Beitrag pro Mitglied 16 500 Franken.
Ziff. II
Abs. 1
Diese Verordnung der Bundesversammlung untersteht nicht dem Referendum.
Abs. 2
Sie tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
1) BBl 2000 ....
2) BBl 2000 ....
3) SR 171.211
Daten: OpenParlData · CC BY 4.0